Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erich Chlan (Arbeitgeber) und Anton Tauber (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bruno B***, Hirschpergerstraße 4, 4910 Ried i.I., im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Friedrich
Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Oktober 1989, GZ 12 Rs 156/89-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.Juli 1989, GZ 5 Cgs 239/88-43, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Das Begehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1.7.1986 eine Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen, wird abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 3.4.1936 geborene Kläger leidet neben vielfachen, aber nicht einschneidenden altersbedingten Abbau- und Abnützungserscheinungen im wesentlichen an einer coronaren Herzkrankheit bei mittelgradigem Bluthochdruck und einer leichten Erhöhung der Blutfettwerte. Der Kläger kann leichte Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen ohne zusätzliche Arbeitspausen verrichten. Zu vermeiden sind Arbeiten überwiegend oder dauernd im Bücken bis zum Boden, das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie häufige und unvermeidbare Durchnässung oder Erkältung und Arbeiten unter starkem Temperaturgefälle. Nicht zumutbar sind vor allem sämtliche Arbeiten, die mit vermehrtem oder häufigem Streß verbunden sind sowie Überstundenleistungen, Akkordarbeit, Nachtarbeit, Arbeiten unter Zeitdruck, besondere Belastung durch intensiven Parteien- und Kundenverkehr oder überdurchschnittliche Verantwortung über Menschen und Material, weiters sind dem Kläger Arbeiten an solchen Automaten bzw Maschinen ausgeschlossen, die das Arbeitstempo bestimmen sowie Arbeiten überwiegend oder dauernd an Bildschirmgeräten nicht möglich. Bei Arbeiten, die mit vermehrtem oder häufigem Streß verbunden sind, sind vermehrte über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Pausen einzuhalten.
Der Kläger hat nach Abschluß der Kfz-Elektrikerlehre von 1954 bis 1959 als Kfz-Elektrikergeselle gearbeitet. Von 1959 bis 1963 war er Kundendienstberater in der Kfz-Branche, von 1963 bis 1970 selbständiger Kaufmann und anschließend von 1970 bis 1986 wieder Kundendienstberater in der Kfz-Branche. Der Kläger hatte dabei täglich 30 bis 35 Kunden zu betreuen, sowohl bei der Übernahme des Fahrzeuges zur Reparatur samt Besprechung mit den Kunden über die gewünschten Arbeiten als auch bei der Übergabe nach erfolgter Reparatur. Dies bedingte morgens und abends gewisse Spitzenbelastungen. Dadurch, daß die mit den Kunden vereinbarten Termine einzuhalten waren, entstand für den Kläger auch ein Zeitdruck. Der Kläger hatte mit den Kunden auch Probefahrten durchzuführen, ihnen Ergänzungen der erteilten Aufträge vorzuschlagen und allenfalls auch auf Sonderaktionen hinzuweisen. Für die Werkstätte hatte er entsprechende Vorgaben zu berechnen und auch für die richtige Abrechnung zu sorgen. Er war auch Sachbearbeiter für Gewährleistungfragen und für Unfallreparaturen, wobei ihm auch die Erstellung von Kostenvoranschlägen und die Abwicklung mit den Versicherungen oblag. Ein Kundendienstberater ist überdurchschnittlichen psychischen Belastungen ausgesetzt. Diese resultieren aus dem Verhalten einzelner Kunden, teils aus der Verantwortung und teils aus dem Umstand, daß Reibungsflächen zwischen Werkstätte und Kundendienstberater dann entstehen, wenn die Werkstätte mit der Arbeit in Verzug ist. Der Kläger erbrachte seine Arbeit als hauptverantwortlicher Kundendienstleiter weitgehend selbständig; in einem solchen Fall erfolgt die Einstufung überwiegend in die Verwendungsgruppe 5 des Kollektivvertrages. Auch bei seinem letzten Arbeitgeber war der Kläger in diese Verwendungsgruppe eingestuft. Aufgrund seines geistigen und körperlichen Zustandes ist der Kläger nicht mehr in der Lage, die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit als Kundendienstberater auszuüben. Der Kläger könnte noch als Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf, insbesondere in der Kfz-Artikelbranche als Lagerleiter sowie für Arbeiten in der Arbeitsvorbereitung und ähnliches tätig sein. Bei all diesen Arbeiten handelt es sich um solche in der Verwendungsgruppe 3. Von allen Berufen der Verwendungsgruppe 4 ist der Kläger auszuschließen.
Dem Kläger wäre aus medizinischer Sicht eine Coronarangiographie zuzumuten. Es handelt sich dabei um einen operativen Eingriff, bei dem ein Gefäß eröffnet werden muß. Die Zahl der Zwischenfälle bei solchen Eingriffen liegt unter 1 %, wobei wiederum ein Großteil dieser Zwischenfälle ungefährlich ist. Bei der Coronarangiographie handelt es sich um eine Untersuchungsmethode, die Aufschluß über den Zustand von Gefäßen (hier der Herzkranzgefäße) gibt. Der Eingriff ist nicht mit nennenswerten Schmerzen verbunden. Fürchtet sich jemand vor einem solchen Eingriff, führt dies zu einer Risikoerhöhung. Die Coronarangiographie kann zu dem Ergebnis führen, daß nur ein relativ geringer Teil eines Herzkranzgefäßes verengt ist. In diesem Fall könnte schon im Zug der Angiographie eine Ausweitung vorgenommen werden, die zu einer Beschwerdefreiheit führen könnte. Als andere Konsequenz könnte sich aber auch die Notwendigkeit einer Bypassoperation herausstellen. Bei dieser Operation liegt die Komplikationsrate zwischen 2 und 4 %. Hiefür ist auch ein stationärer Krankenhausaufenthalt von 10 bis 12 Tagen erforderlich, wobei der Eingriff auch beträchtliche Schmerzen hervorruft. Die Besserung tritt dadurch insoweit ein, als nach einem Zeitraum von etwa 5 Jahren 60 % der Gefäße offenbleiben und sich 40 % wieder schließen. Zudem ist für eine solche Besserung erforderlich, daß die Blutzucker- und Blutfettwerte optimal eingestellt sind. Der Kläger lehnt eine direkte Coronarangiographie ab, weil es bei einem Bekannten im Zusammenhang mit einer solchen Untersuchung zu einem Todesfall gekommen sein soll. Der Kläger begehrt (soweit das Begehren noch aufrecht ist) die beklagte Partei zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.7.1986 zu verpflichten. Er sei zufolge der gesundheitsbedingten Einschränkung an seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage, einer zumutbaren regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der Kläger sei ungeachtet des bestehenden Leidenszustandes imstande, seinen bisherigen Beruf als Kundendienstberater in der Kfz-Branche oder eine ähnliche zumutbare Beschäftigung auszuüben. Er könne sich seine Arbeit so einteilen, daß Streßsituationen größtenteils vermieden werden. Im übrigen wäre er verpflichtet, sich im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Duldungspflichten einer direkten Coronarangiographie zu unterziehen, bei deren Vornahme eine Besserung des Leidenszustandes erzielt werden könnte. Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger bisher eine Tätigkeit in der Verwendungsgruppe 5 verrichtet habe. Da er von Arbeiten, die dieser Verwendungsgruppe entsprechen, ebenso ausgeschlossen sei, wie von Arbeiten, die der Verwendungsgruppe 4 entsprächen, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt, da eine Verweisung auf Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 3 wegen des damit verbundenen unzumutbaren sozialen Abstieges ausgeschlossen sei. An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, daß der Kläger die direkte Coronarangiographie ablehne, weil dieser Eingriff keine eigentliche Heilbehandlung, sondern nur eine Untersuchungsmethode sei, die bloß Klarheit darüber verschaffen würde, welche weiteren Heilbehandlungen erforderlich wären. Die Verweigerung einer bloßen Untersuchung könne dem Kläger jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Es billigte dessen Beweiswürdigung und legte sie seiner Entscheidung zugrunde, wobei es in diesem Rahmen auch dem vom Erstgericht gewonnenen Ergebnis folgte, daß die bisherigen Tätigkeiten des Klägers der Verwendungsgruppe 5 des Kollektivvertrages entsprechen. Eine Krankenbehandlung sei nur zumutbar, wenn sie gefahrlos, nicht mit nennenswerten Schmerzen verbunden sei und mit Sicherheit eine reelle bzw relativ hohe Wahrscheinlichkeit einer Besserung des Leidenszustandes erwarten lasse. Abgesehen davon, daß es sich bei der Coronarangiographie nur um eine Untersuchungsmethode und damit nur um den Teil einer Krankenbehandlung handle, bestehe bloß die Möglichkeit, daß es bei einer solchen Untersuchung durch eine Ausweitung eines verengten Herzkranzgefäßes zu einer Besserung kommen könne. Die geforderte Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit einer Beschwerdefreiheit sei jedoch nicht erwiesen, sodaß sich die Weigerung des Klägers, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, nicht zu seinem Nachteil auswirken könne. Eine Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 3 sei nicht möglich, weil die Einreihung der bisherigen Tätigkeit des Klägers in die Verwendungsgruppe 5 feststehe. Das Verfahren sei jedoch ergänzungsbedürftig, da nicht geklärt sei, ob eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen in der Verwendungsgruppe 4 zur Verfügung stehe, bei denen die Möglichkeit bestehe, im Anschluß an Streßbelastungen außerordentliche über das Arbeitszeitgesetz hinausgehende Pausen einzuhalten. Bestehe eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen, wo diese Möglichkeit gegeben sei, so sei eine Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 4 möglich. Nur wenn eine ausreichende Zahl von Arbeitsmöglichkeiten, bei denen zusätzliche kurze Pausen eingehalten werden könnten, nicht zur Verfügung stehe, sei ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt anzunehmen.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und das Begehren des Klägers abzuweisen. Die klagende Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und kann daher zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen werden (10 Ob S 160/89). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits die Ansicht vertreten, daß die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, zulässig ist. Durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 80).
Feststeht nun, daß der Kläger in der Lage ist, die der Verwendungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Angestellten in Gewerbebetrieben entsprechenden Tätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf, insbesondere in der Kfz-Artikelbranche, eines Lagerleiters sowie eines Angestellten in der Arbeitsvorbereitung ohne Einschränkung zu verrichten. Für die Frage, ob er auf diese Berufe verwiesen werden kann, ist die Qualifikation seiner bisherigen Tätigkeit wesentlich. Dabei handelt es sich nicht, wie vom Berufungsgericht irrtümlich angenommen, um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Aufgrund von Feststellungen über die vom Versicherten tatsächlich verrichteten Tätigkeiten ist unter Gegenüberstellung mit dem vom Kollektivvertrag für die Einstufung in die in Frage kommenden Verwendungsgruppen bestimmten Kriterien zu prüfen, welcher Verwendungsgruppe die bisherige Tätigkeit entsprach. Gemäß § 2 des maßgeblichen Kollektivvertrages - eine der im § 1 Z 1 lit b und Z 2 KV vorgesehenen Ausnahmen kommt nicht zum Tragen - sind in die Verwendungsgruppe 5 Angestellte einzustufen, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über 5 Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe 4 oder mehrere der Verwendungsgruppe 3 angehören müssen) beauftragt sind. Beispielsweise werden für die Einstufung in diese Verwendungsgruppe an kaufmännischen und administrativen Angestellten ua Bilanzbuchhalter, Stellvertreter von Angestellten der Verwensungsgruppe 6, Leiter des Personalbüros, Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung, besonders qualifizierte Analytiker und Betriebsärzte sowie an technischen Angestellten leitende Konstrukteure, Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben, technische Einkäufer mit besonderen Fachkenntnissen und andere genannt. Der Verwendungsgruppe 4 entspricht die Tätigkeit von Angestellten, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wobei besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Für Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe 3 befinden müssen) beauftragt sind. Beispielsweise werden für die Einstufung in diese Verwendungsgruppe an kaufmännischen und administrativen Angestellten unter anderem Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter (Referenten)-Tätigkeit selbständig ausführen, selbständige Buchhalter in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern (auch Bilanzbuchhalter), selbständige Programmierer, Versandleiter, Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf, Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten und an technischen Angestellten, Konstrukteure, Techniker, technische Einkäufer, selbständige Arbeitsvorbereiter, selbständige Ablauf(Termin) Planer, selbständige Materialprüfer mit besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung, selbständige Vor- und Nachkalkulanten genannt.
Nach den Feststellungen war der Kläger in den letzten Jahren als Kundendienstberater in der Kfz Branche tätig, wobei er täglich 30 bis 35 Kunden zu betreuen hatte, und zwar sowohl bei der Übernahme des Fahrzeuges zur Reparatur samt Besprechung mit den Kunden über die gewünschten Arbeiten als auch bei der Übergabe nach erfolgter Reparatur. Er hatte darauf zu achten, daß die mit den Kunden vereinbarten Termine einzuhalten waren, er hatte mit den Kunden Probefahrten durchzuführen, ihnen Ergänzungen zu den erteilten Aufträgen vorzuschlagen und sie allenfalls auch auf Sonderaktionen hinzuweisen. Für die Werkstätte hatte er die entsprechenden Vorgaben zu berechnen und auch für die richtige Abrechnung zu sorgen. Er war auch Sachbearbeiter für Gewährleistungsfragen und für Unfallreparaturen. Dabei oblag ihm auch die Erstellung von Kostenvoranschlägen und die Abwicklung mit den Versicherungen. Selbst wenn man berücksichtigt, daß die Tätigkeit des Klägers mit besonderer Verantwortung verbunden war und seine Arbeit für den Betrieb, in dem er tätig war, von besonderer Wichtigkeit war, liegen die Voraussetzungen für die Einstufung in die Verwendungsgruppe 5 nicht vor. Die beispielsweise Benennung der Berufe in der Verwendungsgruppe 5 zeigt, daß in diese Angestellte einzustufen sind, die Tätigkeiten in leitender Funktion ausführen und zum überwiegenden Teil bereits der Führungsebene des Betriebes zuzuzählen sind. Solche Tätigkeiten bildeten aber nicht das Aufgabengebiet des Klägers. Die verantwortliche selbständige Ausführung von schwierigen Arbeiten, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, entspricht grundsätzlich der Verwendungsgruppe 4. Der berufliche Einsatz des Klägers läßt sich am ehesten mit den in dieser Verwendungsgruppe bezeichneten Tätigkeiten eines selbständigen Sachbearbeiters (mit Kundenverkehr), eines selbständigen Arbeitsvorbereiters, Ablauf- und Terminplaners und Vor- und Nachkalkulanten vergleichen, wobei die Tätigkeit des Klägers aus einer Summe von Teiltätigkeiten dieser Berufe bestand. Darüber hinaus stellte jedoch seine Tätigkeit keine Anforderungen, die eine Einstufung in die Verwendungsgruppe 5 rechtfertigen könnten. Ausgehend davon, daß der Kläger in der Verwendungsgruppe 4 tätig war, ist eine Verweisung auf die Berufe eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf in der Kfz-Artikelbranche, eines Lagerleiters in dieser Branche sowie eine Tätigkeit in der Arbeitsvorbereitung, die sämtliche in die Verwendungsgruppe 3 fallen, zulässig, zumal damit ein unzumutbarer beruflicher Abstieg nicht verbunden ist. Da der Kläger diese Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit ausgehend vom aktuellen Gesundheitszustand ohne Einschränkung ausüben kann, kommt dem erhobenen Begehren keine Berechtigung zu. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Ergänzungen, die ausschließlich die Einsatzmöglichkeit des Klägers in der Verwendungsgruppe 4 betreffen, bedarf es daher nicht. Da die Sache sohin spruchreif ist, konnte der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens entscheiden.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.
Anmerkung
E20158European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00021.9.0206.000Dokumentnummer
JJT_19900206_OGH0002_010OBS00021_9000000_000