Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathilde L***, Hausfrau, 7512 Badersdorf Nr 95, vertreten durch Dr.Günther Bernhart, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Gottlieb L***, Angestellter und Landwirt, 7534 Olbendorf Nr 234, vertreten durch Dr.Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Unterhalt infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 8.September 1989, GZ R 239/89-22, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes Güssing vom 27.März 1989, GZ C 1873/77-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8.Juni 1983 zur AZ 4 Cg 97/83 aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Die der Ehe entstammenden Kinder sind selbsterhaltungsfähig. Der Beklagte leistete seit der Ehescheidung an die Klägerin freiwillig an Unterhaltszahlungen bis Dezember 1985 monatlich S 3.300 und seit Jänner 1986 (nach Wegfall der Sorgepflicht für die Tochter Beate) monatlich den Betrag von S 4.000.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten einen monatlichen Unterhalt von S 5.700 ab 1.12.1988 sowie den Betrag von 8.500 S als Unterhalt für die Vergangenheit.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil die Klägerin in der Lage sei, ihre Bedürfnisse - soweit diese den Betrag von S 4.000 überstiegen - aus den Erträgnissen einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit zu decken. Es wäre ihr möglich und zumutbar, eine Beschäftigung anzunehmen, zumal in ihrer näheren Wohnumgebung auch genügend Arbeitsplätze vorhanden seien.
Nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles über einen ab 24.11.1988 vom Beklagten der Klägerin zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000 gab das Erstgericht auch dem weiteren Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von S 20.208 bezieht, die Klägerin im 50. Lebensjahr steht, keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit hat, wegen der Betreuung der drei ehelichen Kinder mit Ausnahme einer vor 15 Jahren durch 1 1/2 Jahre ausgeübte Berufstätigkeit nie im Berufsleben stand und eine dieser damals ausgeübten Tätigkeit entsprechende freie Stelle im Bezirk nicht vorhanden ist, sondern nur Arbeitsstellen für Näherinnen, Abfädlerinnen und Büglerinnen vermittelt werden können.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht den Klageanspruch, weil der Beklagte den Unterhaltsanspruch grundsätzlich anerkannt habe und die Höhe des von der Klägerin begehrten Unterhaltsbeitrages angemessen erscheine. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, der nunmehr im 51.Lebensjahr stehenden Klägerin könne die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - und sei es auch nur in Form einer Teilzeitbeschäftigung - nicht zugemutet werden. Dafür maßgeblich sei vor allem der Umstand, daß sie nie einen Beruf erlernt habe und mit Ausnahme einer 1 1/2-jährigen Tätigkeit vor etwa 15 Jahren kein Berufstätigkeit ausgeübt habe. Auch die Höhe des von ihr begehrten Unterhaltes sei angemessen.
In seinem als ao Revision bezeichneten, auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Klageabweisung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittel bringt der Beklagte vor, die nunmehr 51-jährige Klägerin sei durchaus in der Lage, so wie vor 15 Jahren einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, mangels eines erlernten Berufes könne sie nunmehr zB als Näherin angelernt werden. Da er ihr monatlich S 4.000 Unterhalt zahle und sie zumutbarer Weise eigene Einkünfte erlangen könne, sei das Klagebegehren, soweit es über den vorgenannten Betrag hinausgehe, abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 Z 1 aF ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung stellt die Frage, ob und bejahendenfalls welche Erwerbstätigkeit der geschiedenen Frau im Sinne des § 66 EheG zugemutet werden kann, eine Frage der Unterhaltsbemessung dar. Die berufungsgerichtliche Beurteilung, ob und inwieweit die geschiedene Ehefrau verpflichtet ist, durch Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit den Unterhalt selbst zu verdienen, kann daher in dritter Instanz nicht überprüft werden (RZ 1977/106; EFSlg 34.468; 7 Ob 592/81 ua).
Da der auf § 66 EheG gestützte Unterhaltsanspruch nur unter den hier nicht behaupteten Voraussetzungen des § 74 EheG verwirkt wird, bezieht sich die Revision des Beklagten ausschließlich auf eine Bemessungsfrage. Sie ist daher im Sinne der obgenannten Gesetzesstelle unzulässig und muß demgemäß zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E19819European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00720.89.0118.000Dokumentnummer
JJT_19900118_OGH0002_0080OB00720_8900000_000