TE OGH 1990/2/6 10ObS33/90

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan (AG) und Anton Tauber (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H***, ohne Beschäftigung, 3312 Öd, Straße 53, vertreten durch Dr. Gunther Bast, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Wien),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 1989, GZ 31 Rs 179/89-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.Dezember 1988, GZ 32 Cgs 1106/87-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers gegen das die auf eine Invaliditätspension gerichtete Klage abweisende erstgerichtliche Urteil nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Vrfahrensmängel, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß der Kläger, der in keinem erlernten oder angelernten Beruf, sondern als Schalungszimmerer tätig gewesen sei, wobei er nur Teiltätigkeiten des Berufsbildes eines Zimmerers verrichtet habe, nicht als invalid im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG gelte, weil er durch mehrere, auf dem Arbeitsmarkt bewertete und zumutbare Verweisungstätigkeiten noch ein der zit Gesetzesstelle entsprechendes Entgelt erwerben könne. Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 leg cit; SSV-NF 1/32; 2 19, 24 uva). Die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates entsprechende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 ASVG vorliegt, wird auf SSV-NF 1/48 Ä= SZ 60/231Ü, 70; 2/66, 78, 120; 3/35, 55, 79 uva), zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter als invalid im Sinne des Abs. 3 der zit Gesetzesstelle gilt, auf SSV-NF 1/4, 11, 54; 2/34, 50 uva verwiesen.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).

Anmerkung

E19880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00033.9.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19900206_OGH0002_010OBS00033_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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