Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Maria M***, im Haushalt tätig, Tschachoritsch, 9071 Köttmannsdorf, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Franz M***, Pensionist, Tschachoritsch 7, 9071 Köttmannsdorf, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Hereinbringung des Unterhalts (Streitwert S 108.000,--), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 11. Dezember 1989, GZ. 1 R 627/89-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 9. Oktober 1989, GZ. 9 E 6581/89-4, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch den Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aF zulässig ist, zurückgestellt.
Falls der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wird, ist der verpflichteten Partei die Gelegenheit zur Verbesserung des Revisionsrekurses durch Angabe der Gründe zu geben, warum entgegen diesem Ausspruch der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Text
Begründung:
Am 17. August 1989 beantragte die betreibende Partei, ihr zur Hereinbringung des am 15. August 1989 fälligen rückständigen Unterhalts von S 3.000,-- sowie der ab dem 15. September 1989 jeweils am Fünfzehnten eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von S 3.000,-- die Exekution zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Forderungsexekution und zur Hereinbringung des Rückstandes auch die Fahrnisexekution. Auf Antrag der betreibenden Partei schränkte das Erstgericht am 6. September 1989 die Exekution um den inzwischen bezahlten Rückstand von S 3.000,-- ein.
Auf Grund der am 28. September 1989 eingebrachten Impugnationsklage bewilligte das Erstgericht antragsgemäß die Aufschiebung der Exekution.
Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag ab.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 78 EO gelten für den Revisionsrekurs die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Nach der hier auf die Anfechtung des vor dem 1. Jänner 1990 ergangenen Beschlusses des Rekursgerichtes anzuwendenden Fassung des § 528 Abs 2 ZPO (Art XLI Z 5 WGN) ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen. Der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, ist nach § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung an Unterhalt anzusetzen, also mit dem Geldbetrag von S 108.000,--. Es kommt daher nur die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unter den Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in Betracht.
In diesem Fall hatte das Rekursgericht nach § 78 EO und nach § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Die Unvollständigkeit der Rekursentscheidung infolge Unterlassung dieses zwingend vorgeschriebenen Ausspruches nötigt zu der Rückstellung der Akten, um diese offenbare Unrichtigkeit zu beheben (EvBl 1984/15; MietSlg 35.814 uva.).
Anmerkung
E19736European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00006.9.0124.000Dokumentnummer
JJT_19900124_OGH0002_0030OB00006_9000000_000