TE OGH 1990/2/14 9ObA7/90

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Veröffentlicht am 14.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichthofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard S***, Kufstein, Siedlerweg 3, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Kufstein und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei R*** A***, A*** UND M*** S*** reg. Gen.m.b.H., Angath Nr 77, vertreten durch Dr. Gunther Nagele und Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei T*** L***, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 10,

vertreten durch Dr. Ivo Greiter ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 300.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 1989, GZ 5 Ra 86/89-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Jänner 1989, GZ 44 Cga 83/88-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.125,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.854,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Argumentation des Revisionswerbers ist ergänzend folgendes zu erwidern:

Wie der Oberste Gerichtshof schon in den Entscheidungen Arb. 8.153 sowie zuletzt RdW 1989, 370, ausgesprochen hat, ist es - soweit nicht kollektivvertragliche Normen

entgegenstehen - grundsätzlich zulässig, den Anspruch auf Folgeprovision vertraglich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses einzuschränken (vgl. auch Martinek-Schwarz AngG6, 286). Bei den im § 6 des Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten im Außendienst genannten Voraussetzungen für den nach dem Gesetz (§ 10 AngG) nur bei Vereinbarung geschuldeten Anspruch auf Folgeprovision nach Auflösung des Dienstverhältnisses handelt es sich nicht um auflösende Bedingungen für einen bereits entstandenen Anspruch, sondern um Bedingungen für das Entstehen eines derartigen Anspruches auch noch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies trifft auf die in Abs.6 genannte Entlassung als negative Bedingung ebenso zu wie auf die in Abs.1 genannte positive Bedingung einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren für das Entstehen eines derartigen Anspruches. Geht man daher davon aus, daß ein Anspruch auf Folgeprovision nur unter den in § 6 KV genannten Bedingungen überhaupt zustand, fehlt es von vornherein an einem für die bewirkte Arbeitsleistung geschuldeten Entgelt, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt wurden. Stand aber mangels Erfüllung der vereinbarten Bedingungen ein Entgeltanspruch von vornherein nicht zu - daß ohne die Folgeprovisionen der kollektivvertragliche Mindestlohn unterschritten worden wäre, wurde nicht einmal behauptet -, dann kann der vom Kläger erhobene Anspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, weder aus § 28 Abs.2 AngG noch aus § 1162 a dritter Satz ABGB abgeleitet werden. Da weiters - wie oben ausgeführt - mit § 6 Abs.6 KV lediglich eine Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches und nicht der Verfall eines bereits entstandenen Anspruches normiert wird, ist diese Bestimmung auch nicht als Festsetzung einer Konventionalstrafe zu werten, sodaß die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht in Betracht kommt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E20448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00007.9.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19900214_OGH0002_009OBA00007_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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