TE OGH 1990/2/6 10ObS426/89

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan und Dr. Helmut Szongott in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich L***, Landwirt, 7423 Pinkafeld, Am Kalvarienberg 4, vertreten durch Dr. Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei S*** DER B***, Landessstelle

Burgenland, 7000 Eisenstadt, Krautgartenweg 4, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.August 1989, GZ 32 Rs 145/89-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.März 1989, GZ 16 Cgs 680/88-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 8.9.1988 lehnte die beklagte Partei die Gewährung einer Leistung aus der Unfallversicherung "für die Folgen des Ereignisses vom 28.5.1988" ab.

Der Kläger brachte bei der beklagten Partei gegen diesen Bescheid eine "Berufung" ein, in der er vorbrachte, daß "es ein Unfall war". Im Verfahren vor dem Erstgericht, an das sein Schriftsatz gemäß § 85 Abs 1 Z 1 ASGG weitergeleitet wurde, wurde ein weiteres Vorbringen nicht erstattet und ein Klagebegehren nicht gestellt.

Das Erstgericht stellte fest, daß das Ereignis vom 28.5.1988, bei dem sich der Kläger eine Verletzung des Meniskus zugezogen hat, Folge eines Arbeitsunfalls ist, und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger auf Grund des Arbeitsunfalls vom 28.5.1988 ab 28.7.1988 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 25 v.H. der Vollrente zu gewähren. Es nahm im wesentlichen folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der (am 12.2.1954 geborene) Kläger wollte im Februar 1988 eine Milchkanne für den Transport zur Milchsammelstelle in das Auto einladen. Beim Aufheben der Milchkanne verspürte er einen Schmerz (gemeint wohl: im linken Knie). Die Folge war, daß er sein Knie nicht mehr durchstrecken konnte. Er behandelte sich selbst, hatte jedoch immer wieder Schmerzen bei stärkerer Belastung. Anfang Mai 1988 wurde der Meniskus (im linken Knie) bei einer Bewegung aus gebückter Stellung neuerlich eingeklemmt. Ende Mai 1988 geschah dasselbe beim Aufrichten vom Melken, worauf sich der Kläger operieren ließ.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Verletzung des Klägers nicht durch seine Tätigkeit (Aufheben einer Milchkanne) entstanden ist. Eine andere Ursache ist nicht festzustellen. Die Verletzung im linken Knie bewirkt beim Kläger seit dem Unfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Verletzung des Klägers bei einer Tätigkeit entstanden sei, die unter Unfallversicherungsschutz stehe, und daß auch "kein Zweifel an der Ursache der Verletzung" bestehe.

Das Berufungsgericht wies infolge der Berufung der beklagten Partei das vom Erstgericht angenommene KLagebegehren ab. Die Verletzung stehe zwar im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers. Die Ereignisse von Anfang Mai (Aufrichten aus einer gebückten Stellung) und vom 28.5.1988 (Aufrichten vom Melken) seien aber nur Gelegenheitsursachen für die Meniskusverletzung gewesen. Diese sei nicht durch eine über die alltägliche Belastung hinausgehende heftige Einwirkung, sondern durch die Belastungen des täglichen Lebens herbeigeführt worden, zumal der Transport von Milchkannen und das Aufrichten aus gebückter Stellung oder vom Melken im bäuerlichen Arbeitsablauf täglich vorkämen.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und (die Rechtssache) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Bescheid der beklagten Partei bezog sich nur auf das Ereignis vom 28.5.1988 und auch die Vorinstanzen entschieden nur darüber, ob es sich hiebei um einen Arbeitsunfall handelte und ob für dessen Folgen ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht. Der Kläger bringt in seiner Revision zu diesem Ereignis nichts vor. Er bezieht sich ausschließlich auf das Ereignis vom Februar 1988 und fordert hiezu ergänzende Feststellungen. Über die Frage, ob es sich bei diesem Ereignis um einen Arbeitsunfall handelt und ob für dessen Folgen eine Versehrtenrente gebührt, hat aber weder die beklagte Partei noch haben hierüber die Vorinstanzen entschieden. Da die Revision also zum Ereignis vom 28.5.1988, das allein den Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen bildete, keine Ausführungen enthält, sieht sich der Oberste Gerichtshof weder verpflichtet noch in der Lage (vgl Petrasch in ÖJZ 1989, 747; EvBl 1985/154; MuR 1987, 221 ua), auf die rechtliche Beurteilung, die das Urteil des Berufungsgerichtes hiezu enthält, einzugehen. Die Revision mußte schon deshalb erfolglos bleiben, weil darin nur ein Anspruch behandelt wird, der nicht den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete. Es bleibt dem Kläger unbenommen, bei der beklagten Partei gemäß § 361 ASVG den Antrag auf Feststellung dieses aus dem Ereignis vom Februar 1988 abgeleiteten Anspruchs einzubringen, wobei zu den Folgen einer Antragstellung nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles auf § 86 Abs 4 ASVG hinzuweisen ist.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E19633

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00426.89.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19900206_OGH0002_010OBS00426_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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