TE OGH 1990/2/8 6Ob744/89

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Begünstigten der seinerzeitigen M*** M***'S*** K*** in Wien infolge der Revisionsrekurse 1. der Begünstigten, vertreten durch den Kurator Dr. Michael G***, Rechtsanwalt, Gonzagagasse 15, 1010 Wien, 2. der S*** W***, 3. des Dr. Hans Otto S***, Rechtsanwaltes, Hegergasse 9, 1030 Wien, 4. der Rosa C***, Pensionistin, Uchatiusgasse 12/6, 1030 Wien, 5. der Christine F***, kaufmännischen Angestellten, Drorygasse 8/6/11, 1030 Wien, 6. des Peter G***, Studenten, Obere Bahngasse 4/2/20, 1030 Wien, 7. der Hermine K***, Haushalt, Landstraßer Hauptstraße 96, 1030 Wien, 8. des Dkfm. Hans K***, kaufmännischen Angestellten, Bechardgasse 17/4, 1030 Wien, 9. der Hilde M***, Angestellten, Leberstraße 2, 1030 Wien, 10. der Karin S***, Angestellten, Rabengasse 17/9, 1030 Wien, 11. der Edith S***, Angstellten,

Erdbergstraße 12/2/12, 1030 Wien, 12. des Eduard S***, Pensionisten, Lechnerstraße 1-5/7/3, 1030 Wien, und 13. der Hermine T***, Pensionistin, Keinergasse 1/4/6, 1030 Wien, die Revisionsrekurswerber 2. und 4. bis 13. vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 27.9.1989, GZ 43 R 552/89-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.Mai 1989, GZ 6 P 120/89-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Revisionsrekursen der Stadt Wien und der elf Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes wird nicht Folge gegeben. Dagegen wird dem Revisionsrekurs des Kuranden Folge gegeben und der Beschluß des Rekursgerichtes dahin abgeändert, daß auch die Rekurse der elf Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes zur Gänze zurückgewiesen werden.

Text

Begründung:

Mit dem am 7.11.1872 an die Gemeinde-Bezirks-Vertretung des Dritten Wiener Gemeindebezirkes gerichteten Schreiben stifteten die Eheleute Adolf Ignaz M*** R*** von M*** und Julia Marcelline M*** von M*** einen Betrag von 150.000 Gulden zur Erbauung eines Kinderspitals in diesem Bezirk mit der an diese Widmung geknüpften Bedingung, daß dieses Kinderspital allen Bewohnern des Bezirkes ohne Unterschied der Konfession zugänglich sein sollte. Gleichzeitig gaben sie bekannt, daß ihre zehn namentlich genannten Kinder insgesamt 60.000 Gulden zur Erhaltung von zehn Spitalsbetten stifteten. Beide Beträge wurden der Gemeinde-Bezirks-Vertretung am 29.11.1872 übergeben.

Mit Stiftbrief vom 14.12.1876 bekannten sich der Vorsteher und die Ausschüsse des III.Wiener Gemeindebezirkes Landstraße zu der mit Schreiben vom 7.11.1872 ausgesprochenen Widmung und bestätigten unter anderem, daß mit der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes an dem Spitalsgebäude zugunsten des "Kronprinz Rudolf-Kinderspitals im III.Wiener Gemeindebezirke" zugleich "ausgezeichnet" werde, daß dasselbe zu keinem anderen Zwecke, als wozu es gewidmet wurde, verwendet werden dürfe. Dieser Stiftbrief wurde am 22.2.1884 vom k.k. nö. Statthalter nachträglich stiftungsbehördlich genehmigt.

Mit Erlaß vom 29.5.1890 sprach der k.k. nö. Statthalter aus, daß die Verwahrung und Verwaltung der beim Kronprinz-Rudolf-Kinderspital vorhandenen Stiftungskapitalien auf den Wiener Magistrat übergegangen sind.

Laut Protokoll des Wiener Gemeinderates vom 30.1.1925 übernahm die Gemeinde Wien das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der mit Erlaß des Bundeskanzleramtes vom 15.12.1924 aufgehobenen (seit 21.7.1921 so genannten) Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung in das durch das grundbücherlich einverleibte Widmungsband beschränkte Eigentum der Gemeinde Wien unter - insbesondere - nachstehenden Bedingungen:

1. Die Gemeinde Wien verpflichtet sich, den Betrieb des Mautner Markhof'schen Kinderspitales... im Sinne der Stiftungsbedingnisse als Kinderspital der Stadt Wien mindestens im bisherigen Umfange weiterzuführen.

.....

6. Die Gemeinde Wien erklärt sich bereit, keine Änderung der Zweckbestimmungen des Stiftungsvermögens vorzunehmen und zu jedem Verkaufe der Realitäten im ganzen oder in Teilen oder zu einer anderweitigen Verwendung die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.

Mit Vertrag vom 4.6.1930 übertrug die Mautner Markhof'sche Kinderspitalstiftung das bewegliche und unbewegliche Vermögen dieser Stiftung in das durch das grundbücherlich einverleibte Widmungsband beschränkte Eigentum der Gemeinde Wien, die unter anderem die oben wiedergegebenen Verpflichtungen laut Gemeinderatsbeschluß nun auch vertraglich übernahm. Dieser Vertrag wurde stiftungsbehördlich genehmigt.

Am 9.5.1989 beantragten die Stadträtin und Obfrau des Sozialen Hilfswerkes, Maria H***-F***, die Bezirksvorsteher-Stellvertreterin des Dritten Wiener Gemeindebezirkes, Irmtraud P***, und Dr. Marcus M*** M***, ein Nachfahre des Stifterehepaares, die Bestellung eines Kurators gemäß § 276 ABGB für die Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ohne Unterschied der Konfession als Begünstigte der früheren Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung und dessen Ermächtigung, die diesen als aus dem Vertrag vom 4.6.1930 Berechtigten zustehenden Rechte auf Weiterführung des Mautner Markhof'schen Kinderspitals im Sinne der Stiftungsbedingnisse als Kinderspital der Stadt Wien mindestens im bisherigen Umfang und auf Unterlassung jeder Änderung der Zweckbestimmung des früheren Stiftungsvermögens und Einholung der Zustimmung der Bundesregierung zu jedem Verkauf der Realität im ganzen oder in Teilen oder zu einer anderweitigen Verwendung gerichtlich geltend zu machen. Sie führten unter Berufung auf ihre Funktionen bzw die Stellung als Nachfahre der Stifter aus, die Gemeinde Wien beabsichtige die Schließung des Kinderspitals und wolle die Patienten im Sozialmedizinischen Zentrum im 22.Bezirk versorgen lassen. Das Kinderspital solle in ein geriatrisches Zentrum umgewandelt werden, was - in der Eingabe näher ausgeführt - sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt erscheine. Der Vertrag vom 4.6.1930 sei ein Vertrag zugunsten der Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ohne Unterschied der Konfession. Diese seien die Begünstigten der Stiftung, deren Aufhebung diesen Vertrag erforderlich gemacht habe, gewesen. Zur Geltendmachung deren Rechte auf Weiterführung des ihnen gewidmeten Spitals durch die Gemeinde Wien im Sinne der von dieser der erloschenen Stiftung gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtungen bedürfe die Bevölkerung des Dritten Wiener Gemeindebezirkes als Begünstigte der gesetzlichen Vertretung gemäß § 276 ABGB. Als Kurator schlugen die Antragsteller den von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt vor.

Das Erstgericht bestellte diesen Rechtsanwalt gemäß § 276 ABGB zum Kurator für die Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ohne Unterschied der Konfession als Begünstigte der früheren Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung und ermächtigte ihn insbesondere, die diesen aus dem Vertrag vom 4.6.1930 zustehenden Rechte auf Weiterführung des Spitals im Sinne der Stiftungsbedingnisse als Kinderspital der Stadt Wien mindestens im bisherigen Umfang und auf Unterlassung jeder Änderung der Zweckbestimmungen des früheren Stiftungsvermögens sowie Einholung der Zustimmung der Bundesregierung zu jedem Verkauf der Realität im Ganzen oder in Teilen oder zu einer anderweitigen Verwendung geltend zu machen. Es führte zur Begründung aus, angesichts der von der Stadt Wien beabsichtigten Schließung des Kinderspitals und dessen Umwandlung in ein geriatrisches Zentrum bestehe ein dringendes rechtliches Interesse des durch die Stiftung begünstigten Personenkreises an der Sicherung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Es lägen somit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators gemäß § 276 ABGB für die dem Gericht zur Zeit noch unbekannten Teilnehmer an einem Geschäft vor.

Das Gericht zweiter Instanz beschrieb in teilweiser Stattgebung des Rekurses der elf Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes den von der Kuratorbestellung betroffenen Personenkreis mit den "unbekannten Begünstigten der früheren Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung" und wies den Antrag der Einschreiter auf Bestellung des Kurators auch für die bekannten Bewohner dieses Bezirkes ab. Im übrigen wies es diesen Rekurs ebenso wie jenen der Stadt Wien zurück. Zur Erledigung des letzteren Rechtsmittels führte es aus, Begünstigte der Stiftung seien alle Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ohne Unterschied der Konfession. Eine zeitliche Beschränkung könne weder dem Stifterwillen noch dem Stiftbrief entnommen werden, so daß der Personenkreis nicht bloß die Zeitgenossen, sondern auch die künftigen Bewohner des Bezirkes umfasse. Schon deshalb sei der Personenkreis umfänglich nicht erfaßbar. Auch die Zeitgenossen könnten nicht jeweils lückenlos ermittelt werden, weil deren Kreis stetigen Veränderungen unterliege und zudem nicht jedermann den Behörden seinen Wohnort mitteile. Der Kurator sei zur Durchsetzung privatrechtlicher Unterlassungsansprüche der Stiftungsbegünstigten aus dem mehrfach genannten Vertrag bestellt worden. Die Stadt Wien und deren Organe seien keineswegs zur Vertretung der Bewohner eines Gemeindebezirkes in deren privatrechtlichen Angelegenheiten berufen. Zur Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses sei die Stadt Wien demnach namens der Begünstigten ebensowenig berufen wie im eigenen Namen, weil ihre Rechtssphäre - insbesondere als potentieller Prozeßgegner - durch die Bestellung eines Kurators für diesen Personenkreis nicht beeinträchtigt werde.

Die Erledigung des Rekurses der elf Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes begründete das Gericht zweiter Instanz damit, die Bestellung eines Kurators sei nur für die unbekannten Begünstigten erforderlich. Die bekannten Begünstigten seien in der Lage, selbständig aufzutreten, so daß es nicht anginge, ihnen einen Kurator aufzudrängen. Den bekannten Begünstigten müsse es ebenso unbenommen bleiben, die behaupteten Unterlassungsansprüche geltend zu machen oder nicht. Es bestehe keine Handhabe, eine Zwangsgemeinschaft aller bekannten und unbekannten Begünstigten zu bilden. Wenngleich es sich bei den Begünstigten insgesamt um einen unbestimmten Personenkreis handle, könne doch die Umschreibung "Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes" einem Unbefangenen eher als der Begriff "jedermann" oder "die Allgemeinheit" den Eindruck vermitteln, der Kurator sei auch für bestimmte Einzelpersonen, also etwa für alle bekannten Bewohner des Dritten Bezirkes, bestellt worden, und sei somit geeignet, unangebrachte Rechtsscheinwirkungen zu entfalten. Das rechtliche Interesse an deren Beseitigung könne den Rekurswerbern nicht abgesprochen werden, so daß ihr Rechtsmittel insoweit zulässig sei. Demgemäß sei die Bezeichnung des vom Kurator zu vertretenden Personenkreises zwecks Vermeidung von Rechtsscheinwirkungen entsprechend zu modizifieren. Mit der Umschreibung "Die unbekannten Begünstigten der früheren Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung" sei klargestellt, daß die Rekurswerber ebenso wie alle anderen bekannten Bewohner des Dritten Bezirkes nicht zu diesem Kreis gehörten.

Der vom Kurator namens des Kuranden erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Den Revisionsrekursen der Stadt Wien und der elf Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes kommt dagegen keine Berechtigung zu.

Vorerst sollen die beiden letzteren Rechtsmittel behandelt werden.

Rechtliche Beurteilung

A) Zum Rekurs der Stadt Wien:

Der erkennende Senat hat bereits mit seinem Beschluß vom 16.12.1981, 6 Ob 832/81 = JBl 1983, 94, bei ähnlich gelagertem Sachverhalt ausgesprochen, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen der Stiftung und dem durch sie begünstigten Personenkreis durch den stiftungsbehördlich genehmigten Stiftbrief bestimmt werden. Von diesem etwa abzuleitende privatrechtliche Ansprüche von Einzelpersonen oder Personengesamtheiten erfahren aber keine inhaltliche Änderung, wenn sie statt durch eigenes Handeln der Begünstigten oder deren gewillkürten Vertreter durch einen gerichtlich bestellten gesetzlichen Vertreter verfolgt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn die Verpflichtungen den Begünstigten gegenüber aufgrund eines Vertrages mit der Stiftung von einem anderen wie hier der Stadt Wien - übernommen werden. Wie in JBl 1983, 94 weiter ausgeführt ist, äußerst der Beschluß auf Bestellung eines Kurators gemäß § 276 ABGB nur insoweit bindende Wirkung, als das Verhalten des Kurators namens des Kuranden diesem so zugerechnet wird, als hätte dieser sich selbst so verhalten. Über diese Vertretungsmacht hinaus bindet der Bestellungsbeschluß weder am Pflegschaftsverfahren nicht beteiligte Personen noch Behörden, die stets auch zur Beurteilung der Parteifähigkeit der bei ihnen einschreitenden Personen berufen sind. Die mit der Kuratorbestellung verknüpfte Vertretungswirkung berührt somit die Rechtssphäre eines Dritten, der mit dem Kuranden - sei es rechtsgeschäftlich, sei es im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens - in rechtlicher Berührung gerät, deshalb nicht, weil dessen materielle Rechtsstellung völlig gleich bleibt, ob nun sein Vertragspartner, Verfahrensmitbeteiligter oder Prozeßgegner selbst einschreitet oder durch seinen gesetzlichen Vertreter handelt. Mangels einer erkennbaren Ingerenz der Kuratorbestellung auf die materielle Rechtsposition der Stadt Wien hat das Gericht zweiter Instanz somit zu Recht dieser die Beschwer bzw das Rechtsmittelrecht abgesprochen.

Die Rechtsmittellegitimation kann die Stadt Wien aber auch nicht etwa in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft, zu der auch der Dritte Wiener Gemeindebezirk und damit dessen Bewohner gehören, in Anspruch nehmen, weil ihr damit keineswegs die Vertretungsmacht für die ihr territorial zugeordneten Personen in deren Privatrechtssphäre eingeräumt ist, was umso weniger dann angenommen werden kann, wenn sich die behaupteten Ansprüche gerade gegen sie als Träger eigener privater Rechte (vgl Art.17 B-VG) richten. Nichts anderes kann dann gelten, wenn es um die Verfolgung privater Rechte einer der Gebietskörperschaft territorial zugeordneten Personengesamtheit geht.

B) Zum Rekurs der elf Bewohner des Dritten Wiener

Gemeindebezirkes:

Der Beurteilung des Rechtsmittelrechtes einzelner Personen dieses Bezirkes ist vorauszuschicken, daß die Pflegschaft keineswegs die einzelnen Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes, sondern einen Personenkreis, der im Stiftbrief als "alle Bewohner des Bezirkes ohne Unterschied der Konfession" umschrieben ist, zum Gegenstand hat. Zur Frage, ob und inwieweit der Kuratorbestellungsbeschluß Bindungswirkungen äußert, kann auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs der Stadt Wien verwiesen werden. Das Rekursgericht hat, ohne daraus allerdings die gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen zu ziehen, diesen Personenkreis zutreffend als laufenden Veränderungen unterworfene und umfänglich zu keinem Zeitpunkt erfaßbare, demnach nicht quantifizierbare Personengesamtheit beurteilt. Dieser Personenkreis, der nicht nur - mangels zeitlicher Beschränkung der Widmung im Stiftbrief - auch die künftigen Generationen der Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes miteinschließt, sondern auch unter den Zeitgenossen nur jene Pesonen, die jeweils gerade dort wohnen, umfaßt, unterliegt somit laufender starker Fluktuation und ist schon deshalb nicht als bloße Summe konkreter einzeln begünstigter Personen anzusehen. Die Frage, ob für diese Personengesamtheit als Träger von Rechten ein Kurator zu deren Geltendmachung bestellt wird, berührt die materielle Rechtsposition der einzelnen Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes deshalb nicht, weil es ihnen unbenommen bleibt, vermeintliche eigene Rechte aus dem Stiftbrief bzw dem Vertrag vom 4.6.1930 selbst geltend zu machen bzw von einer Verfolgung Abstand zu nehmen. Durch die Geltendmachung der dieser Personengesamtheit zustehenden Rechte (bzw deren Unterlassung) kann der einzelne Bewohner somit nur in seinen wirtschaftlichen, nicht aber auch in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein. Ist demnach der Kurator zur gesetzlichen Vertretung eines von den einzelnen im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Bewohnern des Dritten Wiener Gemeindebezirkes verschiedenen, umfänglich unbestimmten Personenkreises bestellt worden, um

dessen - behauptete - Rechte geltend zu machen, so wird damit ebensowenig wie in die Rechtssphäre der Stadt Wien in die Rechtsstellung der einzelnen Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes und damit auch der Revisionsrekurswerber eingegriffen, so daß auch ihnen die Parteistellung im Pflegschaftsverfahren und damit das Rechtsmittelrecht nicht zugebilligt werden kann.

Den Revisionsrekursen der Stadt Wien und der elf Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.

C) Zum Revisionsrekurs des Kuranden:

Diesem muß das Recht zum Revisionsrekurs gegen die Enthebung des Kurators und damit auch gegen dessen mit dem rekursgerichtlichen Beschluß verfügten teilweisen Enthebung schon deshalb zugebilligt werden (Knell, Kuratoren, 272), weil er sonst den mit der Enthebung verbundenen Mangel einer gesetzlichen Vertretung nicht hintanhalten könnte.

Wie schon zum Revisionsrekurs der elf Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ausgeführt wurde, kommt ihnen in diesem Pflegschaftsverfahren keine Parteistellung und demnach auch keine Rechtsmittellegitimation zu. Das Rekursgericht hätte daher auch über den Rekurs der elf Bewohner nicht sachlich entscheiden dürfen, sondern den Rekurs als unzulässig zurückweisen müssen. In Stattgebung des Revisionsrekurses des Kuranden war der zweitinstanzliche Beschluß deshalb dahin abzuändern, daß auch der Rekurs der elf Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes zurückgewiesen wird.

Anmerkung

E20353

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00744.89.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19900208_OGH0002_0060OB00744_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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