Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katrin R***, Angestellte, Leutasch, Plaik 87 a, vertreten durch Dr. Ekkehard Beer und Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Gerhard R***, Steinmetzmeister; 2.) Werner R***, Angestellter, beide in Leutasch, Weidach 381, beide vertreten durch Dr. Josef Heis und Dr. Markus Heis, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Entfernung eines Weges und Wiederherstellung des vorigen Zustandes sowie Unterlassung (Gesamtstreitwert: 20.000 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. November 1989, GZ 1 a R 517/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17. August 1989, GZ 12 C 1167/88x-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1136 KG Leutasch, zu deren Gutsbestand das Grundstück 2880/89 gehört, stellte das Begehren, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen,
1) den im westlichen Eck des Grundstücks 2880/89 KG Leutasch errichteten Weg sowie das in diesem Bereich aufgebrachte Aufschüttmaterial zu entfernen und einen dem ursprünglichen Mutterboden ähnlichen Boden wieder aufzutragen sowie in Hinkunft derartige Eingriffe an der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundparzelle 2880/89 zu unterlassen;
2) das Begehen und Befahren des westlichen Ecks des Grundstücks 2880/89 KG Leutasch zu unterlassen.
Eine gesonderte Bewertung der beiden Klagebegehren fehlt; die Klägerin gab vielmehr den Wert des Streitgegenstandes in der Klage global mit 20.000 S an.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung teilweise Folge; es bestätigte die Abweisung des zu 1) gestellten Klagebegehrens und erkannte die Beklagten im Sinne des Klagebegehrens zu 2) zur ungeteilten Hand schuldig, das Begehen und Befahren des westlichen Zwickels der Grundparzelle 2880/89 in EZ 1136 Grundbuch 81118 Leutasch zu unterlassen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes im bestätigenden Teil nicht 60.000 S und im abändernden Teil nicht 15.000 S übersteige.
Dagegen richtet sich das von den Beklagten als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel, das vom Erstgericht sofort und unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist entgegen seiner - nach § 84 Abs 2 ZPO unerheblichen - unrichtigen Benennung keine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach § 502 Abs 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß § 500 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 505 Abs 3 ZPO). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Gegenstand der Anfechtung durch die Beklagten ist der abändernde Teil eines im übrigen bestätigenden Berufungsurteiles, das insgesamt über nicht in Geld bestehende Streitgegenstände ergangen ist und in welchem das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Satz 1 Z 1 ZPO ausgesprochen hat, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S nicht übersteigt. Die dagegen von den Beklagten erhobene ("ordentliche") Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1869; Petrasch in ÖJZ 1983, 174). Wenn die Beklagten demgegenüber die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht als gesetzwidrig und daher für den Obersten Gerichtshof nicht bindend bezeichnen, kann ihnen nicht gefolgt werden:
Ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 Satz 1 ZPO ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen; er könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die dort gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN unterlassen hätte (ÖBl. 1985, 166; ÖBl. 1987, 63 ua). Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu sehen. Gemäß § 500 Abs 2 Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (ua) nicht an die Geldsumme gebunden, die die Klägerin - hier gemäß § 59 JN für beide Klagebegehren insgesamt - als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Das Gericht zweiter Instanz war daher berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr zu 2) begehrten Unterlassung selbständig und ohne Bindung an die Globalbewertung in der Klage nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen. Die somit unzulässige Revision wäre bereits vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen (§ 507 Abs 1 Satz 1 ZPO); es bedarf daher keiner Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin und keiner Nachholung der Aktenvorlage im Wege des Berufungsgerichtes (§ 508 Abs 1 ZPO) mehr. Die Zurückweisung der unzulässigen Revision konnte vielmehr bei dieser Sachlage sofort durch den Obersten Gerichtshof ausgesprochen werden.
Anmerkung
E19751European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00506.9.0130.000Dokumentnummer
JJT_19900130_OGH0002_0040OB00506_9000000_000