TE OGH 1990/2/15 8Ob523/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Nosratollah A***, geboren am 10. April 1939, derzeit unsteten Aufenthaltes, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. August 1989, GZ 44 R 466/89-95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 13. März 1989, GZ 7 SW 1/87-79, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte mit Beschluß vom 13. März 1989 (ON 79) Edith S***-S*** zum Sachwalter für den Betroffenen zu dessen "Vertretung vor Gericht und anderen Behörden" und "bei der Eingehung und Auflösung von Mietverträgen" (§ 273 Abs 3 Zif. 2 ABGB). Das Rekursgericht bestätigte mit seiner Entscheidung vom 10. August 1989 (ON 95) den erstgerichtlichen Beschluß. Es übernahm die auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten gegründeten erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Betroffene seit vielen Jahren an einer paraphrenen Psychose leidet, die zufolge weitgehender Herabsetzung der Kritikfähigkeit die Merkmale einer Geisteskrankheit erfüllt. Der Betroffene war seit dem Jahre 1980 dreimal in stationärer Krankenhausbehandlung, leidet an massiven Verfolgungs- und Vergiftungsideen, fühlt sich durch den iranischen Geheimdienst, die österreichische Polizei usw. verfolgt und meint, daß sein Essen vergiftet werde und ihm die Nachbarn lebensgefährliche Strahlungen zuleiten. Aus diesem Grunde ist er unsteten Aufenthaltes, löst von ihm geschlossene Mietverträge bereits nach wenigen Tagen wieder auf und wurde deshalb in für ihn aussichtslose zivilgerichtliche Verfahren verwickelt, so daß ihm erhebliche Kostennachteile drohen. Der Betroffene erhob auch beim österreichischen Justizminister Ersatzforderungen in der Höhe von über S 5,000.000,- für "viele - von der "Verbrecher O-Polizei" begangene - Mordversuche, Folterungen, Zerstörungen usw." Seine Angelegenheiten des täglichen Lebens kann er selbst besorgen. Die Vorinstanzen hielten unter den dargestellten Umständen die Bestellung eines Sachwalters mit dem angegebenen Aufgabenbereich zur Verhinderung vermögensrechtlicher Nachteile des Betroffenen für erforderlich.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Betroffene Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und Einstellung des Verfahrens. Er bringt vor, vom iranischen Geheimdienst verfolgt zu werden, weshalb er Aufenthalt in 44 Ländern gesucht habe und keine ständige Wohnung finden könne, denn er werde überall abgehört, bestrahlt und behindert. Auch die Sachwalterin habe keine brauchbare Wohnung vermitteln können und darin liege der Beweis, daß der Geheimdienst die Wohnungsbeschaffung verhindere. Der vom Erstgericht einvernommene Sachverständige habe wahrscheinlich den "Befehl" gehabt, ein falsches Gutachten zu erstatten. Einen Beweis für Vergiftungen, Bestrahlungen, Überwachungen seiner Gedanken über Satelliten usw. habe er deswegen nicht erbringen können, weil der Arzt und die Erstrichterin vom Geheimdienst unter Druck gesetzt worden seien. Das Rekursgericht dagegen habe ihn nicht einvernommen, so daß dessen Verfahren mangelhaft erscheine.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung des § 16 AußStrG auch im Sachwalterschaftsverfahren anzuwenden (ÖAmtsVd 1986, 53; NZ 1987, 95 uva). Der rekursgerichtliche Beschluß kann daher lediglich aus den in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Beschwerdegründen der Nichtigkeit, der offenbaren Gesetzwidrigkeit und der Aktenwidrigkeit angefochten werden. Solche Anfechtungsgründe werden vom Betroffenen aber nicht geltend gemacht.

Eine neuerliche persönliche Einvernahme des Betroffenen vor dem Rekursgericht - zur erstgerichtlichen Einvernahme vgl. §§ 237, 240 AußStrG - ist im Gesetz nicht vorgeschrieben (vgl. § 250 AußStrG). Insoweit ist ein allenfalls im Sinne einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit ins Gewicht fallender Verfahrensmangel daher von vornherein nicht möglich.

Der Revisionsrekurs des Betroffenen war somit gemäß § 16 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E20116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00523.9.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19900215_OGH0002_0080OB00523_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten