TE OGH 1990/1/23 10ObS27/90

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda (Arbeitgeber) und Anton Liedlbauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf S***, Angestellter, 6922 Wolfurt, Bucherstraße 29, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei A*** U*** (Landesstelle Salzburg), 5010 Salzburg,

Dr. Franz Rehrl-Platz 5, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 1989, GZ 5 Rs 113/89-69, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. August 1988, GZ 35 Cgs 1/87-58, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem einzigen bezeichneten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Revisionswerber, daß das Erstgericht weder dem von ihm bestellten Sachverständigen eine ordnungsgemäße Stellungnahme zum vom Kläger vorgelegten (Privat)Gutachten des Univ.Prof. Dr. F. J. S*** vom 24. März 1988 aufgetragen, noch diesen (Privat)Gutachter und den gerichtlich bestellten Sachverständigen miteinander konfrontiert habe, und dem Gutachten des letztgenannten Sachverständigen ohne ausreichende Auseinandersetzung mit dem (Privat)Gutachten gefolgt sei. Das Berufungsgericht habe darin zu Unrecht keinen Verfahrensmangel erblickt.

Da behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32; 2/19, 24 uva), liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).

Der Versuch, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen, muß erfolglos bleiben, weil die Revision nur aus einem im § 503 Z 1 bis 4 ZPO genannten Grund begehrt werden kann. Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 3 und § 54 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Revisionskosten mangels Verzeichnung verloren.

Anmerkung

E19647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00027.9.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19900123_OGH0002_010OBS00027_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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