Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Handelsgesellschaft mbH, Bregenz, Gepardweißgasse 4, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) prot. Firma Johann E*** & Co.,
2) Johannes W***, Kaufmann, beide in Vöcklabruck, Stadtplatz 15-17, beide vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 10.000 S, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren:
300.000 S; Revisionsrekursinteresse: 150.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 21. September 1989, GZ 6 R 228/89-10, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4. August 1989, GZ 3 Cg 213/89-5, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Sowohl die Klägerin als auch die Erstbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, betreiben den Handel mit Teppichen.
Gegen Ende des Jahres 1988 bot der Geschäftsführer der Klägerin der Margarete F*** an deren Wohnsitz in Schörfling, Unterachmann Nr. 9, neben einem weiteren Teppich einen türkischen Knüpfteppich "Hereke" um 25.000 S zum Kauf an; dabei stellte er ihr frei, sich die Sache noch zu überlegen und die Teppiche durch einen Fachmann ihres Vertrauens ansehen zu lassen. Margarete F***, die früher bei der Erstbeklagten als Näherin gearbeitet hatte, veranlaßte daraufhin eine Besichtigung des Teppichs "Hereke" durch den ihr auch aus vorangegangenen Teppichkäufen gut bekannten Angestellten der Erstbeklagten Leopold F*** und durch den Zweitbeklagten. Anläßlich dieser Besichtigung wurde Margarete F*** von Leopold F*** u.a. auch darauf verwiesen, daß sie in das Geschäft der Erstbeklagten kommen und sich dort noch etwas ansehen solle, weil die Erstbeklagte "viel mehr Auswahl" habe. Am 30.Dezember 1988 erschien Margarete F*** mit ihrem Ehemann im Geschäft der Erstbeklagten in Vöcklabruck. Leopold F*** legte dem Ehepaar mehrere Teppiche zur Ansicht vor, darunter auch einen als "Täbris" bezeichneten und mit 38.200 S ausgepreisten Teppich, welcher auf Grund seiner Farbzusammenstellung bei den Ehegatten F*** besonderen Gefallen fand. Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen stammte dieser Teppich aber nicht aus dem Iran; er war vielmehr in Indien hergestellt worden. Margarete F*** verwies im Zuge des Verkaufsgespräches darauf, daß sie einen "echten Teppich" wolle; es fand aber keine Erörterung darüber statt, ob der Teppich "Täbris" in Indien oder im Iran geknüpft worden war. Ein Hinweis des Verkäufers an das Ehepaar F***, daß es sich bei diesem Teppich um einen in Indien und nicht im Iran geknüpften Teppich handelte, war nicht feststellbar. Das Ehepaar F*** kaufte diesen Teppich schließlich um den vereinbarten Preis von 27.000 S, welcher auch seinem Wert entspricht.
Soweit für das vorliegende Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, begehrt die Klägerin mit der Behauptung, die Erstbeklagte habe mit der Bezeichnung "Täbris" vorgetäuscht, daß es sich bei dem tatsächlich in Indien "nachgeknüpften" Teppich um einen "echten Perserteppich" handle, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, "Teppiche mit der Bezeichnung 'Täbris' ohne Bezeichnung des Ursprungslandes Indien anzubieten, wenn es sich hiebei um in Indien nachgeknüpfte Teppiche handelt".
Die Beklagten beantragen die Abweisung auch dieses Sicherungsbegehrens. Die Parteien stünden zueinander in keinem Wettbewerbsverhältnis, weil ein Mitarbeiter der Klägerin entgegen § 57 GewO Margarete F*** als Privatperson zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Teppiche aufgesucht habe. Im übrigen hätten die Beklagten das Ehepaar F*** nicht getäuscht, sondern es darüber aufgeklärt, daß der angebotene Teppich "Täbris" aus Indien stamme. Davon abgesehen, sei die Bezeichnung "Täbris" für einen Teppich keine zur Irreführung geeignete geographische Angabe im Sinne des § 2 UWG mehr, weil sie sich bereits zu einer Gattungsbezeichnung für Orientteppiche entwickelt habe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm noch als bescheinigt an, daß unter der Bezeichnung "Täbris" geknüpfte Teppiche ein bestimmtes, auf die iranische Provinz Aserbeidschan zurückgehendes Muster aufweisen, welches jedoch weltweit, unter anderem auch in Indien, hergestellt wird. Das Ehepaar F*** sei nicht davon ausgegangen, daß der Teppich "Täbris" im Iran hergestellt wurde. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen, weil sich sowohl die Klägerin als auch die Erstbeklagte an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wendeten und auch ihre Betätigungsgebiete - wie aus dem vorliegenden Fall
ersichtlich - einander teilweise überschnitten. Die Erstbeklagte habe mit der Bezeichnung des Teppichs als "Täbris" nicht gegen § 2 UWG verstoßen, weil es dem Kunden nicht entscheidend auf das Ursprungsland des Teppichs angekommen sei; durch die Unterlassung der Aufklärung über die Herkunft des Teppichs aus Indien sei daher keine als wesentlich anzusehende unrichtige Erwartung erweckt worden, die mit dem Kaufentschluß des Kunden im Zusammenhang gestanden wäre. Es könne somit auch dahingestellt bleiben, ob sich die Bezeichnung "Täbris" bereits zu einer Gattungsbezeichnung für Orientteppiche entwickelt hat.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten das Anbieten von Teppichen mit der Bezeichnung "Täbris" ohne (weitere) Bezeichnung des Ursprungslandes Indien, wenn es sich hiebei um in Indien nachgeknüpfte Teppiche handelt; es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar 15.000 S, der Gesamtstreitwert aber nicht 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz nahm noch ergänzend als bescheinigt an, daß der Geschäftsführer der Klägerin Margarete F*** im Rahmen einer Geschäftstour besucht hatte. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Wenngleich die Klägerin und die Erstbeklagte ihren Sitz in verschiedenen Bundesländern hätten, müßten doch die Gebiete, aus denen sich ihre Kunden rekrutierten, einander nicht völlig decken, zumal Teppiche vielfach auch auf Messen und anderen ähnlichen Verkaufsveranstaltungen in größerem Rahmen angeboten würden. Die Erstbeklagte hätte aber einen Kunden, der den Wunsch nach einem "echten Teppich" ausgesprochen habe, darauf hinweisen müssen, daß der von ihr als "Täbris" bezeichnete Teppich in Wahrheit in Indien nachgeknüpft wurde; ein Teppichinteressent wisse nämlich im allgemeinen, daß in Indien oder Pakistan an Hand ursprünglicher Muster nachgeknüpfte Teppiche billiger sind als solche, die tatsächlich aus Persien stammen. Das Herkunftsland könne nur dann vernachlässigt werden, wenn es bei Teppichen lediglich auf das Muster, nicht aber auch auf Tradition und eine gewisse Originalität ankomme. Im vorliegenden Fall sei sich die Käuferin offenbar nicht darüber im klaren gewesen, daß es sich "doch eher um eine bloße Nachahmung" handelte.
Gegen die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der beiden Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, hilfsweise auf deren Aufhebung.
Die Klägerin stellt den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Soweit die Beklagten weiterhin das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen mit dem Hinweis auf die räumliche Distanz der Standorte ihrer Teppichhandelsgeschäfte in Abrede stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Nach § 14 Abs 1 Satz 1 UWG kann (u.a.) im Fall des § 2 UWG der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, also Mitbewerber des Beklagten ist. Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 19; ÖBl 1989, 138 mwH). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist aber nicht erforderlich (Hohenecker-Friedl aaO 92; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 281 f); vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1989, 138 mwH). Das ist aber im Hinblick auf die Gleichartigkeit der von der Klägerin und der Erstbeklagten angebotenen Waren, nämlich von Teppichen, in sachlicher Hinsicht zu bejahen. Nun hängt zwar die Gleichartigkeit des Kundenkreises insofern auch von räumlichen Umständen ab, als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen könnten (Hohenecker-Friedl aaO 19; Koppensteiner aaO 28; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 277 Rz 221 EinlUWG). Das ist im vorliegenden Fall schon deshalb zutreffend verneint worden, weil die Parteien zueinander sogar in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis getreten sind, hat doch der Geschäftsführer der Klägerin Margarete F*** in Unterachmann im Rahmen einer Geschäftstour aufgesucht. Ob er dabei der Vorschrift des § 57 GewO zuwidergehandelt und damit auch gegen § 1 UWG verstoßen hat, ist entgegen der Meinung der Beklagten für die Frage des Wettbewerbsverhältnisses ebenso bedeutunglos wie für jene der Aktivlegitimation eines Mitbewerbers (ÖBl 1980, 95; ÖBl 1986, 102 ua); in diesem Sinne ist ein Wettbewerbsverhältnis etwa auch dann bejaht worden, wenn ein anderer in die gesetzliche Monopolstellung eines Kehrbereiches einzudringen versucht (ÖBl 1981, 91).
Mit Recht hat das Rekursgericht aber auch die bloße Bezeichnung eines aus Indien stammenden Teppichs als "Täbris" durch die Erstbeklagte als täuschungsfähig im Sinne des § 2 UWG gewertet. Diese Bestimmung erwähnt unter den zur Irreführung geeigneten Angaben über geschäftliche Verhältnisse insbesondere auch Angaben über den Ursprung einzelner Waren, worunter hauptsächlich geographische Herkunftsbezeichnungen zu verstehen sind (SZ 60/109). Die Bescheinigungsannahme des Erstgerichtes, daß unter der Bezeichnung "Täbris" geknüpfte Teppiche ein bestimmtes, auf die iranische Provinz Aserbeidschan zurückgehendes Muster aufweisen, welches jedoch weltweit, unter anderem auch in Indien, hergestellt wird, sagt noch nichts darüber aus, ob dadurch die geographische Bezeichnung "Täbris" (nach der gleichnamigen iranischen Stadt:
Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd 6, 161; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 6, 2555) im Sinne des Vorbringens der Beklagten ihre Eigenschaft, die örtliche Herkunft einer bestimmten Ware zu kennzeichnen, nach der Verkehrsauffassung bereits verloren hat und zur bloßen Beschaffenheits- oder Gattungsbezeichnung geworden ist. Nur in diesem Fall läge aber ein Name vor, dessen Verwendung gemäß § 6 Abs 1 UWG nicht unter § 2 UWG fiele, weil er im geschäftlichen Verkehr der Benennung gewisser Waren diente, ohne deren Herkunft zu bezeichnen. Die Umwandlung einer Herkunfts- in eine Beschaffenheits- oder Gattungsangabe ist aber erst dann anzunehmen, wenn nur noch ein ganz unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die örtliche Herkunft der Ware sieht (Koppensteiner aaO 55; Jud in Aicher, Das Recht der Werbung 309; Baumbach-Hefermehl aaO 1176 f Rz 202 f und 1184 Rz 218 f zu § 3 dUWG; ÖBl 1978, 40). Für einen solchen Bedeutungswandel ist der Verletzer beweispflichtig, muß er doch die starke tatsächliche Vermutung des Gegenteils widerlegen; bei der Prüfung der Verkehrsauffassung kommt es vor allem auf die Ansicht der Verbraucher, weniger auf die der Mitbewerber und Händler an (Baumbach-Hefermehl aaO 1184 Rz 219 zu § 3 dUWG). Einen solchen Bedeutungswandel der Ortsbezeichnung "Täbris", die bei einem Teppich als solche erkennbar ist, weil sie auf die Provenienz der Ware hinweist (vgl. die Provenienzen bei Orientteppichen in Brockhaus, Enzyklopädie17, Bd 18, 565 f) haben die Beklagten im vorliegenden Fall nicht bescheinigt. Über diese Frage wäre auch gemäß § 6 Abs 2 UWG zwingend ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen gewesen, das aber - abgesehen davon, daß sich die Beklagten auf ein solches gar nicht berufen haben - im Provisorialverfahren schon deshalb nicht in Betracht gekommen wäre, weil es sich dabei um kein "parates" Bescheinigungsmittel iS des § 274 ZPO handelt. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil der mit der Bezeichnung "Täbris" für einen Teppich angesprochenen Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die örtliche Herkunft des Teppichs sehen wird. Wenn aber diese Bezeichnung für einen Teppich anderer Provenienz verwendet wird, entsteht damit die Gefahr einer relevanten Irreführung des Publikums, weil eine als Kennzeichen verwendete geographische Herkunftsangabe in hohem Maße geeignet ist, die Ware zu individualisieren, insbesondere Güte- und Preisvorstellungen zu erwecken, und deshalb für die Kaufentscheidung des Interessenten bedeutsam und bestimmend ist (Baumbach-Hefermehl aaO 1182, Rz 216 zu § 3 dUWG). Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, daß die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl, aaO; SZ 60/109). Ob die Irreführung dabei im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich; es genügt die bloße Gefahr einer Täuschung (Hohenecker-Friedl aaO 27; Baumbach-Hefermehl aaO 1109 Rz 89 zu § 3 dUWG).
Die Erstbeklagte hat somit durch die Bezeichnung eines in Indien geknüpften Teppichs als "Täbris" gegen § 2 UWG verstoßen. Der Zweitbeklagte haftet als persönlich haftender Gesellschafter für diesen Verstoß gemäß § 18 UWG, §§ 128, 161 HGB auch dann, wenn er daran nicht unmittelbar beteiligt war (ständige Rechtsprechung; ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51; zuletzt unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Koppensteiners ÄaaO 287 und in Straube, HGB Rz 13 zu § 128Ü: RdW 1989, 192; 4 Ob 6/89; 4 Ob 90/89 ua). Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E20311European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00152.89.0130.000Dokumentnummer
JJT_19900130_OGH0002_0040OB00152_8900000_000