Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert M***, Chemiearbeiter, Hauptstraße 49, 2440 Gramatneusiedl, vertreten durch Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien
1) Herbert S***, technischer Angestellter, Gramatneusiedlerstraße 3, 2436 Ebergassing, 2) DIE E*** N*** B*** V*** AG, Roßauer
Lände 47-49, 1090 Wien, beide vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen S 410.400 sA und Feststellung infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13. September 1989, GZ 16 R 150/89-47, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. März 1989, GZ 6 Cg 771/85-42 aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Der am 14. Februar 1966 geborene Kläger erlitt am 25. Oktober 1982 bei einem Verkehrsunfall als Lenker eines Motorfahrrades schwere Verletzungen. Mit seiner am 20. Dezember 1985 überreichten Klage begehrte er Schadenersatz, außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren. Er brachte vor, der Erstbeklagte sei vor ihm mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kleinmotorrad gefahren und nach links eingebogen, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht behindere. Zu Beginn des Einbiegemanövers sei es zwischen den beiden Fahrzeugen zur Kollision gekommen, beide seien gestürzt. Die Klage stütze sich auf Verschulden des Erstbeklagten und auf die Bestimmung des EKHG. Aus Gründen prozessualer Vorsicht würden vorerst lediglich 50 % der Ansprüche, das seien S 280.000,- (darin ist ua die Hälfte eines mit S 400.000,- bezifferten Schmerzengeldes enthalten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für 50 % der Unfallsfolgen begehrt.
Die Beklagten wendeten Verjährung ein und brachten außerdem vor, zwischen beiden Fahrzeugen habe kein Kontakt stattgefunden, der Erstbeklagte sei am Unfall des Klägers nicht beteiligt gewesen. Am 25. April 1986 (dem Klagevertreter zugestellt am 2. Mai 1986) erstattete ein Sachverständiger im Auftrag des Erstgerichtes ein Gutachten über den Hergang des Unfalles. Er führte darin aus, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei es zu einem Kontakt zwischen den Fahrzeugen oder deren Lenkern gekommen, der Erstbeklagte sei eine Sekunde vor der Kollision noch im rechten Teil seiner Fahrbahnhälfte gefahren.
Nachdem der Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 2. Dezember 1988 ausgeführt hatte, er mache 100 % der Ansprüche geltend, "präzisierte" er in der zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung vom 24. Jänner 1989 sein Begehren "im Hinblick auf das medizinische Gutachten und die Ausdehnung auf 100 %" dahin, daß Zahlung eines Betrages von S 410.400,- begehrt wird (diese Forderung ergab sich dadurch, daß das Schmerzengeld nur mehr mit S 250.000,- beziffert wurde, dieser Betrag sowie die übrigen schon in der Klage enthaltenen Ansprüche aber zur Gänze begehrt werden). Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Erstbeklagte wollte an einer Kreuzung nach links einbiegen. In einer nicht feststellbaren Entfernung zur Kreuzung gab er mit der linken Hand ein Zeichen, etwa eine Sekunde später begann er in einem starken Linkszug den Fahrstreifen zu wechseln. Der hinter dem Erstbeklagten fahrende Kläger vermochte den Fahrstreifenwechsel lediglich während eines Zeitraumes von rund 0,4 bis 0,6 Sekunden wahrzunehmen und auf diesen nicht wirksam zu reagieren. Es kam zu einem Kontakt beider Fahrzeuge, der Kläger erlitt bei seinem Sturz ua ein schweres Schädelhirntrauma und wurde bewußtlos. Erst am 23. November 1982 konnte bei ihm eine klare Bewußtseinslage mit gebessertem Sprachverständnis festgestellt werden. Am 22. Dezember 1982 wurde er aus dem Krankenhaus entlassen, im Jänner 1983 erfolgte seine Aufnahme im Rehabilitationszentrum. Mit unfallsbedingten Spätfolgen muß gerechnet werden. Der Vater des Klägers erfuhr noch in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 1982 vom Unfall seines Sohnes, die Gendarmerie teilte ihm auch mit, daß der "unfallsgegner" ein Herr S*** aus Ebergassing sei. Gegen den Kläger und den Erstbeklagten wurde wegen des Unfalles ein Strafverfahren eingeleitet. In Ansehung des Klägers endete dieses mit einer Einstellung, der Erstbeklagte wurde mit Uurteil vom 24. November 1983 gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Kläger, der sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren angeschlossen hatte, wurde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit Schreiben vom 20. bzw 21. November 1985 machte der Klagevertreter namens des Klägers gegenüber beiden Beklagten Schadenersatzansprüche geltend. Die Zweitbeklagte lehnte diese ua wegen Verjährung ab.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Verjährungsfrist habe begonnen, als der gesetzliche Vertreter des damals noch minderjährigen Klägers vom Schaden und von der Person des Schädigers Kenntnis erlangt habe. Der Vater des Klägers habe noch in der Nacht des Unfalles Namen und Wohnsitz des Schädigers erfahren. Auf Grund der ihm erteilten Informationen hätte er ohne weiteres bis spätestens Ende November 1982 die genaue Anschrift des Ersatzpflichtigen ermitteln können, sodaß der Beginn der Verjährungsfrist spätestens mit Ende November 1982 anzusetzen sei. Der Privatbeteiligtenanschluß im Strafverfahren habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil die Klage erst rund zwei Jahre nach Beendigung des Strafverfahrens eingebracht worden sei. Auch auf eine Hemmung der Verjährung nach § 63 Abs 2 KFG könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, weil er seine Ansprüche erstmals nach eingetretener Verjährung geltend gemacht habe. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Verjährungsfrist begonnen habe, als der gesetzliche Vertreter des damals noch minderjährigen Klägers vom Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt habe, führte aber aus, daß das Erstgericht dem Begriff des Schädigers nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Nicht jede zur Unfallszeit am Unfallsort anwesende Person komme als Schädiger in Betracht. Schädiger sei nur derjenige, von dem aus konkreten Gründen anzunehmen sei, daß er ursächlich zum Unfallgeschehen beigetragen habe. Zur Qualifikation einer bestimmten Person als Schädiger bedürfe es demnach der Einordenbarkeit dieser Person in das schadenauslösende Geschehen und mithin zumindest in groben Umrissen auch der Kenntnis diecgs Geschehens selbst. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist sei hier demnach, wann der Vater des Klägers bzw nach erreichter Volljährigkeit der Kläger des Klägers selbst, über jenen Wissensstand verfügten, der es ihnen ermöglicht hätte, im Erstbeklagten zumindest den Verursacher des Schadens zu erkennen. Zur Ermittlung dieses Zeitpunktes traf das Berufungsgericht auf Grund teilweiser Beweiswiederholung folgende ergänzende Feststellungen:
Die Anzeige des Verkehrsunfallskommandos für Niederösterreich vom 28. Dezember 1982 umfaßt ua die Niederschrift der Angaben des Erstbeklagten zum Unfallshergang sowie ein kriminaltechnisches Gutachten. Nach der Darstellung des Erstbeklagten stieß das Fahrzeug des Klägers gegen das Heck des bereits zum Linkseinbiegen in Fahrbahnmitte eingeordneten Kleinmotorrades. Mit dieser Verantwortung steht das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung allerdings nicht im Einklang. Nach diesem ist davon auszugehen, daß es zu einem Kontakt der beiden Fahrzeuge überhaupt nicht kam. Das Strafurteil des Bezirksgerichtes Schwechat fußt denn auch auf der mangelnden Objektivierbarkeit des Unfallsherganges. Eine Kollision zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Erstbeklagten konnte nicht als erwiesen angenommen werden. Auch im Verfahren zu C 249/84 des Bezirksgerichtes Schwechat, in welchem der nunmehrige Erstbeklagte wider den nunmehrigen Kläger Schadenersatzansprüche auf Grund des gegenständlichen Vorfalles geltend machte, wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, es stehe zwar ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen den Stürzen der Parteien fest, nicht hingegen die Kausalität des Verhaltens des Klägers für den Sturz des Erstbeklagten. Der Kläger konnte in beiden Verfahren zur Wahrheitsfindung nicht beitragen, weil er sich an den Unfallshergang nicht zu erinnern vermochte. Diese Erinnerungslücke bestand auch noch zur Zeit seiner Parteienvernehmung im vorliegenden Rechtsstreit.
Diesen Sachverhalt in Verbindung mit den Feststellungen des Erstgerichtes würdigte das Berufungsgericht rechtlich dahin, der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt. Wegen der Besonderheiten des konkreten Falles, nämlich der Unfähigkeit des Geschädigten an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und des Fehlens von Unfallszeugen, seien dem Vater des Klägers - von der nicht nachvollziehbaren und daher aus rechtlicher Sicht wertlosen Bezeichnung des Erstbeklagten als "Unfallsgegner" durch die Gendarmerie abgesehen - zur Informationsaufnahme über den Unfallshergang nur die Darstellung des Erstbeklagten und das kriminaltechnische Gutachten zur Verfügung gestanden. Der Vater des Klägers sei demnach auf Quellen verwiesen geblieben, die miteinander nicht vereinbar gewesen seien und die ihm daher die überzeugende Aufstellung von Sachverhaltsbehauptungen in einer Klage nicht gestattet hätten. Darüber hinaus hätten auch weder das kriminaltechnische Gutachten noch auch die Angaben des Erstbeklagten eine geeignet Grundlage für eine klageweise Inanspruchnahme der Beklagten gebildet. Nach dem Gutachten habe der Erstbeklagte zum Schaden des Klägers überhaupt nicht ursächlich beigetragen; nach der Version des Erstbeklagten wiederum habe das Alleinverschulden am Unfall den Kläger getroffen. Diese Version habe auch keinen zureichenden Anhaltspunkt für eine Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG geboten. Hievon ausgehend aber habe das Untätigbleiben des Vaters des Klägers und sodann des Klägers selbst einen Verlust des Klagerechtes nicht nach sich gezogen. Die für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist maßgebliche Klagsnativität sei hier erst mit Vorliegen des Sachverständigengutachtens eingetreten, weil erst durch dieses Gutachten der rechtserhebliche Sachverhalt jenes Maß an Aufklärung erfahren habe, dessen es als Voraussetzung einer Klageerhebung bedurft habe. Die Schadenersatzforderungen des Klägers seien demnach weder zur Zeit der Klagseinbringung noch im Zeitpunkt der Klagsausdehnung verjährt gewesen. Daß der Kläger den Prozeß folglich schon eingeleitet habe, noch ehe die Frist des § 1489 ABGB in Lauf gesetzt gewesen sei, vermöge an diesem rechtlichen Ergebnis nichts zu ändern, weil der Geschädigte eine Klage wohl faktisch auf bloße Mutmaßungen gründen könne, er hiezu zur Hintanhaltung einer Verjährung seiner Ansprüche jedoch rechtlich nicht verhalten sei. Zufolge seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht zur Frage der Verjährung habe das Erstgericht wesentliche zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Streitsache notwendige Feststellungen unterlassen. Zwar gestatteten die bisherigen Verfahrensergebnisse die Annahme eines für den Schaden ursächlichen Verstoßes des Erstbeklagten gegen § 12 Abs 1 StVO, wogegen ein Mitverschulden des Klägers schon wegen Fehlens eines konkreten Mitverschuldenseinwandes der insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht zu unterstellen wäre, doch habe der zur Prüfung der Berechtigung der einzelnen geltend gemachten Forderungen maßgebliche Sachverhalt bislang noch nicht die gebotene erschöpfende Erörterung erfahren. Da auf den hierin gelegenen sekundären Mangel die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht zuträfen, sei das angefochtene Urteil aufzuheben gewesen.
Die Beklagten bekämpfen den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs, machen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen Abänderung dahin, daß der Berufung des Klägers nicht Folge gegeben werde.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen im Rekurs, es sei klar gewesen, daß am Unfall zwei Personen, nämlich der Kläger und der Erstbeklagte beteiligt gewesen seien, die Frage sei lediglich gewesen, ob es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei und den Erstbeklagten ein Verschulden treffe, sind nicht zielführend. Der Umstand, daß der Erstbeklagte am Unfall beteiligt war, reicht nämlich zur Begründung eines Schadenersatzanspruches des Klägers nicht aus, da auch eine Haftung nach den Vorschriften des EKHG nach dessen § 11 Abs 1 nicht in Frage käme, wenn nicht dem Erstbeklagten, wohl aber dem Kläger ein Verschulden anzulasten wäre. Da der Kläger auf Grund der schweren Schädelverletzung keine Erinnerung an den Unfall hatte und auch sonst keine Beweise vorhanden waren, die ihm die Möglichkeit geboten hätten, den Unfallshergang festzustellen, konnte er nicht beurteilen, ob ihn selbst oder den Erstbeklagten ein Verschulden trifft. die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt aber nach Lehre und Rechtsprechung erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis des Ersatzberechtigten muß dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt erfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RdW 1989, 131 mwN). Bei einem aus den Vorschriften des EKHG abgeleiteten Anspruch kann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg nicht erhoben werden, wenn nach dem Wissensstand des Geschädigten die Möglichkeit besteht, daß ihn selbst ein Verschulden trifft, nicht aber den anderen Beteiligten. Der Geschädigte darf sich zwar nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, daß er von den maßgeblichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlangt (vgl ZVR 1982/277), doch hatte der Kläger kaum die Möglichkeit zu erfahren, wie sich der Unfall ereignete und ob und welchen der Beteiligten ein Verschulden trifft. Nach der Darstellung des Erstbeklagten im Strafverfahren hätte den Kläger das Verschulden getroffen, diese Aussage über den Unfallshergang wurde durch das kriminaltechnische Gutachten allerdings nicht bestätigt. Das Strafgericht konnte auf Grund dieser Beweismittel keine genauen Feststellungen über den Unfallshergang treffen, und zwar nicht einmal, ob überhaupt eine Kollision stattgefunden hatte. Die Verjährungsfrist begann daher auf Grund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles nicht schon mit dem Unfallstag (vgl SZ 47/68). Sie hatte zur Zeit der Einbringung der Klage noch nicht begonnen, da bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Umstände bekanntgeworden waren. Die in der - ohne Kenntnis des Unfallsherganges eingebrachten und keine genaue Darstellung des Unfallsherganges
enthaltenden - Klage geltend gemachten Ansprüche sind daher nicht verjährt.
In der Klage begehrte der Kläger nur den Ersatz von 50 % seiner Schäden, und zwar - wie er später klarstellte - deshalb, weil er von einem Mitverschulden oder einer Mithaftung von 50 % ausging. Erst das dem Klagevertreter am 2. Mai 1986 zugestellte Sachverständigengutachten bot dann eine Grundlage für die Feststellung des Unfallsherganges. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte der Kläger mit Aussicht auf Erfolg eine Klage auf das Verschulden des Erstbeklagten stützen. Auch die innerhalb von drei Jahren nach Erstattung des Sachverständigengutachtens mit Klagsausdehnung geltend gemachte, auf Alleinverschulden des Erstbeklagten gegründete Forderung ist daher nicht verjährt.
Die Ansicht der Beklagten, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es den Eintritt der Verjährung verneinte, gegen die Judikatur verstoßen, ist daher nicht richtig. Wohl ist es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich, daß volle Gewißheit über den Ausgang des angestrebten Verfahrens besteht, das jedem Prozeß anhaftende Risiko schiebt den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinaus (AnwBl 1989, 694 mwN uva). Ohne Kenntnis des Sachverhaltes beginnt die Verjährungsfrist - wie oben ausgeführt - jedoch nicht. Aus diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E19994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00166.89.0131.000Dokumentnummer
JJT_19900131_OGH0002_0020OB00166_8900000_000