TE OGH 1990/2/15 8Ob528/90

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Veröffentlicht am 15.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Hermann H***, Angestellter, 4460 Losenstein Nr 131, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria Elisabeth M***, Studentin, Hohe Warte 64/17, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 14. November 1989, GZ 47 R 2069/89-59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 28. Juli 1989, GZ 1 C 1/88-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.292,80 (einschließlich S 548,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte mit der am 4. Jänner 1988 eingebrachten Klage die Feststellung, daß sein am 27. Juni 1968 vor dem Bezirksgericht Bregenz abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis zu der am 13. April 1968 von Renate M*** außer der Ehe geborenen Beklagten rechtsunwirksam sei. Er habe nämlich erst im Herbst 1987 erfahren, daß er während der empfängniskritischen Zeit vom 15. Juni bis 15. Oktober 1967 zeugungsunfähig gewesen sei, so daß die für sein Vaterschaftsanerkenntnis maßgebliche Erklärung der Mutter der Beklagten, sie habe in der kritischen Zeit nur mit ihm geschlechtlich verkehrt, unrichtig sein müsse. Er sei also durch List zur Abgabe dieses Anerkenntnisses verleitet worden. Die Beklagte bestritt das gesamte Vorbringen des Klägers und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte dazu fest, daß die Mutter der Beklagten in der kritischen Zeit ausschließlich mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt habe und nach dem eingeholten blutserologischen Gutachten die Vaterschaft des Klägers zur Beklagten mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,993 % praktisch erwiesen sei. Dem Kläger sei es somit nicht gelungen, den für einen Erfolg seines Klagebegehrens gemäß § 164 b ABGB vorausgesetzten Beweis für die Entkräftigung der Vermutung seiner Vaterschaft zu erbringen. Wegen der Ergebnisse des serologischen Gutachtens sei die Einholung des vom Kläger beantragten anthropologisch-erbbiologischen Sachverständigengutachtens entbehrlich.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es übernahm die Urteilsfeststellungen zur Gänze und legte dar, daß in Anbetracht der sich aus dem serologischen Gutachten ergebenden Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,993 % die Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens schon deshalb zwecklos sei, weil damit immer nur eine mehr oder weniger hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit des untersuchten Vaters, niemals aber sein Vaterschaftsausschluß erwiesen werden könne. Da aber der Kläger auch keine konkreten Behauptungen über einen in der kritischen Empfängniszeit gepflogenen Mehrverkehr der Mutter der Beklagten aufgestellt habe, könne nur er selbst wegen seines festgestellten Verkehrs mit der Mutter in der kritischen Zeit als Vater vermutet werden.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Es ist zwar in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die neuerliche Geltendmachung einer schon vom Berufungsgericht verworfenen Mängelrüge in der Revision nicht unstatthaft (ÖA 1987, 113 ua); die vom Berufungsgericht dazu dargelegten Erwägungen finden jedoch die volle Zustimmung des Obersten Gerichtshofes. Wie schon mehrfach ausgsprochen wurde (EFSlg. 53.990; 51.259; 48.378 = 48.379 uva), bedarf es im Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft keiner weiteren anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung mehr, wenn - wie es hier der Fall ist - ein serologisches Gutachten schlüssig eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von mehr als 99,99 % ergibt. Die in der Revision wiederholten Überlegungen des Klägers, die er Fachmeinungen entnahm, sind vom Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis auf den neuesten Stand der serologischen Erkenntnismethoden, die auch in diesem Falle Anwendung fanden, widerlegt worden. Dagegen konnte der Kläger rn der Revision nichts Stichhältiges vorbringen. Die Mängelrüge der Revision ist somit ungerechtfertigt. Eine Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens ist, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergibt, nicht vorzufinden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Geht man bei der rechtlichen Beurteilung des Falles aber von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Kläger den für einen Erfolg seiner Klage gemäß § 164 b ABGB vorausgesetztkn Beweis über solche Umstände, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften könnten, mißlungen ist. Die Revision bleibt demnach ohne Erfolg.

Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

Anmerkung

E20400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00528.9.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19900215_OGH0002_0080OB00528_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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