TE OGH 1990/2/15 8Ob522/90

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Veröffentlicht am 15.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Elisabeth P*** (geboren 17. März 1983), vertreten durch ihre Mutter Monika W***, geborene W***, Margaretendamm 10, 6971 Hard, wegen vorläufiger Betrauung des Jugendamtes mit der Vormundschaft über die Minderjährige, infolge Revisionsrekurses des Vaters Gustav P***,

Josefsplatz 1, 2500 Baden, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11. Dezember 1989, GZ 1 a R 522/89-274, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. November 1989, GZ P 300/88-260, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Elisabeth P***, geb. am 17. März 1983, ist ein uneheliches Kind von Monika W***, geborene W***, und Gustav P***. Die Obsorge für das Kind ist der Mutter allein zugewiesen, die es auch in ihrem Haushalt betreut. Vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes war die Mutter mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 19. April 1983 als Vormund gemäß § 198 ABGB (in der damals gültigen Fassung) bestellt worden. Am 4. November 1988 beantragte der Vater, das Jugendamt (Bezirkshauptmannschaft Bregenz) vorläufig mit der Vormundschaft über das Kind zu betrauen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es stellte fest, daß die Kindesmutter die mj. Elisabeth in sachgemäßer und liebevoller Weise erzieht. Elisabeth lebt in geordneten, ja sogar großzügigen Verhältnissen, ist gut genährt, ordentlich gekleidet und gesund. Der Mutter und dem Kind steht im Haus Hard, Margaretendamm 10, eine großzügig ausgestattete Etagenwohnung zur Verfügung. Die Minderjährige hat ein eigenes Jugendzimmer. Es besteht nicht der geringste Zweifel, daß die Mutter physisch und psychisch in der Lage ist, für ihre Tochter Elisabeth die Erziehung und Pflege zu übernehmen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und führte aus, daß Umstände, die Maßnahmen im Sinn der §§ 176 oder 176 a ABGB zur Vermeidung der Gefährdung des Wohles des Kindes erforderlich machen würden, nicht vorliegen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er offenbar die Abänderung dieses Beschlusses im Sinne seines Antrages anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zurückzuweisen.

Gemäß § 16 AußStrG in der gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 noch anzuwendenden alten Fassung ist gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Ist aus dem Schriftsatz nicht erkennbar, worin einer dieser Rekursgründe gelegen sein soll, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (5 Ob 223, 227/75 uva; zuletzt 4 Ob 600/89). Ein Vorbringen, das unter die Rekursgründe der Nichtigkeit oder Aktenwidrigkeit subsumiert werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Rekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit läge nur vor, wenn die Unterinstanzen bei ihrer Entscheidung gegen eine eindeutige gesetzliche Regelung oder gegen die Grundprinzipien des Rechtes (SZ 23/289 ua) verstoßen hätten. Ein solches Grundprinzip ist im Pflegschaftsverfahren die Außerachtlassung des Wohles des Kindes (7 Ob 282/72 uva; zuletzt 6 Ob 710/89).

Gemäß § 166 ABGB steht der unehelichen Mutter grundsätzlich das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes allein zu; eine Übertragung dieser Rechte an Dritte kommt gemäß §§ 176 und 176 a ABGB nur dann in Betracht, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wäre (JBl. 1981, 434 ua).

Auf der Grundlage der den Obersten Gerichtshof bindenden und unüberprüfbaren (JBl. 1961, 357 uva) Feststellungen der Vorinstanzen kann dem Rekurs nicht entnommen werden, wodurch und in welcher Hinsicht das Wohl des Kindes außer acht gelassen worden wäre. Der Rekurswerber wiederholt lediglich seine Vorwürfe gegen die Kindesmutter, die von den Unterinstanzen nicht verifiziert werden konnten.

Anmerkung

E19809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00522.9.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19900215_OGH0002_0080OB00522_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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