Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Liselotte K***, Haushälterin, Windischgarsten, Gleinkerseestraße 358, vertreten durch Franz B***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Trachten Peter G*** & Co. KG, Windischgarsten, Hauptstraße 64, vertreten durch Dr. Wilfried Werbig, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 40.648,67 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 1989, GZ 13 Ra 111/89-18, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 1989, GZ 8 Cga 24/89-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit 3.292,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 548,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Wohl kamen theoretisch für die Betreuung des Enkelkindes der Klägerin während des Spitalsaufenthaltes der Tochter auch andere Personen in Betracht, doch wurde festgestellt, daß für diese keine Möglichkeit bestand, eine Dienstfreistellung zu erlangen. Ob der Lebensgefährte der Tochter auch der Vater des zu beaufsichtigenden Kindes ist, ist nicht entscheidungswesentlich. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob ihn allenfalls eine familienrechtliche Verpflichtung getroffen hätte, sich dem Kind zu widmen und eine Dienstfreistellung durchzusetzen. Feststeht, daß die Tochter der Klägerin am 27. September 1988 zur Entbindung ins Spital gebracht werden mußte und außer der Klägerin niemand zur Betreuung des Kindes zur Verfügung stand, sodaß tatsächlich nur die Klägerin als Betreuungsperson in Betracht kam. Wenn der Klägerin, der ungeachtet der Dringlichkeit der Situation eine Urlaubsgewährung versagt wurde, ihrer Tochter in dieser Notsituation beistand und die Beaufsichtigung des Enkelkindes übernahm, kann sie einen rechtsmäßigen Hinderungsgrund für das Dienstversäumnis in Anspruch nehmen (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht, 45). Der eigenmächtige Urlaubsantritt erfüllt unter diesen Umständen nicht den Tatbestand eines Entlassungsgrundes.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E19847European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00040.9.0214.000Dokumentnummer
JJT_19900214_OGH0002_009OBA00040_9000000_000