TE OGH 1990/1/31 9ObA25/90

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hannelore S***, Arbeiterin, Salzburg,

Bessarabierstraße 26, vertreten durch Dr. Hans-Werner M***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Salzburg, Auerspergstraße 11, dieser vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Hermann B***, Inhaber der Pension "K***", Salzburg,

Hinterholzerkai 2 a, vertreten durch Dr. Wilhelm Traunwieser und Dr. Herbert Hübel, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses, in eventu Zahlung eines Betrages von 11.292,40 S brutto s.A, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 1989, GZ 12 Ra 123/89-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.August 1989, GZ 18 Cga 158/89-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.292,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 548,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung RdW 1989, 311, ausgesprochen hat, hat der Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 BEinstG begünstigten Behinderten abgesprochen wird, feststellenden Charakter. Soweit im § 14 Abs. 2 BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 BEinstG (Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht aber auf die dort gar nicht erwähnte Auflösungserklärung des Arbeitgebers zu beziehen. Nach § 14 Abs. 2 BEinstG tritt die mit der Behinderteneigenschaft verbundene Begünstigung - ebenso wie nach der bis 31.Dezember 1988 geltenden Regelung des § 14 Abs. 2 InvEG - zu den dort genannten, von der Antragstellung bestimmten Stichtagen ein. Für den Eintritt dieser Begünstigungen ist es ohne Bedeutung, ob der Bescheid über die - nach der ausdrücklichen Anordnung in § 14 Abs. 2 BEinstG rückwirkende - Feststellung der Behinderteneigenschaft im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung vor oder nach Ablauf der KÜndigungsfrist erlassen wird, zugeht oder rechtskräftig wird. Da der Bescheid nicht rechtsgestaltend wirkt, sondern das Bestehen der Behinderteneigenschaft ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt lediglich feststellt, löst die nach diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochene Kündigung infolge der den besonderen Kündigungsschutz bewirkenden Behinderteneigenschaft das Arbeitsverhältnis nicht auf. Soweit der Revisionswerber die Auffassung vertritt, daß um Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG nur dann angesucht werden kann, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, dessen Behinderteneigenschaft bereits mit Bescheid festgestellt wurde, ist er auf die im § 8 Abs. 2 BEinstG für Ausnahmsfälle vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Zustimmung zu verweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19854

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00025.9.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19900131_OGH0002_009OBA00025_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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