Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan (Arbeitgeber) und Anton Tauber (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Norbert S***, Jakob Thomastraße 28/8/1, 2340 Mödling, vertreten durch Dr. Gerhard Blasche, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer
Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1989, GZ 31 Rs 171/89-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. April 1989, GZ 22 Cgs 82/88-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Dezember 1986 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der am 28. Mai 1945 geborene Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 96 ASVG-Beitragsmonate erworben hat, davon 48 in seinem erlernten Beruf als Tischler und die übrigen 48 Beitragsmonate überwiegend als Hilfsarbeiter. Seit 16. Februar 1984 ist der Kläger nicht mehr erwerbstätig. Er ist noch in der Lage, leichte manuelle Arbeiten ohne besondere Fingerfertigkeit vorzunehmen, ausgenommen Arbeiten mit ständigem besonderem Zeitdruck.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger genieße keinen Berufsschutz iS des § 255 Abs 1 ASVG, weshalb sein Anspruch nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen sei. Invalidität liege nicht vor, weil dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Verweisungstätigkeiten offenstünden, wie z.B. Verpacker, Kontrollarbeiter, Portier udgl.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes wobei es auf Grund des orthopädischen Gutachten ergänzend davon ausging, daß dem Kläger nur leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen zumutbar seien und führte rechtlich aus, daß dem Kläger danach jedenfalls noch der Verweisungsberuf eines Portiers zugemutet werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechitgt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) rügt der Kläger nur bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht mit eingehender Begründung als nicht gegeben erachtet hat, nämlich die Unterlassung der Beischaffung von Akten, der neuerlichen Erörterung des orthopädischen Sachverständigengutachtens und der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 2/19 und 24).
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) liegt nicht vor. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes trifft zu (§ 48 ASGG). Der Pensionsanspruch des noch nicht 55 Jahre alten Klägers ist unbestrittenermaßen nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf (überwiegend) ausgeübt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung mit dem Arbeitsmarkt identisch (SSV-NF 2/34, 50 ua). Ist ein Versicherter - wie der Revisionswerber - in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung auszuüben, dann kann er auch die für diese Tätigkeit übliche Entlohnung erzielen (vgl. SSV-NF 1/23). Ob er tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 2/14 ua), weshalb die konkreten Arbeitschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht erhoben werden mußten. Die in der Revision vertretene Auslegung würde dazu führen, daß bei gleichem Leidenszustand die Erwerbsfähigkeit je nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt verschieden zu bewerten wäre (10 Ob S 234/89 ua). Die fehlende Nachfrage nach Arbeit gehört nicht zum Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung (SSV-NF 2/5 und 14 jeweils mit Literaturhinweisen). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27).
Anmerkung
E20154European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00004.9.0206.000Dokumentnummer
JJT_19900206_OGH0002_010OBS00004_9000000_000