Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois W*** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 23.Mai 1989, GZ 16 Vr 763/88-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 4.(im Urteil unrichtig: 14.)Jänner 1950 geborene Elektriker Alois W*** wurde des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt, weil er am 16. Juni 1988 in Timelkam einen Stapel Roßhaar-Kokosmatten seiner Dienstgeberin, nämlich der Firma S*** Gesellschaft mbH, durch Inbrandsetzen beschädigt hatte (Schaden: ca. 8.600 S).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Vorbringen in der allein auf den § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung seine ursprünglich vor Gendarmerie (S 25 ff), Untersuchungsrichter (ON 3 und 4) und dem Haftprüfungssenat (ON 12) abgelegten und sachverständig überprüften (S 344) Geständnisse widerrufen hat, ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Beschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Dieses Schicksal teilt die Schuldberufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile des Schöffengerichtes nicht offensteht (§ 283 Abs. 1 StPO).
Über die Berufung wegen Strafe wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO nF).
Anmerkung
E19675European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00009.9.0208.000Dokumentnummer
JJT_19900208_OGH0002_0130OS00009_9000000_000