TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/22 2005/03/0023

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A K in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. August 2004, Zl. SD 49/04, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Z 2 Waffengesetz 1996, BGBl Nr 12/1997 (WaffG), die ihm von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 1 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei Inhaber einer Langwaffe und bewohne gemeinsam mit seiner Ehegattin eine im 3. Stock gelegene Wohnung eines Wohnhauses, welche mit zwei Zylinderschlössern versperrbar sei. Bei einer behördlichen Überprüfung am 2. Oktober 2003 sei festgestellt worden, dass diese Langwaffe in einem nicht versperrten Kleiderschrank im Schlafzimmer verwahrt worden sei. Diese Verwahrungsart sei keinesfalls geeignet, die Waffe vor dem Zugriff einer dritten, zum Besitz der Waffe nicht befugten Person zu sichern, wenn diese Person - vor allem auch während der Abwesenheit des Waffenbesitzers - ungehindert Zutritt zu dem betreffendem Raum habe. Aus diesem Grund sei die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Gemäß § 3 Abs 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr. 313/1998 (2. WaffV) ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der 2. WaffV ist für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, maßgeblich.

2. Zu der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Frage der Verwahrungspflichten eines Besitzers einer Schusswaffe gegenüber dem Zugriff von Personen in seinem persönlichen Nahebereich ist zunächst gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Ausführungen des hg Erkenntnisses vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0070, zu verweisen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Sicherung einer Waffe gegenüber Ehegatten oder Lebensgefährten in der Regel dann als unzureichend zu werten, wenn diese jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang zu der Waffe gehabt hätten. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die Verwahrung in einer unversperrten Schublade im Vorzimmer, in einem unversperrten Wohnzimmerschrank oder auch in einem versperrten Schrank, zu dessen Schlüssel die Ehegattin Zugriff hat, nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0040, mwN).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, dass die im vorliegenden Fall festgestellte Verwahrung in einem unversperrten Schlafzimmerschrank nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt.

3. Die Beschwerde bestreitet zunächst den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und bringt vor, der Schrank, in dem die Waffe aufbewahrt gewesen sei, sei "sehr wohl versperrt" gewesen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche sich auf die wiederholten, übereinstimmenden Angaben der überprüfenden Sicherheitswachebeamten gestützt hat, zu wecken, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Erstbehörde lediglich angegeben hatte, der Schrank wäre "versperrbar" (und nicht versperrt) gewesen.

4. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Verwahrung sei ungenügend gewesen, bringt die Beschwerde vor, die Waffe befinde sich bereits seit 30 Jahren im Eigentum des Beschwerdeführers, ohne dass es Beanstandungen gegeben habe. Auch sei die Waffe getrennt von der Munition aufbewahrt worden, der Kasten als solcher könne von etwaigen Einbrechern nicht weggetragen werden. Zudem sei die Waffe im Kasten nicht sichtbar in einem Lederetui versteckt gewesen, auch habe die Ehegattin des Beschwerdeführers den Aufbewahrungsort der Waffe nicht gekannt. Die Wohnung des Beschwerdeführers sei mit zwei Sicherheitsschlössern gesichert, die Munition habe sich in einer versperrten Kassette befunden.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0017, zu verweisen, nach dem auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe einzuhalten sind, weiters der Gebrauch von dem Zugriff zugänglichen Waffen durch Unbefugte auch dadurch nicht verhindert wird, dass die Waffen ungeladen sind, sowie der Umstand, dass die Verwahrung von Waffen bei früheren Kontrollen der Behörde nicht beanstandet wurden, nichts an der unzureichenden Verwahrung der Waffen ändern kann. Auch der Umstand, dass sich die Waffe in einem Lederetui befunden habe, kann angesichts der oben angeführten hg Rechtsprechung an der Sorgfaltswidrigkeit der festgestellten Verwahrung nichts ändern.

Die Beschwerde wendet weiters ein, angesichts des gesetzestreuen Verhaltens des Beschwerdeführers in den letzten 30 Jahren könne aus einem einmaligen Vorfall keinesfalls geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer für die Zukunft unzuverlässig sei, zumal er unverzüglich einen Waffenschrank bestellt habe, um allfällige Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen. Hiezu ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der festgestellte Verwahrungsmangel derart gravierend ist, dass die belangte Behörde zu Recht die einmalig festgestellte Verwahrung der Waffen als Grundlage für die Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht verlässlich, heranziehen durfte (vgl hiezu das zitierte hg Erkenntnis vom 6. September 2005).

5. Aus den oben angeführten Gründen fehlt es auch den in der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehlern an der gemäß § 42 Abs 2 lit c VwGG erforderlichen Relevanz.

6. Da sich sohin die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 22. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030023.X00

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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