Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich A***, Angestellter, Brand, Neu-Raures 30, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Adolf Z*** & Söhne, Strick- und Wirkwarenfabrik Heidenreichstein Gesellschaft mbH, Wien 1, Salztorgasse 2, verteten durch Dr.Heinrich Waldhof und Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 163.440 brutto sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 151.572 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.November 1989, GZ 34 Ra 101/89-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems als Arbeitsund Sozialgericht vom 7.Februar 1989, GZ 16 Cga 54/88-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.791,40 (darin S 1.131,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers im Sinne des § 27 Z 4 AngG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Revisionswerbers auszuführen, daß dieser nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, daß die ihm aufgetragenen Arbeiten nicht seinem Arbeitsvertrag entsprochen hätten. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger, der gelernter Maurer ist, zwar ursprünglich als Portier aufgenommen, der auch Personaltransporte durchzuführen hatte. Nach der Reduktion des Beschäftigtenstandes von 300 auf
ca. 40 Arbeitnehmer wurde der Kläger vor allem als Kraftfahrer eingesetzt; seit 1985 war er Lagerarbeiter. Zusätzlich hatte der Kläger nach dem Personalabbau spätestens seit dem Jahre 1979 auch immer wieder mit und ohne Hilfskräfte die anfallenden Maurer- und Malerarbeiten verrichtet. Eine Vereinbarung, daß der Kläger nur für bestimmte Tätigkeiten verwendet werden dürfe, wurde nicht getroffen. Der Inhalt seiner Arbeitspflicht hatte sich vielmehr im Sinne einer redlichen Verkehrsübung an die jeweils gegebenen Umstände und betrieblichen Notwendigkeiten angepaßt (vgl. DRdA 1989/25 [Apathy] mwH). Im Hinblick darauf, daß der Kläger bereits seit spätestens dem Jahr 1979 ohne jeglichen Widerspruch auch regelmäßig Maurerarbeiten verrichtete, kann daher nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß diese Arbeiten nicht Inhalt seiner Arbeitspflicht geworden seien; insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, es sei auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses abzustellen und er hätte weiterhin nur als Portier verwendet werden dürfen (vgl. Apathy aaO 399).
Es trifft auch nicht zu, daß der Kläger allenfalls Maurerarbeiten für ein fremdes Unternehmen schlechthin leisten hätte sollen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gingen sowohl die Beklagte als auch die E*** Strick- und Wirkwarenvertriebsgesellschaft mbH aus der Firma Adolf Z*** & Söhne hervor, in die der Kläger im Jahre 1973 eingetreten war. Beide Unternehmen sind nicht nur personell und wirtschaftlich, sondern auch rechtlich durch Beteiligungen verbunden. Arbeitnehmer des einen Unternehmens werden für das andere tätig. So beförderte der Kläger als Kraftfahrer auch Waren der E*** Gesellschaft mbH. Abgesehen davon war die Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer nicht nur auf den Standort des Betriebes beschränkt (vgl. Spielbüchler in Floretta-SpielbüchlerStrasser, Arbeitsrecht3 I 130;
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 220 f; WBl. 1988, 90 mwH;
9 Ob A 327/89 ua). Es wäre nach der Verkehrssitte durchaus zuzumuten gewesen, ohne Nachteil für sich kurzfristig und ausnahmsweise auch im 14 km weit entfernten Schwesterbetrieb der Beklagten tätig zu werden, zumal ihm dazu ohnehin ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden wäre.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sollte der Kläger im Geschäftslokal der E*** Gesellschaft mbH in Waidhofen an der Thaya den Umfang und die Notwendigkeit von Maurerarbeiten dahin beurteilen, ob er sie selber verrichten könne oder ob ein Bauunternehmen beauftragt werden soll. Nach der Prüfung sollte der Kläger die Arbeiten dann am folgenden Tag verrichten. Der Einwand, der Kläger habe keine Baumeisterkonzession gehabt, übergeht die Feststellungen, wonach der Kläger vorerst nur den Umfang der Tätigkeit feststellen sollte und daß es sich, wie der Revisionswerber selbst vorbringt, lediglich um das Abschlagen von Fliesen gehandelt habe. Da sich der Kläger trotz der Androhung der Entlassung hartnäckig weigerte, überhaupt nach Waidhofen zu fahren, erfolgte seine Entlassung gerechtfertigt (Kuderna, Das Entlassungsrecht 94 ff, 71 ff).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E19858European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00030.9.0214.000Dokumentnummer
JJT_19900214_OGH0002_009OBA00030_9000000_000