TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/22 2001/03/0230

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MK in I, vertreten durch Mag. Dr. Erich Keber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaufmannstraße 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Mai 2001, Zl. uvs-2000/1/086-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 12. Oktober 2000 betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, am 17. Oktober 2000 habe der erste und am 18. Oktober 2000 der zweite Zustellversuch stattgefunden. Nach dem zweiten Zustellversuch sei das Straferkenntnis beim Postamt hinterlegt worden, wobei der Beginn der Abholfrist der 19. Oktober 2000 gewesen sei. Das Straferkenntnis sei nicht behoben worden. Am 9. November 2000 sei der Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz erschienen, habe das Straferkenntnis behoben und eine Berufung zu Protokoll gegeben. Der Beschwerdeführer habe unter anderem ausgeführt, dass er von seiner Frau erst drei Tage vorher telefonisch in Erfahrung gebracht habe, dass das Straferkenntnis hinterlegt worden sei. Er halte sich zur Zeit des Vorsprechens bei der Behörde erster Instanz erstmalig seit dem 17. Oktober 2000 wieder in Innsbruck auf. Während des dazwischen liegenden Zeitraumes sei er zu unterschiedlichen Zeiten durch Innsbruck gefahren oder habe nur einen kurzen Aufenthalt an der Abgabestelle gehabt, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, das gegenständliche Schriftstück zu beheben. Aus diesem Grund sei er der Ansicht, dass eine Zustellung nicht erfolgt sei. Vom Beschwerdeführer seien jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich entnehmen lasse, dass er im Zeitraum vom 17. Oktober bis 6. November 2000 tatsächlich durchgehend ortsabwesend gewesen sei und von der Zustellung keine Kenntnis habe erlangen können. Aus der Verantwortung des Beschwerdeführers ergebe sich kein Hinweis, dass eine wirksame Zustellung des Straferkenntnisses nicht mit 19. Oktober 2000 anzunehmen sei. Die Berufungsfrist sei am 2. November 2000 abgelaufen, sodass die am 9. November 2000 erhobene Berufung als verspätet zurückzuweisen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Schriftstück beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Abs. 2 ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Gemäß Abs. 3 gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; es sei denn, der Empfänger oder dessen Vertreter hätte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Die Zustellung wird jedoch an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe bei der Erstbehörde zu Protokoll gegeben, dass er "heute Nacht" (somit am 9. November 2000) erstmalig seit dem 17. Oktober 2000 wieder in Innsbruck sei. Die Textierung "während dieses Zeitraumes bin ich zu unterschiedlichen Zeiten durch Innsbruck oder hatte nur einen kurzen Aufenthalt an der Abgabestelle, sodass es mir nicht möglich war, das gegenständliche Schriftstück zu beheben", stehe einerseits im Widerspruch zu seinen zuvor getätigten Angaben, andererseits entspreche dieser Satz auch nicht den Regeln der deutschen Sprache. Aus der Niederschrift vom 9. November 2000 sei ferner zu entnehmen, dass das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer nunmehr ausgehändigt worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Frist zur Erhebung der Berufung zu laufen begonnen, sodass die Berufung rechtzeitig zu Protokoll gegeben worden sei.

Der Beschwerdeführer tritt mit seinem Vorbringen den Feststellungen betreffend die Hinterlegung des Straferkenntnisses nicht entgegen, macht jedoch die Unwirksamkeit der Zustellung geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, dass der Zustelladressat die Abwesenheit von der Abgabestelle behauptet, er hat hiefür auch konkrete Angaben zu machen und entsprechende Bescheinigungsmittel anzubieten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0201). Eine weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt dafür nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0043).

Aus der Niederschrift der Erstbehörde vom 9. November 2000 geht hervor, dass mit dem Beschwerdeführer die Tatsache der Hinterlegung des Straferkenntnisses erörtert wurde, sodass er die Möglichkeit hatte, zur Wirksamkeit dieser Hinterlegung und damit zur Rechtzeitigkeit seiner Berufung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat aber bei dieser Gelegenheit kein konkretes Vorbringen dahin erstattet, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können und es wurden von ihm auch keine Gründe genannt, die ihn an der Abholung des Schriftstückes gehindert hätten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Anwendung des § 17 Abs. 3 letzter Halbsatz ZustG nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist, ob er innerhalb der Abholfrist - wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt - an die Abgabestelle zurückkehrte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 99/18/0395, mwN). Da der Beschwerdeführer während des Hinterlegungszeitraumes nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides immer wieder an der Abgabestelle aufhältig war, durfte die belangte Behörde nach dem Gesagten eine rechtswirksame Ersatzzustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses annehmen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, der belangten Behörde sei insofern ein Verfahrensfehler unterlaufen, als sie es unterlassen habe, auf Grund seiner mangelnden Sprachkenntnisse gemäß § 39a AVG einen Dolmetscher beizuziehen.

Dem ist zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, mangels Beiziehung eines Dolmetschers sei eine genaue Überprüfung bzw. Korrektur der Textierung der Niederschrift vom 9. November 2000 für ihn nicht möglich gewesen, nicht gelingt, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzutun.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes bestraft zu werden, verletzt erachtet, war im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Berufungsentscheidung nur die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung gewesen ist, nicht näher einzugehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030230.X00

Im RIS seit

15.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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