TE OGH 1990/2/1 12Os6/90

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dragan J*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Oktober 1989, GZ 5 a Vr 11210/88-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der 34jährige Dragan J*** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 18.August 1988 in Wien im einvernehmlichen Zusammenwirken mit einem bisher noch nicht ausgeforschten unbekannten Täter mit Gewalt gegen eine Person einem anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest eine Herrengeldbörse, 12.000 S Bargeld und eine Einzelbahnfahrkarte für die Strecke Wien-Belgrad mit dem Vorsatz weggenommen hat, durch diese Sachzueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er und der unbekannte Mittäter den Miljko B*** mittels einer Tür in einem Eisenbahnwaggon einklemmten und auf den Genannten einschlugen, wobei einer von ihnen B*** die Geldbörse (samt Inhalt) aus einer Jackeninnentasche zog.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der eine Aktenwidrigkeit der Begründung behauptenden Mängelrüge (Z 5), die sich auf Angaben des Tatopfers in der Hauptverhandlung stützt und wesentliche Urteilsfeststellungen damit unvereinbar findet, genügt es zu erwidern, daß das Erstgericht ersichtlich den Angaben des B*** vor dem Untersuchungsrichter (S 44 f) Glauben schenkte und diese Depositionen dem Urteil zugrundelegte (siehe S 235 ff). Wann aber dem Beraubten die Wegnahme seiner Geldbörse und seines Reisepasses bewußt wurde, bzw wo und wann er den Verlust dieser Sachen entdeckte und daß er unverletzt geblieben ist, konnte mangels Relevanz sanktionslos unerörtert bleiben, weil es zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich ist, daß dem Opfer der Eigentumsangriff als solcher bewußt wird oder daß es die Wegnahme bemerkt (siehe Kienapfel BT II2 § 142 RN 19) oder gar Verletzungen davonträgt.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) des Beschwerdeführers hingegen ist summarisch zu entgegnen, daß die von ihr aufgezeigten Umstände - namentlich die vom Schöffengericht ohnedies ausführlich gewürdigten Diskrepanzen in den Depositionen des Opfers vor der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (siehe S 234 ff) - nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu erwecken. Die Rechtsrügen des Angeklagten (Z 9 lit a und 10) entbehren insgesamt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit den darin aufgestellten Behauptungen, das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, daß eine Zueignung des Geldbetrages "samt Bereicherungs- und Nötigungsvorsatz" geschah; es sei ferner auch nicht konstatiert worden, daß ein Widerstandswille des Geschädigten der Nötigung entgegengestanden sei, darüber hinwegsetzen, daß laut Urteil die Täter mit dem Vorsatz handelten, sich unrechtmäßig zu bereichern (S 231 und 233) und daß dem Opfer die Beute nicht abgenötigt, sondern unter Einsatz keineswegs unerheblicher physischer Kraft - Einklemmen zwischen Tür und Türrahmen, sodaß B*** sich mehrere Sekunden lang nicht bewegen konnte; Faustschläge gegen die Nieren - also mit vis absoluta, Wertsachen weggenommen wurden (siehe abermals S 231, 233).

Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E19407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00006.9.0201.000

Dokumentnummer

JJT_19900201_OGH0002_0120OS00006_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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