Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Kreibich und Dr. Alois Bixner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Hermine W*****, 2. Gabriela W*****, und 3. Friedrich W*****, alle vertreten durch Dr. Ludwig Jira, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, wegen 1,847.017,65 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 19. September 1989, GZ 11 R 138/89-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichts Korneuburg vom 9. Februar 1989, GZ 4 Cg 39/88-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 24.097,91 S (darin 4.016,32 S an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am 9. 2. 1988 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1,847.047,65 S sA zu verurteilen, und zwar die Erstbeklagte bei Exekution in den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 125, Grundbuch L*****, die Zweitbeklagte bei Exekution in die Liegenschaft EZ *****, Grundbuch L*****, und den Drittbeklagten bei Exekution in den Hälfteanteil an den Liegenschaften EZ ***** und *****, jeweils Grundbuch L*****. Friedrich W*****, der der klagenden Partei den eingeklagten Betrag schulde, habe seinen gesamten Liegenschaftsbesitz, der im Wesentlichen auch sein gesamtes Vermögen darstelle, den Beklagten, die seine engsten Familienangehörigen seien, überschrieben. Die Verträge seien im Oktober 1987 verbüchert worden. Es sei offensichtlich, dass durch diese Maßnahme den Gläubigern der Zugriff auf das noch vorhandene Vermögen des Friedrich W***** verwehrt werden solle. Die Benachteiligungsabsicht liege damit klar auf der Hand.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Die Übergabe der Liegenschaften in den Besitz der Beklagten habe bereits vor dem 1. 7. 1986 stattgefunden. Die Übergabsverträge seien im Zusammenhang mit der beabsichtigten Scheidung der Ehe der Erstbeklagten mit Friedrich W***** zu sehen. Es handle sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Friedrich W***** gegenüber der Erstbeklagten. Gegenüber der Zweit- und dem Drittbeklagten sei mit den Verträgen einer sittlichen Pflicht und Rücksichten des Anstands entsprochen worden: Die Übergabe sei auch nicht unentgeltlich erfolgt. Den Beklagten sei im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Friedrich W***** gegenüber der klagenden Partei nicht bekannt gewesen und habe ihnen auch nicht bekannt sein müssen. Die Liegenschaften seien weit über ihren Verkehrswert belastet: Eine Benachteiligung der klagenden Partei könne auch deshalb nicht eingetragen sein.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Friedrich W***** schuldet der klagenden Partei den Klagsbetrag aufgrund eines Vergleichs. Er war bis zu der am 24. 6. 1988 erfolgten Ehescheidung Gatte der Erstbeklagten und ist der Vater der Zweit- und des Drittbeklagten. Die Übergabe der im Klagebegehren genannten Liegenschaften an die Beklagten erfolgte mit Vertrag vom 18. 11. 1986. Als Stichtag der Übergabe wird in den Verträgen der 1. 7. 1986 genannt. Die tatsächliche Übergabe erfolgte jedenfalls innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist. Die Verträge wurden am 28. 10. 1987 verbüchert.
Die Ehe des Friedrich W***** und der Erstbeklagten war schon seit dem Jahr 1983 nicht mehr gut. Ein Scheidungsverfahren wurde aber erst 1988 anhängig gemacht. Eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist nicht erfolgt; ein Verfahren nach den §§ 81 ff EheG wurde nicht anhängig gemacht. Die Übertragung der Liegenschaft ist nicht im Zusammenhang mit der Ehescheidung bzw mit der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu sehen.
Die finanzielle Lage des Friedrich W***** ist katastrophal. Er ist derzeit nicht in der Lage, der klagenden Partei seine Schulden zu bezahlen. Außer den den Beklagten übertragenen Liegenschaften besitzt Friedrich W***** kein weiteres Vermögen. Die übergebenen Liegenschaften sind mit verschiedenen Pfandrechten belastet. Die Beklagten haben die Liegenschaft unentgeltlich erhalten. Es war ihnen im Zeitpunkt der Übergabe bekannt oder hätte ihnen bekannt sein müssen, dass sich Friedrich W***** in großen finanziellen Schwierigkeiten befindet und dass somit die Übertragung der Liegenschaften zur Benachteiligung von Schuldnern führen müsse. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die übertragenen Liegenschaften nicht befriedigungstauglich sind.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Anfechtung nach § 3 Z 1 AnfO sei berechtigt, weil ein unentgeltliches Geschäft vorliege, das innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anfechtung durchgeführt worden sei. Es sei aber auch der Anfechtungstatbestand des § 2 Z 3 AnfO gegeben. Die klagende Partei müsse in diesem Fall nur die objektive Benachteiligung nachweisen: Die nahen Angehörigen müssten beweisen, dass ihnen eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt gewesen sei, noch habe bekannt sein müssen, oder dass eine Benachteiligung der Gläubiger überhaupt nicht vorgelegen sei. Dieser Beweis sei den Beklagten nicht gelungen. Die Beklagten hätten zumindest fahrlässig gehandelt, weil sie sich nicht gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners informiert hätten. Der Einwand der Beklagten, die Liegenschaften seien mit Pfandrechten belastet, genüge nicht, um Befriedigungsuntauglichkeit anzunehmen. Aus den von den Beklagten vorgelegten Urkunden ergebe sich nicht, mit welchen Beträgen die einverleibten Höchstbetragspfandrechte derzeit aushafteten; es fehlten auch konkrete Angaben über den Wert der Liegenschaften.
Die zweite Instanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts vertrat sie die Ansicht, eine Benachteiligung des Gläubigers sei immer dann gegeben, wenn ohne das geschlossene Rechtsgeschäft bzw durch dessen Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre. Für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht genüge es, wenn die Anfechtung zu einer die Befriedigungsaussicht der Gläubiger erhöhenden Zugriffsmöglichkeit führe, oder wenn ohne Durchführung der Anfechtung auch nur eine Erschwerung oder Verzögerung der Zugriffsmöglichkeit für die Gläubiger vorhanden wäre. Dies sei hier der Fall, weil Friedrich W***** sonst über keine verwertbaren Vermögenswerte mehr verfüge. Es obliege dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen. Dieser Pflicht genüge der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert und durch den nicht näher ausgeführten Einwand der mangelnden Deckung, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen. Die Beklagten hätten weder die notwendigen Behauptungen aufgestellt, noch zweckdienliche Beweise angeboten. Maßgebend sei, ob die Anfechtung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz befriedigungstauglich sei. Von einer Befriedigungsuntauglichkeit könnte nur gesprochen werden, wenn schon jetzt feststünde, dass eine Befriedigung der Forderungen der klagenden Partei aus den in Exekution zu ziehenden Liegenschaften im höchsten Grad unwahrscheinlich wäre. Das Erstgericht habe seine Belehrungspflicht nicht verletzt. Die Beklagten seien anwaltlich vertreten gewesen: Die klagende Partei habe in ihren Schriftsätzen auf das Problem der Befriedigungstauglichkeit ausdrücklich hingewiesen. Die Vermögensübertragung sei nicht entgeltlich erfolgt. Friedrich W***** habe damit auch nicht einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer sittlichen Pflicht entsprochen. Die Übergabsverträge stünden nicht im Zusammenhang mit der Ehescheidung. Friedrich W***** habe die Liegenschaft nicht übertragen, als es - 1983 - zu einer Ehekrise gekommen, sondern erst, als seine finanzielle Lage schwierig geworden sei: Das Scheidungsverfahren sei erst 1988 anhängig gemacht worden. Die Benachteiligungsabsicht ergebe sich zwingend aus dem Verhalten aller Beteiligten. Die Übergabsverträge hätten keinen anderen Zweck als den einer Vermögensverschiebung zu Lasten der Gläubiger des von zahlreichen Exekutionen verfolgten Friedrich W***** gehabt. Der Drittbeklagte sei eigens großjährig erklärt worden, damit ihm die Liegenschaft gleich übertragen werden könnten. Im Übrigen müsse die Benachteiligung nicht gerade der Zweck der anfechtbaren Handlung gewesen sein, es genüge das Bewusstsein einer Benachteiligung. Dieses Bewusstsein habe Friedrich W***** gehabt. Zum Anfechtungstatbestand des § 2 Z 3 AnfO genüge es, dass den Beklagten die Benachteiligungsabsicht habe bekannt sein müssen. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, hätten die Beklagten als nahe Angehörige unter Beweis zu stellen gehabt; dies sei ihnen nicht gelungen. Unterlasse es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, um beurteilen zu können, ob dieser nicht seine Gläubiger benachteiligen will, handle er fahrlässig. Fahrlässigkeit aber schließe Gutgläubigkeit aus. Den in engem familiären Kontakt lebenden und im Unternehmen mitarbeitenden Beklagten hätten die finanziellen Schwierigkeiten des Friedrich W***** auffallen müssen. Es wäre jedenfalls Aufgabe der Beklagten gewesen, sich zu erkundigen, warum plötzlich, unabhängig von einem Scheidungsverfahren, die Vermögensübertragungen erfolgen sollten. Den Beklagten hätte daher die Benachteiligungsabsicht des Friedrich W***** bei gehöriger und ihnen auch zumutbarer Aufmerksamkeit bekannt sein müssen. Der Anfechtungstatbestand des § 2 Z 3 AnfO sei damit verwirklicht.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichts aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO vertreten die Beklagten die Ansicht, es sei auch das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, weil das Vorbringen der Beklagten, die vertragsgegenständlichen Liegenschaften seien über ihren Verkehrswert hinaus mit Pfandrechten belastet, so dass die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei, keine Berücksichtigung gefunden habe.
Die Behauptung der Befriedigungsuntauglichkeit ist ein Teil der Behauptung des Fehlens einer Benachteiligung. Die Anfechtungsgegner müssten daher, wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, auch die Befriedigungsuntauglichkeit behaupten und beweisen (BankArch 1987, 838). Dieser Behauptungs- und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen (SZ 53/176). Wohl ist die Beweislastverteilung revisibel (JBl 1959, 135); die Frage aber, ob eine Prozesspartei ihrer Beweispflicht nachgekommen ist, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung (ZVR 1975/120). Die Unterlassung der pflichtgemäßen Anleitung iS des § 182 ZPO stellt einen Verfahrensmangel dar (Fasching IV 314). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (SZ 22/106). Dass aber die behauptete Unvollständigkeit des unterinstanzlichen Verfahrens auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht (mag dabei auch außerdem die Prozessleitungspflicht des § 182 ZPO verletzt worden sein), kann nach den vorstehenden Ausführungen über die Beweislastverteilung nicht gesagt werden (vgl hiezu Fasching IV 326).
Mit ihren Ausführungen über die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaften, die in jenem Verfahren betriebenen Forderungen und die darin vorgenommene Schätzung verstoßen die Beklagten gegen das im Rechtsmittelverfahren bestehenden Neuerungsverbot.
Der Hinweis der Beklagten auf die im Verfahren vor dem Erstgericht vorgelegten Urkunden Beilage 1 bis 3 und die daraus hervorgehenden offenen Kreditsalden - Feststellungen aufgrund dieser Urkunden wurden nicht getroffen - vermag einen Feststellungsmangel nicht aufzuzeigen. Die Feststellung der bestehenden Lasten allein, ohne Gegenüberstellung mit dem voraussichtlichen Erlös der belasteten Liegenschaften, könnte die Annahme der Befriedigungsuntauglichkeit der vorgenommenen Anfechtung nicht rechtfertigen.
Da das Berufungsgericht, wie noch darzulegen sein wird, zu Recht das Vorliegen des Anfechtungstatbestands nach § 2 Z 3 AnfO angenommen hat, erübrigt es sich, auf Revisionsausführungen einzugehen, mit denen eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Anfechtungstatbestands nach § 3 Z 1 AnfO behauptet wird.
Dass im Falle einer Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob dem anderen Teil eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war oder doch bekannt sein musste, die Zeit der Vornahme der Rechtshandlung des Schuldners ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten Gesetzesstelle (siehe auch Bartsch-Pollak, KO3 I 182). Eine gegenteilige Rechtsansicht kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat lediglich - zu Recht - die Ansicht vertreten, dass eine Voraussetzung für die Anfechtung deren Befriedigungstauglichkeit ist, und dass diese (spätestens) im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz gegeben sein muss (JBl 1964, 151). Der für die Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit maßgebende Zeitpunkt ist von jenen, zu dem dem anderen Teil eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war oder bekannt sein musste, durchaus zu unterscheiden.
Der Umstand, dass die Forderung der klagenden Partei erst am 24. 9. 1987 (also 10 Monate nach Errichtung der Übergabsverträge) vollstreckbar geworden ist und dass keine Feststellungen getroffen wurden, die „eine unmittelbare Benachteiligung der klagenden Partei durch die Rechtshandlungen vom 18. 11. 1986 begründen würden“, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Es ist keineswegs erforderlich, dass Friedrich W***** gerade die klagende Partei benachteiligen wollte, und dass diese zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen bereits eine vollstreckbare Forderung gegen ihren Schuldner hatte. Tatbestandsmerkmal des § 2 Z 3 AnfO ist lediglich, dass der Schuldner „seine Gläubiger“ zu beachteiligen beabsichtigte, gleichgültig welche Gläubiger er benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte alle oder einige. Auch wer gar keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsansicht handeln, indem er bewusst zum Schaden künftiger Gläubiger handelt; sonst könnte man die Gefahr gewagter Unternehmungen auf die künftigen Gläubiger überwälzen (Bartsch-Pollak, KO3 I 178).
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO machen die Beklagten geltend, es habe ihnen im Zeitpunkt der Vertragserrichtung eine Benachteiligungsabsicht des Friedrich W***** nicht bewusst sein müssen. Der vom Gesetz geforderten Entlastungsbeweis sei ihnen gelungen. Die Erstbeklagte sei von ihrem Ehemann bereits zu Beginn des Jahres 1986 verlassen worden; eine intakte Familie habe seither nicht mehr bestanden. Dadurch, dass Friedrich W***** seinen Wohnsitz nach Langenzersdorf verlegt habe, habe auch sein Kontakt zur Zweit- und dem Drittbeklagten kein inniger mehr gewesen sein können.
In zutreffender Weise aber hat das Berufungsgericht dargelegt, dass einerseits Benachteiligungsabsicht nicht erst dann gegeben ist, wenn der Schuldner durch seine Rechtshandlung geradezu die Verkürzung des Gläubigers beabsichtigt, sondern dass das Bewusstsein genügt, dass hiedurch der Gläubiger benachteiligt wird oder benachteiligt werden kann (JBl 1956, 211), und dass andererseits der Anfechtsungsgegner durch gewissenhafte Prüfung der Vermögenslage des Schuldners sich davon überzeugen muss, dass die Befriedigung des Gläubigers durch die Rechtshandlung des Schuldners nicht beeinträchtigt werden kann (JBl 1979, 603). Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, handelt er fahrlässig; Fahrlässigkeit aber schließt Gutgläubigkeit aus (JBl 1956, 211).
Sollten deshalb auch den Beklagten entgegen den Feststellungen die schweren finanziellen Schwierigkeiten ihren Mannes bzw Vaters zur Zeit der Errichtung der Übergabsverträge nicht bekannt gewesen sein, wären sie doch verpflichtet gewesen, nach den Hintergründen der sonst offensichtlich unmotivierten, ungewöhnlichen Übertragung seines gesamtens Vermögens an sie forschen, insbesondere, ob diese Übertragung nicht zum Nachteil seiner Gläubiger erfolgt. Eine Ehekrise allein konnte doch auch für die Beklagten nicht die Ursache der Handlungsweise ihres Mannes bzw Vaters sein. Haben sich aber die Beklagten bewusst der Möglichkeit, dass Gläubiger des Friedrich W***** durch die Übergabsverträge benachteiligt werden könnten, verschlossen oder haben sie sich keine Gedanken über die ungewöhnliche Handlungsweise ihres Mannes bzw Vaters gemacht, haben sie im ersten Fall mit bedingtem Vorsatz, im zweiten hingegen fahrlässig gehandelt. Denn die Umstände, unter denen es zum Abschluss der Übergabsverträge gekommen ist, hätten sie zu einer gewissenhaften Prüfung der Vermögenslage ihres Mannes bzw Vaters verpflichtet.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen der Klage stattgegeben, so dass der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E20380European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00721.89.0125.000Im RIS seit
01.01.1995Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012