Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred S*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred S*** sowie über die Berufung des Angeklagten Josef H*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Leoben vom 17.Oktober 1989, GZ 11 Vr 1117/87-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred S*** und die Berufung des Angeklagten Josef H*** werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Alfred S*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Harald S***, Josef H*** und Alfred S*** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB schuldig erkannt.
Der auf die Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***, mit der er gegen das der (rechtlichen) Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit zugrundeliegende Tatsachensubstrat sowie - damit im Zusammenhang - gegen die Tatsachenfeststellungen der Geschwornen - insbesonders zur subjektiven Tatseite - im anklagekonformen Wahrspruch remonstriert, kommt keine Berechtigung zu; die Ausführungen vermögen - nach sorgfältiger Prüfung der Aktenlage - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen der Geschwornen in den relevierten Fragen zu erwecken.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO iVm § 344 StPO). In gleicher Weise war mit der - infolge Rechtsmittelverzichtes in der Hauptverhandlung (Bd VI, S 69 d.A) - unzulässigen Berufung des Angeklagten Josef H*** vorzugehen (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO iVm § 344 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Alfred S*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet (§ 285 i StPO iVm § 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E19664European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00139.89.0126.000Dokumentnummer
JJT_19900126_OGH0002_0110OS00139_8900000_000