Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma G***-V*** Elfriede L***, Steyr, Adalbert-Stifter-Straße 19, vertreten durch Dr. Werner Leimer und Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Heinrich P***, Cafetier, Steyr, Dr.-Kompaßstraße 3, vertreten durch Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Erfüllung eines Automatenaufstellungsvertrages und Zahlung von S 20.000 sA (3 Cg 2/88 des Kreisgerichtes Steyr, 6 R 256/88 des Oberlandesgerichtes Linz), infolge Ergänzungsantrags der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Oktober 1989, 3 Ob 525/89-18, wird dahin ergänzt, daß der Ausspruch über die Verfahrenskosten insgesamt zu lauten hat:
"Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei 10.600,-- S an Gerichtsgebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im übrigen werden die Verfahrenkosten gegeneinander aufgehoben."
Die Beklagte ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 180,48 (darin S 30,08 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrages binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof gab mit seinem Urteil vom 4. Oktober 1989 der Revision der klagenden Partei teilweise Folge und gab dem Klagebegehren unter Abweisung des Mehrbegehrens teilweise statt. Er sprach darin aus, daß die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden, und führte in den Entscheidungsgründen hiezu aus, daß der Ausspruch über die Verfahrenskosten infolge der bedeutsamen Teilabweisung auf § 43, für die Rechtsmittelverfahren außerdem auf § 50 ZPO beruhe. Eine Entscheidung über die von den Parteien verzeichneten Gerichtsgebühren, die nunmehr gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz ZPO idF der ZVN 1983 notwendig ist, unterblieb irrtümlich.
Die klagende Partei stellte innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes den Antrag, es dahin zu ergänzen, daß ihr 11.100 S an Gerichtsgebühren zugesprochen werden.
Dieser Antrag ist gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz ZPO mit Ausnahme von 500 S gerechtfertigt. Um diesen Betrag verringert sich der geltendgemachte Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz der Gerichtsgebühren, weil der Beklagte im Berufungsverfahren eine Pauschalgebühr von 2.000 S (und nicht, wie im Antrag angenommen, von 1.000 S) zu entrichten hatte. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes war somit gemäß §§ 513 und 463 Abs. 1 iVm § 423 ZPO durch Urteil (RZ 1974/41) entsprechend zu ergänzen.
Anmerkung
E19464European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00525.89.0207.000Dokumentnummer
JJT_19900207_OGH0002_0030OB00525_8900000_000