TE OGH 1990/2/7 3Ob1505/90

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*** AG, Dorfstraße 77, CH-6375 Beckenried, Schweiz, vertreten durch Dr.Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei L*** G***, 8010 Graz, vertreten durch Dr.Hannes Priebsch und DDr.Sven Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen Eigentumsfeststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5.Juni 1989, GZ 4 b R 41/89-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aF zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Umzäunung mit betoniertem Sockel auf dem Grundstück im Eigentum der beklagten Partei spricht nach der maßgebenden Verkaufsauffassung für die Belassungsabsicht; auch die klagende Partei geht davon aus, daß ein Ausbau der Straße in fünf Jahrzehnten nicht stattfand und auch nicht geplant sei (Klageschrift S 4). Die Vereinigung mit dem Grund und Boden der beklagten Partei führt daher zum unselbständigen und sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Liegenschaft (SZ 58/89; SZ 60/66 ua). Damit ist nicht ausgeschlossen, daß die klagende Partei für die Dauer des Benützungsrechtes einen vertraglichen Anspruch auf Umzäunung der Teilfläche besitzen kann.

Anmerkung

E19720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01505.9.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19900207_OGH0002_0030OB01505_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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