TE OGH 1990/1/25 8N503/90

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Schwarz und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers Dr. Werner H. O***, Journalist, Gumppstraße 7, 6020 Innsbruck, betreffend sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Jv 1821-57/89-4) in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard S***, Rechtsanwalt, Maximilianstraße 9, 6020 Innsbruck, wider den Ablehnungswerber als beklagte Partei wegen S 31.945,38, AZ 18 C 2769/89 und Jv 1821-57/89, beide des Bezirksgerichtes Innsbruck sowie Jv 3197-16D/89, des Oberlandesgerichtes Innsbruck in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnungserklärung der beklagten Partei wird, soweit sie sich pauschal gegen alle namentlich nicht genannten Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte hat in dem oben genannten Verfahren in dem als Rekurs bezeichneten Schriftsatz vom 25.November 1989, (S 9) ua erklärt, sämtliche Richter des Landesgerichtes Innsbruck und sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck wegen Befangenheit abzulehnen. Namentlich erwähnt er in seinem Schriftsatz von den Richtern des Oberlandesgerichtes Innsbruck nur Präsident Dr. L***, Senatspräsident Dr. B*** und Richter Dr. M***; die übrigen Richter des Oberlandesgerichts bezeichnet er nicht namentlich; er lehnt diese mit der alleinigen Begründung ab, daß sie mit den namentlich genannten Richtern in täglichem beruflichen Kontakt stünden.

Im Hinblick auf die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Innsbruck und sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck zuständig, weil dieses wegen dieser Ablehnung über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Innsbruck nicht entscheiden kann.

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 165; ders., Komm I 200; SZ 33/122; RZ 1968, 213 ua, zuletzt 8 N 5/88 und 8 Ob 12/88).

Aus diesem Grund mußte die Ablehnungserklärung gegen die nicht namentlich genannten Richter zurückgewiesen werden. Damit ist das Oberlandesgericht Innsbruck nicht mehr iS des § 23 JN beschlußunfähig über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Innsbruck zu entscheiden.

Anmerkung

E19589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:00800N00503.9.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19900125_OGH0002_00800N00503_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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