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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags hinsichtlich eines Verfahrens betreffend die Versetzung und Verwendungsänderung eines Beamten; denkmögliche Annahme des Nichtvorliegens von WiederaufnahmegründenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Gendarmeriebeamter, wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (nunmehr: Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport) vom 13.8.1998 von seiner bisherigen Verwendung als Sachbereichsleiter 2031 (= Disziplinarangelegenheiten) der Personalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Funktionsgruppe 5, abberufen und als stellvertretender Sachbereichsleiter 2022 (= Personalevidenz), Funktionsgruppe 3, (ohne Vorgesetztenfunktion), eingeteilt.
1.2. Nach Erlassung dieses Bescheides der Berufungskommission wurde das gerichtliche Strafverfahren, welches die strafrechtliche Beurteilung des für die Verwendungsänderung (mit)maßgeblichen Verhaltens des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte, eingestellt. Mit Beziehung darauf beantragte der Beschwerdeführer sodann mit einer Eingabe vom 28.10.1998 die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde wie folgt begründet:
"Durch das beiliegende Gutachten ist nachgewiesen, dass zum Tatzeitpunkt für den Beamten P H ein persönlicher Schuldausschließungsgrund bestand und daher auch das Strafverfahren eingestellt werden mußte. Inwieweit dieses Gutachten zu einer anderen dienstrechtlichen Beurteilung herangezogen wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. In diesem Verfahren wurde P H versetzt, weil er einen Ladendiebstahl begangen hat, der auch strafrechtlich relevant war.
Da das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt wurde, ist davon auszugehen, dass kein Ladendiebstahl begangen worden ist, zumindest keiner, der dem Beamten schuldhaft zugewiesen werden kann. Somit liegen die Voraussetzungen, unter denen die I. und II. Instanz die Versetzung ausgesprochen hat, nicht vor, weshalb die Versetzung rechtswidrig war.
Durch die Versetzung erleidet der Beamte außerdem einen erheblichen finanziellen Nachteil, weil er von einem Dienstposten der Funktionsgruppe 5 auf einen Dienstposten der Funktionsgruppe 3 versetzt wurde. Auch wenn dieser finanzielle Schaden nicht sofort wirksam wird, so wird er jedenfalls in erheblichem Maß in der Zukunft wirksam, sodass diese rechtswidrige Versetzung von erheblichem Nachteil für den Beamten ist."
1.2.1. Dieser Antrag wurde mit dem namens der genannten Berufungskommission ausgefertigten Bescheid vom 21.1.1999 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (protokolliert zu B450/99). Dieser hob den Bescheid mit Erkenntnis vom 16.6.2000 auf:
Der angefochtene Bescheid setze sich über die Regelungen betreffend die kollegiale Beschlussfassung hinweg und verletze daher den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
1.2.2. In Folge dessen hatte die Berufungskommission neuerlich über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden. Mit Bescheid vom 31.8.2000 wies sie den Wiederaufnahmeantrag abermals ab. In der Begründung des Bescheides heißt es ua.:
"Fest steht, und wird dies vom (Antragsteller) auch nicht behauptet, dass die angeführten Wiederaufnahmegründe, nämlich der Einstellungsbeschluss des BG Linz sowie das diese Einstellung bewirkende Gutachten, nicht ... dem Wiederaufnahmegrund des §69 Abs1 Z1 AVG zu subsumieren sind.
Auch handelt es sich bei dem Gerichtsbeschluss um keine das Versetzungsverfahren betreffende Vorfrage. Unter einer Vorfrage im Sinne der §§38 und 69 Abs1 Z3 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage, als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches, von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Diesbezüglich wurde schon im Versetzungsverfahren festgestellt, dass der Behörde das Recht zusteht, selbständig zu prüfen, ob eine die Versetzung rechtfertigende schwere Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass, selbst wenn das Gericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung als die Verwaltungsbehörde kommt, darin nicht die Entscheidung einer Vorfrage erblickt werden kann, die Anlass für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §69 Abs1 Z3 AVG bieten könnte.
Aus diesen Gründen war für die Berufungskommission nur zu prüfen, ob der im Wiederaufnahmeantrag genannte Gerichtsbeschluss oder das zu diesem Gerichtsbeschluss führende Gutachten einen Wiederaufnahmegrund gemäß §69 Abs1 Z2 AVG darstellt.
In diesem Zusammenhang stellt die Berufungskommission fest, dass die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel darstellt, sondern vielmehr selbst auf Beweismitteln basiert (VwGH 8.6.1994, 92/12/0138, 26.4.1994, 91/14/0129 ua.).
Das im Wiederaufnahmeantrag angeführte und zum Gerichtsbeschluss führende Gutachten (Zurückziehung des Strafantrages wegen Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit) war aber für das Versetzungsverfahren nicht relevant, spricht es doch nur darüber ab, inwieweit der Antragsteller zur Tatzeit schuldhaft gehandelt hat. Wie jedoch schon im Versetzungsverfahren angeführt, sind für die Beurteilung der Behörde in diesem Verfahren ausschließlich objektive Merkmale heranzuziehen und es ist nicht zu beurteilen, inwieweit ein Beamter diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat.
Ergänzend wird diesbezüglich auch noch festgestellt, dass bei der Beurteilung des für die Versetzung wichtigen dienstlichen Interesses nicht nur die Begehung des Ladendiebstahles am 2. März 1998 maßgeblich war, sondern auch das Verhalten des Antragstellers nach diesem Vorfall (Angabe eines falschen Namens, Fluchtversuch) und ein am 14. Juni 1991 begangener Ladendiebstahl, weshalb ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautender Bescheid nicht ergangen wäre.
Aus diesen Gründen lag ein Wiederaufnahmegrund nicht vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden."
1.2.2.1. Dieser (über die beantragte Wiederaufnahme absprechende) Bescheid der Berufungskommission ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.
1.2.2.2. Die belangte Berufungskommission legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2.1.1. Abs1 der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" überschriebenen Bestimmung des §69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 1991/51, lautet wie folgt:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§69 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß §38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde."
2.1.2. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG, BGBl. 1979/333, idF BGBl. I 1998/123, enthält die Bestimmung des §145b, die mit "Verwendungsänderung und Versetzung" übertitelt ist und wie folgt lautet:
"Verwendungsänderung und Versetzung
§145b (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß §3 Abs3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppe 3,
2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppe 5.
(2) Wird dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1. die im Abs1 Z1 oder 2 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs1 Z1 und 2 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(5) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen im Fall des §41 - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den §§38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des §14 Abs1 und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(6) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
(7) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs1 und 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
2.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den bekämpften Bescheid in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten, aber auch in "einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten" verletzt zu sein.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate) nur insoweit zu erkennen hat als der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ein Eingehen auf die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den bekämpften Bescheid in "einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten" verletzt worden zu sein, ist dem Verfassungsgerichtshof daher von vornherein verwehrt.
2.2.2.1. Im Übrigen betrifft das Beschwerdevorbringen weitest gehend das Verwendungsänderungsverfahren, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer beantragt hatte, und nicht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bescheides, mit dem dem Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Verfahrens nicht stattgegeben wurde. Soweit es für diese Frage relevant ist, heißt es in der Beschwerde - unter dem Aspekt der behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz - ua., dass durch den Gerichtsbeschluss auf Einstellung des Strafverfahrens bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer nach der Tat 1998 nicht vorbestraft und daher unbescholten sei. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten liefere den Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer schuldunfähig gewesen sei und an einer Krankheit leide. Auf Grund dieser Beweise hätte die Berufungskommission die ohne seine Zustimmung erfolgte Versetzung als rechtswidrig erkennen müssen. Gemäß §145b BDG sei eine Versetzung nur mit Zustimmung des Beamten möglich, wenn sie nicht aus Gründen erfolge, die dem Beamten zuzurechnen seien. Dem Beamten nicht zurechenbar sei jedenfalls eine Krankheit, wenn diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurde (hier verweist der Beschwerdeführer auf Abs4 Z2 der genannten Bestimmung). Unter völliger Missachtung des §145b Abs4 BDG habe die Berufungsbehörde auf dem Standpunkt beharrt, dass dem im Strafverfahren festgestellten Schuldausschließungsgrund keine Bedeutung zukomme, obwohl nachgewiesen werden könne, dass dieser Grund in einer Krankheit liege und diese Krankheit weder selbstverschuldet noch aus dem Verschulden des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig behandelt worden sei.
2.2.2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) ua. nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht oder die Behörde bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §69 AVG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).
Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von einer Willkür indizierenden denkunmöglichen Gesetzesanwendung die Rede sein.
Was zunächst die Auffassung des Beschwerdeführers vom Inhalt der Bestimmung des §145b BDG anbelangt, hält ihr die Berufungskommission - in der Gegenschrift - zu Recht entgegen, dass der Beschwerdeführer diese Bestimmung missdeute: Sie betrifft gar nicht die Zulässigkeit einer Verwendungsänderung oder Versetzung als solche, sondern bloß die Zulässigkeit der allenfalls damit verbundenen Unterschreitung einer bestimmten Einstufung. Aber auch sonst ist für den Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern die Berufungskommission ihren Bescheid mit in die Verfassungssphäre reichenden Mängeln belastet haben sollte: Sie setzte sich in der Bescheidbegründung einlässlich mit der Frage auseinander, ob die im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Umstände einen Wiederaufnahmegrund iSd §69 Abs1 AVG bilden. Insbesondere kann es dabei nicht als denkunmöglich qualifiziert werden, wenn die Berufungskommission der Auffassung anhängt, dass mit dem Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Linz nicht über eine das Verwendungsänderungsverfahren betreffende Vorfrage entschieden worden sei und daher der Wiederaufnahmegrund des §69 Abs1 Z3 AVG ausscheide. Aber auch die unter dem Aspekt des Tatbestandes der Z2 des §69 Abs1 AVG von der belangten Behörde - die sich dabei auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen vermag - vertretene Rechtsanschauung, dass die Entscheidung eines Gerichtes in einer bestimmten Rechtssache weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel darstelle (sondern vielmehr selbst auf Beweismitteln basiere), ist keinesfalls als schlechterdings unvertretbar zu bewerten; ebenso wenig die behördliche Auffassung, dass das zum Gerichtsbeschluss führende Sachverständigengutachten (worauf die Zurückziehung des Strafantrages wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit beruhe) für das Verwendungsänderungsverfahren deshalb nicht relevant sei, weil es nur die Frage betreffe, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit schuldhaft gehandelt habe, wohingegen im Verwendungsänderungsverfahren ausschließlich objektive Merkmale eine Rolle spielten. Wenn die Berufungskommission daher zum Ergebnis gelangte, dass ein Wiederaufnahmegrund nicht gegeben sei, ist nach dem bereits Gesagten der Vorwurf, die belangte Behörde habe (objektiv) willkürlich gehandelt, völlig unberechtigt.
2.2.2.3. Der Beschwerdeführer konnte somit durch die bekämpfte Entscheidung nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sein.
2.2.3. Das weitere Beschwerdevorbringen (zur behaupteten Verletzung anderer Grundrechte) basiert letztlich auf schon als unzutreffend erkannten Prämissen des Beschwerdeführers (vgl. die Ausführungen unter Pkt. 2.2.2.2. zum Inhalt des §145b BDG und zur Heranziehung bloß objektiver Merkmale im Verwendungsänderungsverfahren), weshalb sich eine weitere Erörterung erübrigt. Zu den Art6 EMRK betreffenden Ausführungen in der Beschwerde bleibt - unabhängig von der Frage, ob ein Verwendungsänderungsverfahren nach dem BDG überhaupt vom Schutzbereich dieses Verfassungsartikels erfasst ist - zu bemerken, dass Art6 Abs1 EMRK mehrere Gerichtsinstanzen gar nicht erfordert (vgl. dazu auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach es zulässig ist, der Entscheidung durch ein Tribunal ein Verfahren vor einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde vorzuschalten - VfSlg. 11.729/1988, 13.895/1994); dass aber in zweiter Instanz mit der Berufungskommission ein Tribunal iSd. 6 EMRK entschieden hat, zieht auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel.
2.2.4. Zusammenfassend haften dem bekämpften Bescheid somit Mängel, die in die Verfassungssphäre reichen, nicht an. Ob der bekämpften Entscheidung eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen (und zwar auch nicht in einem wie hier vorliegenden Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt - vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung, VfSlg. 14.807/1997 uva.; sh. im Übrigen auch die Ausführungen unter Pkt. 2.2.1.).
2.3. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht vorliegt und eine Rechtsverletzung in Folge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm nicht hervorkam, musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1785.2000Dokumentnummer
JFT_09988874_00B01785_00