Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** Gesellschaft mbH, Linz,
Hafenstraße 1-3, vertreten durch Dr. Sepp Voitl, Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Helmut B***, Angestellter, Wien 9., Liechtensteinstraße 141, wegen 11.573,10 S samt Anhang, 2 C 730/89 des Bezirksgerichtes Bezau, infolge der Anzeige dieses Gerichtes über einen Zuständigkeitsstreit mit dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Eine Entscheidung nach § 47 JN wird abgelehnt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Bezau erließ am 11.10.1989 gegen den Beklagten einen bedingten Zahlungsbefehl über 11.573,10 S samt Anhang. Dieser Zahlungsbefehl konnte dem Beklagten unter der von der Klägerin angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden, worauf die Klägerin beantragte, die Zustellung unter der neuen Anschrift des Beklagten Wien 9., Liechtensteinstraße 141 vorzunehmen und die Rechtssache an das nunmehr zuständige Gericht zu überweisen. Mit Beschluß vom 14.11.1989, ON 8, bewilligte das Bezirksgericht Bezau die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls. Zugleich erklärte es sich für nunmehr unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs. 6 ZPO an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Mit Beschluß vom 18.12.1989, ON 12, erklärte sich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien seinerseits für unzuständig und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Bezau zurück. Sobald ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden ist, könne sich das Gericht gemäß § 43 Abs. 1 JN nur dann für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder wenn das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht zuständig gemacht werden kann und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist. Keiner dieser beiden Fälle liege hier vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung über den vorliegenden Kompetenzkonflikt ist erst möglich, wenn die Entscheidungen der in Betracht kommenden Gerichte rechtskräftig geworden oder unanfechtbar sind (Fasching, Lehrbuch, Rz 240; RZ 1962, 139; EvBl. 1965/131 ua). Hier ist zwar der Beschluß des Bezirksgerichtes Bezau gemäß § 261 Abs. 6 ZPO unanfechtbar, der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien aber mangels Zustellung an die Parteien noch nicht rechtskräftig geworden. Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
Anmerkung
E19510European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0050ND00501.9.0130.000Dokumentnummer
JJT_19900130_OGH0002_0050ND00501_9000000_000