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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache 1. des CK in W, 2. des Dr. PK in K, beide vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. September 2005, Zl. LF1-FO-114/052-2005, betreffend forstbehördlichen Entfernungsauftrag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. April 2005 trug die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Beschwerdeführern auf, Ablagerungen auf dem Waldgrundstück Nr. 1184/1 KG A bis 15. Mai 2005 zu entfernen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendeten sich die Beschwerdeführer insbesondere gegen die Annahme der Behörde, es handle sich bei der Fläche um ein "Waldgrundstück".
Die belangte Behörde gab der Berufung statt und behob den von der ersten Instanz erlassenen Entfernungsauftrag. Begründend ging die belangte Behörde auf der Grundlage näher dargelegter Feststellungen davon aus, dass es sich bei der Parzelle 1.184/1 KG A um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.
Tatbestandsvoraussetzung für einen Auftrag nach § 172 Abs. 6 ForstG sei aber auch ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, wie insbesondere gegen das Verbot der Waldverwüstung. Im Beschwerdefall liege eine solche Waldverwüstung nicht (mehr) vor, weil die seinerzeit auf dem Grundstück vorhandenen Ablagerungen mittlerweile weggeräumt worden seien. Die noch vorhandenen Ablagerungen befänden sich auf dem Grundstück Nr. 408 KG A, das nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Ein forstpolizeilicher Auftrag könne daher nicht mehr erlassen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder Ergänzungsbedürftigkeit des festgestellten Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt und/oder Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Beschwerdepunkt wird ausdrücklich wie folgt bezeichnet:
"Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde festgestellt, dass das Grundstück Nr. 1184/1 KG A. ein Waldgrundstück im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG darstellt. Diese Feststellung ist unrichtig. Die Behörde trägt uns mit dem angefochtenen Bescheid zumindest indirekt forstrechtliche Verpflichtungen im Sinne des ForstG auf, denen wir aber tatsächlich, weil das Grundstück eben kein Waldgrundstück ist, nicht unterliegen."
In den Beschwerdegründen befasst sich die Beschwerde ausschließlich mit der Frage der Waldeigenschaft des Grundstückes.
Eine Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist nur zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer - in Form der Anführung des Beschwerdepunktes - behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist (vgl. hiezu z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/10/0151, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall erachten sich die Beschwerdeführer, wie aus dem angeführten Beschwerdepunkt zweifelsfrei hervorgeht, (im Hinblick auf die mit einer Waldfeststellung verbundenen "forstrechtlichen Verpflichtungen") im Recht verletzt, dass ihr Grundstück nicht als Wald festgestellt werde.
Die Beschwerde verkennt dabei, dass sich die rechtlichen Wirkungen des angefochtenen Bescheides in der Beseitigung des erstinstanzlichen Entfernungsauftrages erschöpfen; weder enthält der angefochtene Bescheid eine (formelle) "Waldfeststellung" noch ist er im Zuge eines nach § 5 Abs. 1 ForstG eingeleiteten Feststellungsverfahrens ergangen noch begründete er auf andere Weise "forstrechtliche Verpflichtungen" der Beschwerdeführer.
Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG ist zunächst, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Verbot der Waldverwüstung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2000/10/0115). Dem soeben dargelegten Prüfungsschema folgend hat sich die belangte Behörde zunächst mit der Frage der Waldeigenschaft der Fläche auseinander gesetzt. Sie hat dabei davon abgesehen, ein Waldfeststellungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 ForstG einzuleiten (und die Frage der Waldeigenschaft der Fläche als Hauptfrage zu entscheiden); vielmehr hat sie die Frage der Waldeigenschaft als Vorfrage beurteilt und in der Begründung ihres Bescheides gelöst. Diese Vorgangsweise entsprach auch dem Gesetz (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 13. Oktober 2004, Zl. 2000/10/0115 und 2001/10/0201, vom 22. März 1999, Zl. 96/10/0129, vom 28. April 1997, Slg. 14.668/A, und vom 14. Juni 1993, Zl. 90/10/0100).
Die rechtliche Lösung einer Vorfrage in der Begründung eines Bescheides erwächst aber nicht in Rechtskraft (vgl. hiezu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 68 AVG, E 50 bis 56 referierte hg. Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon die Rede sein, dass die belangte Behörde - im Sinne des geltend gemachten Beschwerdepunktes - (mit bindender Wirkung) "festgestellt" hätte, dass das Grundstück ein "Waldgrundstück" im Sinne des Forstgesetzes darstelle. Der angefochtene Bescheid konnte die
Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht daher nicht verletzen. Die Beschwerde ist als unzulässig gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2005
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100182.X00Im RIS seit
08.02.2006