Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Joahnnes Rudda (AG) und Anton Liedlbauer (AN) in der Sozialgerechtssache der klagenden Partei Hermann S***, ohne Beschäftigung, 8786 Rottenmann,
Hauptstraße 87, vertreten durch Dr.Gerda Gerersdorfer-Reisch,
Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei
P*** DER A*** (Landesstelle Graz),
1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.August 1989, GZ 8 Rs 79/89-69, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21.Februar 1989, GZ 21 Cgs 45/88-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Soweit sich die Revision gegen den Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen.
2.
Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
3.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers nicht Folge und verpflichtete die beklagte Partei lediglich zum Ersatz der halben Kosten des Berufungsverfahrens.
Dagegen, daß seiner Berufung nicht Folge gegeben und ihm nur die halben Kosten des Berufungsverfahrens zuerkannt wurden, richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) sowie unrichtiger Kostenentscheidung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Revision gegen den Kostenpunkt richtet, ist sie unzulässig (SSV-NF 2/82).
In der Hauptsache ist das Rechtsmittel zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (§ 48 ASGG; zB SSV-NF 1/48, 70; 2/66, 78, 120; 3/35, 55 Äim DruckÜ uva). Deshalb war der Revision in der Hauptsache nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, zumal von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Revisionsverfahren keine Rede sein kann.
Anmerkung
E19657European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00025.9.0123.000Dokumentnummer
JJT_19900123_OGH0002_010OBS00025_9000000_000