Index
E3R E07204030;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des WL in B, Deutschland, vertreten durch Dallmann & Partner Rechtsanwälte in 1040 Wien, Gusshausstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. April 2001, Zl. uvs-2000/1/058- 1, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 21. Juni 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 4 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 zur Last gelegt und es wurde über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 24 und 51e VStG als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2000 zugestellt worden sei, sodass die zweiwöchige Berufungsfrist am 17. Juli 2000 abgelaufen sei. In der zugestellten Rechtsmittelbelehrung sei auch auf die zweiwöchige Berufungsfrist hingewiesen worden (§ 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG). Die als Einspruch bezeichnete Berufung (mit dem Datum "27. Juli 2000") sei bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte erst am 31. Juli 2000 eingelangt und daher als verspätet zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Gemäß Art. 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art. 10 des genannten Vertrages geregelt; gemäß dessen Abs. 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 (somit auch im hier vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.
Die im angefochtenen Bescheid in Bezug auf das Datum der Zustellung des Straferkenntnisses und der Erhebung der Berufung getroffenen Feststellungen blieben unbestritten. Da die Berufung gegen das eingangs genannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 21. Juni 2000 somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG) erhoben wurde, ist die Zurückweisung der Berufung als verspätet nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Frage der Rechtzeitigkeit der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung, sodass es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 einzugehen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 22. November 2005
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030168.X00Im RIS seit
15.12.2005Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011