TE OGH 1990/2/6 10ObS22/90

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan (AG) und Anton Tauber (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf F***, Arbeiter, 1220 Wien, Ziegelhofstraße 36/4/4, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 1989, GZ 32 Rs 197/89-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Februar 1989, GZ 10 Cgs 32/88-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 ua). Im vorliegenden Fall wiederholt der Revisionswerber seinen schon in der Berufung erhobenen Einwand, es sei kein ärztliches Zusammenfassungsgutachten erstellt worden. Dieser Einwand wurde vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung abgetan. Es trifft zu, daß das Erstgericht in seinem Protokoll vom 3. August 1988 (ON 11) nicht ausdrücklich festhielt, wer das Zusammenfassungsgutachten erstattete, doch besteht nach dem Inhalt der dortigen Ausführungen kein Zweifel, daß dies der Sachverständige aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie Medizinalrat Dr. H*** war, dem hiefür auch ein gesonderter Gebührenanspruch zuerkannt wurde (ON 12). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Dem weiteren Einwand, das Zusammenfassungsgutachten sei unschlüssig, ist zu erwidern, daß die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten mittels Revision nur insoweit möglich ist, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (SSV-NF 2/74). Ein solcher Verstoß wird vom Revisionswerber nicht geltend gemacht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27).

Anmerkung

E20151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00022.9.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19900206_OGH0002_010OBS00022_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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