Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter M***, Sous-Direktor, Wiener Neustadt, Haydengasse 29, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann ua, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei C*** B***, Lotte P*** Gesellschaft mbH, Baden, Schloßgasse 9-11, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, wegen 132.880 S brutto sA (Revisionsstreitwert 102.711,60 S brutto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1989, GZ 33 Ra 24/89-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. November 1988, GZ 4 Cga 529/88-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der beim Erstgericht am 16. Oktober 1989 eingelangte Schriftsatz der klagenden Partei ON 21 wird, soweit damit neuerlich Revision erhoben wird, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach Zurückweisung der am 25. September 1989 zur Post gegebenen Revision begehrte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger "Nachholung" der Revisionsschrift. Da mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung die verspätet eingebrachte, im Akt bereits erliegende Revisionsschrift als rechtzeitig zu behandeln ist, verstieße die Zulassung eines weiteren Revisionsschriftsatzes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Soweit die klagende Partei daher mit dem Schriftsatz ON 21 ihre Revision wiederholte, war er als unzulässig zurückzuweisen.
Was die Sache selbst betrifft, genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu entgegnen:
Der Sinn einer Fallfrist für Überstundenentgelt liegt vor allem darin, daß bei Geltendmachung des Entgeltes für länger zurückliegende Überstunden regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten. Durch Schaffung einer kürzeren Fallfrist soll der Arbeitnehmer verhalten werden, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, daß die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistet ist. Bei am Regelungszweck orientierter Auslegung von Punkt 5 lit. e des Kollektivvertrages für die Angestellten im Gast-, Hotel- und Beherbergungsgewerbe kann der Satz "Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung über deren Leistung ...... schriftlich geltend gemacht werden" daher nicht dahin verstanden werden, daß Voraussetzung für den Beginn der Verfallsfrist eine sämtliche geleisteten Überstunden erfassende Gehaltsabrechnung ist - in diesem Fall wären ja keine Beweisschwierigkeiten gegeben -, sondern dahin, daß hiefür eine auch die Honorierung von geleisteten Überstunden umfassende Gehaltsabrechnung ausreicht. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wurden in den dem Kläger übermittelten Gehaltsabrechnungen auch die im jeweils erfaßten Monat geleisteten Überstunden abgerechnet, zuletzt mit der ihm am 5. September 1985 zugegangenen Gehaltsabrechnung für August - das Arbeitsverhältnis endete am 31. August 1987 - pauschal 20 Überstunden. Die vom Kläger erstmals mit der beklagten Partei am 15. Jänner 1988 zugegangenem Schreiben vom 13. Jänner 1988 geltend gemachten weiteren Entgeltansprüche für Überstunden sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wegen Ablaufes der Frist nach Punkt 5 lit. e des Kollektivvertrages verfallen. Daran ändert sich auch nichts, wenn man zugunsten des Klägers annimmt, daß er ein Überstundenpauschale (für 20 Überstunden monatlich) erhielt, sodaß erst nach einem längeren Beobachtungszeitraum festgestellt werden konnte, ob er darüber hinaus noch Leistungen erbracht und daher noch restliches Überstundenentgelt zu fordern hatte. Da die Klage mehr als vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zu welchem Zeitpunkt eine Durchrechnung jedenfalls durchzuführen gewesen wäre - eingebracht wurde, wären auch die sich nach einer Durchrechnung ergebenden Ansprüche auf Bezahlung von durch das Pauschale nicht abgegoltenen Überstunden verfallen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E19824European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00348.89.0131.000Dokumentnummer
JJT_19900131_OGH0002_009OBA00348_8900000_000