TE OGH 1990/1/25 7Ob735/89

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edmund S***, Pensionist, Langen bei Bregenz Nr. 166, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Karl S*** sen., Pensionist, Hohenems, Mühlgasse 8, vertreten durch Dr. Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 1,034.776 sA (Revisionsstreitwert S 561.667,75 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. September 1989, GZ 3 R 240/89-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Juli 1988, GZ 11 Cg 9/87-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.483,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.913,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile waren, der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5, Miteigentümer des Grundstückes 2369/10 KG Hohenems, im Ausmaß von rund 13.000 m2. Sie kamen überein, das Grundstück zu parzellieren und die Teilgrundstücke zu verkaufen. Dem Beklagten oblag es, mit den Kaufinteressenten zu verhandeln und den Kaufpreis, auch für den Kläger, in Empfang zu nehmen. Über die Aufteilung der Verkaufserlöse trafen sie am 13. Oktober 1978 schriftlich folgende Vereinbarung: "1.) Der Verkaufserlös wird aufgeteilt in den Wert, der sich nach dem Gutachten und der Schätzung des beeideten

Bausachverständigen und gerichtlich beeideten Schätzers ........

ergibt ....... dieser sich ergebende Wert wird im Verhältnis der Miteigentumsanteile und somit 3 : 2 aufgeteilt. 2.) Der Mehrerlös über den vorgenannten Schätzwert wird je zur Hälfte zwischen Karl und Edmund S*** aufgeteilt. 3.) Die sich aus dem Verkauf ergebenden Kosten und Gebühren jeder Art tragen die Vertragsteile je zur Hälfte." Die Streitteile kamen in der Folge hinsichtlich einzelner Teilflächen überein, die Veräußerungserlöse zunächst im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen und erst nach Veräußerung sämtlicher Teilgrundstücke eine Endabrechnung im Sinne der Vereinbarung vom 13. Oktober 1978 vorzunehmen. Bis zum Jahre 1984 wurden 12 Teilgrundstücke verkauft und auf einem weiteren Teilgrundstück gegen Entgelt eine Dienstbarkeit eingeräumt.

Der Kläger begehrt vom Beklagten S 1,034.776 sA als den ihm aus den Rechtsgeschäften zustehenden Erlösanteil.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 561.667,75 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 473.108,25 sA ab.

Das Erstgericht stellte fest, zu welchem Kaufpreis jeweils die Teilgrundstücke an die betreffenden Käufer veräußert wurden, welchen Betrag hievon der Kläger auf Grund des Schätzwertes der Grundstücke und des Mehrerlöses im Sinne des vereinbarten Aufteilungsschlüssels erhalten sollte und welche Beträge der Kläger tatsächlich vom Beklagten bzw. direkt von den Käufern erhielt. Daraus ergab sich ein Anspruch des Klägers auf S 898.011,50. Unter Berücksichtigung einer Mehrbelastung des Klägers aus einer Honorarforderung von S 8.875, des dem Kläger in einzelnen Fällen zugeflossenen höheren Erlösanteiles und der Kosten gemäß Punkt 3.) der Vereinbarung vom 13. Oktober 1978 von insgesamt S 345.218,75 gelangte das Erstgericht zu einer offenen Forderung des Klägers von S 561.667,75. Das Berufungsgericht bestätigte das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Entgegen der Meinung des Beklagten haben die Vorinstanzen die Frage der Beweislastverteilung richtig gelöst. Grundsätzlich muß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigeren Normen beweisen. Jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muß die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen. Wer sich dagegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam oder wieder beseitigt worden sei, muß die rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 882 mwN). Dem Beklagten oblag es, nachzuweisen, daß er die sich aus den Grundstücksverkäufen

ergebenden Forderungen des Klägers auf die anteiligen Verkaufserlöse

erfüllt hat (vgl. Reischauer in Rummel ABGB Rz 7 zu § 1298). Wenn

daher in einzelnen Fällen nicht festgestellt werden konnte, ob vom Beklagten eine Zahlung geleistet wurde, geht dies zu seinen Lasten. Insoweit sich die Revisionsausführungen dagegen wenden, daß die Vorinstanzen nicht auf Grund einzelner Beweisergebnisse weitere Zahlungen feststellten, bekämpfen sie die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die im Revisionsverfahren jedoch nicht mehr überprüfbar ist.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00735.89.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19900125_OGH0002_0070OB00735_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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