Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land S***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Josef K***, Graz, Burg, dieser vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Cornelia O***, vertreten durch Dr. Hans
Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 24. November 1989, GZ 3 R 275/89-15, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
In der außerordentlichen Revision kann eine Beweisrüge auch in den Fällen, in denen dies bei einer ordentlichen Revision ausnahmsweise zulässig ist, nicht mehr nachgeholt werden (Petrasch ÖJZ. 1985, 301 unter e; Fasching, LB Rz 1888). Im übrigen hat die Beklagte in der Berufungsbeantwortung die Richtigkeit der Feststellung des Erstgerichtes, daß sie zwischen 1980 und 1988 "hauptsächlich" (nach der Berufungsbeantwortung "täglich") in der Wohnung der Mutter ihres Ehemannes wohnte, ausdrücklich zugestanden.
Anmerkung
E19733 3Ob1502.90European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01502.9.0207.000Dokumentnummer
JJT_19900207_OGH0002_0030OB01502_9000000_000