TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/22 2005/03/0045

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M P in W, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. August 2004, Zl SD 369/04, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Februar 2004 entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), die am 9. September 1998 ausgestellte Waffenbesitzkarte. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass im Zuge einer Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwahrung der Schusswaffe festgestellt worden sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers und zwei weitere Personen ungehindert Zugang zur Waffe hätten. Die Schusswaffe habe sich nämlich (zusammen mit einer weiteren, nicht genehmigungspflichtigen Langwaffe) in einem mit einer Glasfront versehenen versperrten Waffenschrank im Wohnzimmer des Zweitwohnsitzes des Beschwerdeführers befunden; ein Aufsperren sei zumindest den im Haus wohnenden Eltern des Beschwerdeführers möglich gewesen, weil der Schlüssel zum Schrank auf diesem gelegen sei. Tatsächlich habe auch die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich der Überprüfung den Schrank geöffnet. Der Umstand, dass auf diese Weise Dritte, die nicht im Besitz eines waffenrechtlichen Dokuments seien, ungehindert Zugang zur Waffe hätten, bedeute eine mangelhafte Verwahrung, woran die spätere Anschaffung eines eigenen Waffenschranks und Aufbewahrung der Waffe in diesem nichts ändern könnte.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge. Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien auch für die Berufungsentscheidung maßgebend gewesen. Waffenrechtliche Urkunden müssten auch dann entzogen werden, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertige, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der Voraussetzungen des § 8 WaffG. Der Beschwerdeführer habe seine Waffe zwar in einem versperrten Waffenschrank - dessen Fronst allerdings nur aus einfachem Glas bestanden habe - verwahrt, jedoch sei der Schlüssel allgemein zugänglich auf dem Schrank gelegen. Diese Verwahrungsart sei keinesfalls geeignet, die Waffe vor dem Zugriff einer dritten, zum Besitz der Waffen nicht befugten Person zu sichern. Die mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (seine Eltern und seine Schwester) seien nicht im Besitz waffenrechtlicher Urkunden, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, seine Eltern seien "unbescholten", ins Leere ginge. Selbst wenn nunmehr die Waffen ordnungsgemäß verwahrt seien (durch Verwahrung in einem eigenen Waffenschrank in der Wohnung des Beschwerdeführers), ändere dies nichts daran, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten für den Entzug des waffenrechtlichen Dokumentes ausreiche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs 1 oder 2 WaffG ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG unter anderem nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Gemäß § 3 Abs 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie "in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt". Nach § 3 Abs 2 Z 2 bis 4 der 2. WaffV gehört zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung unter anderem der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Z 2), der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Z 3), und der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Z 4).

Im vorliegenden Fall gründet sich die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht mehr verlässlich, auf die mangelhafte Verwahrung der Waffe, wodurch der Zugriff auf diese durch seine Eltern und seine Schwester ermöglicht worden sei. Unstrittig ist, dass sich die Waffe in einem mit einer Glasfront versehenen Schrank im Wohnzimmer jenes Hauses befand, in dem auch die Eltern des Beschwerdeführers lebten, dass die Schlüssel zu diesem Schrank auf dem Schrank lagen und dass anlässlich einer Überprüfung der Schrank von der Mutter des Beschwerdeführers geöffnet wurde. Diese Art der Verwahrung ist nicht ausreichend, was keiner weitwendigen Begründung bedarf (vgl nur etwa das hg Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0070, mwN).

Berücksichtigt man, dass die festgestellte, als unzureichend zu qualifizierende Art der Verwahrung nicht etwa einen Ausnahmefall gerade am Tag der Überprüfung darstellte (vgl zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schon bei bloß einmaligem Fehlverhalten, das zu einer Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe für nur kurze Zeit führte, das hg Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl 2001/20/0637), sondern, wie vom Beschwerdeführer zugestanden wird, von langjähriger Dauer war, kann dem von der belangten Behörde gezogenen Schluss, unter diesen Umständen ändere auch die spätere Anschaffung eines Waffenschranks nichts an der aus der unzureichenden Verwahrung abzuleitenden Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers, nicht entgegen getreten werden (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, Zl 99/20/0476). Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Waffenbesitzkarte entzogen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 22. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030045.X00

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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