Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.Ing.Fred A***, Architekt, 2. Dipl.Ing.Siegfried T***, Zivilingenieur für Bauwesen, beide Innsbruck, Karl Karpfererstraße 5, beide vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei H*** Baugesellschaft mbH & Co KG, Salzburg, Baldehofstraße 3, vertreten durch Dr.Gerald Kopp und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18.September 1989, GZ 1 R 101/89-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3.Jänner 1989, GZ 6 Cg 11/87-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 12.238,38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.039,73 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger betreiben gemeinsam ein Architektur- und Ingenieurbüro, das unter der Kurzbezeichnung "ATF" auftritt. Die S*** B*** Gesellschaft mbH, die im Auftrag der Bundesgebäudeverwaltung II als Vertreterin der Republik Österreich beim Bau des Amtsgebäudes der Finanzlandesdirektion in Salzburg als Bauträgerin auftrat, hatte sie bei diesem Vorhaben mit dem Projektmanagement beauftragt, das insbesondere auch die Durchführung der Ausschreibung und ihre Kontrolle sowie die örtliche Bauleitung umfaßte. Die Beklagte verfügt über eine Konzession für das Baumeistergewerbe, zu dessen Gegenstand auch die Planung und Bauleitung bei der Abwicklung von Bauvorhaben gehören; sie befaßt sich aber tatsächlich nur mit bauausführenden Arbeiten. Auf Grund der von den Klägern durchgeführten Ausschreibung erstellte die Beklagte am 3.September 1986 ein Anbot für die Herstellung der Außenanlagen, insbesondere der Teichanlagen, für das Bauvorhaben Finanzlandesdirektion Salzburg. Sie war Bestbieterin; insbesondere in der Position 61011 Z ("Lehmschlag") erstellte sie das mit weitem Abstand zum Nächstbieter günstigste Anbot.
Mit Schreiben vom 17.September 1986 forderten die Kläger die Beklagte auf, in Ergänzung des Anbotes Unterlagen über ihren derzeitigen Personalstand, eine Beschreibung der Betriebsanlagen, eine Kurzbeschreibung ihrer Auftragslage sowie Prospektunterlagen, Prüfzeugnisse usw. zur eindeutigen Beurteilung der von ihr angebotenen Fabrikate bis spätestens 22.September 1986 zu übersenden. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.September 1986 geantwortet hatte, daß es ihr innerhalb dieser kurzen Frist nicht möglich sei, die geforderten Unterlagen vorzulegen, forderten sie die Kläger mit Schreiben vom 6.Oktober 1986 auf, eine Preiszergliederung für die angebotene Position 61011 Z "Lehmschlag" sowie einen Nachweis über die Herkunft und die Eignung des Materials bis 13.Oktober 1986 vorzulegen, widrigenfalls ihr Anbot ausgeschieden würde.
Etwa zur Zeit dieses Schreibens lagerte die Firma R*** mit Zustimmung der örtlichen Bauleitung der Kläger auf der Baustelle der Finanzlandesdirektion Salzburg Lehmmaterial, das dieses Unternehmen aus einem ihm anderweitig in Auftrag gegebenen Aushub entnommen hatte. Die Firma R*** hoffte, daß derjenige, der den Zuschlag bei der Position "Lehmschlag" erhalten werde, dieses Material abnehmen werde. Der Geschäftsführer der Beklagten, Ing.Walter H***, erfuhr von einem bei ihm als Hausmeister und auf der Baustelle der Finanzlandesdirektion als Elektriker Beschäftigten von der Lieferung und Lagerung dieses Lehmmaterials und nahm es in Augenschein. Dieser Gewährsmann teilte ihm mit, er habe von einem Bediensteten der A*** P***-F***, der Zweitbieterin, erfahren, daß das Lehmmaterial in deren Auftrag angeliefert worden sei. Auch der Leiter der Bundesgebäudeverwaltung II, Hofrat Johann W***, erfuhr von der Lagerung des Lehmmaterials; von Beamten, die sich bei den Frächtern erkundigt hatten, erhielt er die Auskunft, daß der Lehm im Auftrag der Zweitbieterin zur Baustelle angeliefert worden sei. Das teilte er dem Geschäftsführer der Beklagten anläßlich eines Telefonates mit. Dipl.Ing.Bernd S***, dem Geschäftsführer der S*** B*** Gesellschaft mbH, war gesagt worden, irgendein Unternehmer habe auf eigenes Risiko den Lehm abgelagert; die Bauleitung habe die Lagerung veranlaßt. Auch er war der Meinung, es habe sich um den für die Teichanlagen benötigten Lehm gehandelt. Erst später erfuhr Hofrat Johann W***, daß der Firma R*** die Ablagerung gefälligkeitshalber gestattet worden sei. Da es sich bei den Grundstücken der Finanzlandesdirektion Salzburg um Bundeseigentum handelt, bestand er darauf, daß das Material wieder weggebracht werde; das tat die Firma R*** nach einigen Wochen Lagerzeit auf Weisung der örtlichen Bauleitung der Kläger. Der Geschäftsführer der Beklagten holte keine näheren Erkundigungen über das gelagerte Lehmmaterial ein, insbesondere auch nicht bei den Klägern oder ihrer örtlichen Bauleitung.
Am 14.Oktober 1986 teilte die Beklagte den Klägern unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 6.Oktober 1986 folgendes mit:
"Ich habe mit Absicht mit der Beantwortung gewartet, um Ihnen die beabsichtigte Zuschlagerteilung an den Zweitbieter zu erleichtern. Meine Äußerung stützt sich auf gewisse Informationen, insbesondere auf die Tatsache, daß Sie bereits zum Zeitpunkt ihres Briefes Lehmmaterial antransportieren ließen."
Obwohl die Beklagte die von ihr verlangten Unterlagen nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist vorgelegt hatte, erteilte die S*** B*** Gesellschaft mbH auf Weisung des Bundesministeriums für Bauten und Technik am 10.November 1986 ihr als Bestbieterin den Zuschlag. Am 13.November 1986 schrieb die Beklagte der S*** B*** Gesellschaft mbH:
"Mit Schreiben vom 6.10.1986 teilte uns das Büro ATF mit, daß unser Angebot ausgeschieden wird. An dieser Mitteilung haben wir uns orientiert und unser firmeninternes Arbeitsprogramm so abgestimmt, daß die Ausführung gegenständlichen Auftrages nicht möglich ist. Abgesehen davon, wäre auf Grund der Vorkommnisse eine korrekte Bauleitung durch das Büro ATF nicht gewährleistet ...."
Dieses Schreiben gelangte auf dem normalen Postweg in das Büro der S*** B*** Gesellschaft mbH, wo es zunächst von der Sekretärin geöffnet und dem zuständigen Geschäftsführer Dipl.Ing.S*** vorgelegt wurde. Es wurde dann einem Mitgeschäftsführer sowie einem Angestellten der S*** B*** Gesellschaft mbH, der Bundesgebäudeverwaltung II und dem Bundesministerium für Bauten und Technik sowie dem für den Bau der Finanzlandesdirektion gebildeten Bauausschuß, der aus fünf Personen besteht, zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben hatte die Beklagte abgesandt, um der S*** B*** Gesellschaft mbH zu erklären, warum sie den am 10.November 1986 erteilten Auftrag nicht annehmen wollte. Die Gründe dafür teilte sie auch - mit Schreiben vom 17. November 1986 - der Bundesgebäudeverwaltung mit. Darin führte sie unter anderem aus:
"Der Zweitbieter war sich aus naheliegenden Gründen seines Auftrages sicher und hat einen offensichtlich abgedeckten hohen Preis angegeben. Scheineshalber hat man mit Schreiben vom 17.9.1986 und 6.10.1986 von meiner Firma Auskünfte und Herkunftsnachweise verlangt und auch gleich festgestellt, daß unser Angebot ausgeschieden wird. Ende September, also während dessen, hat man bereits vom Zweitbieter Lehmmaterial anliefern lassen ..."
Die im Schreiben vom 17.September 1986 genannten Urkunden hatten die Kläger auf Grund einer Aufforderung der S*** B*** Gesellschaft mbH verlangt. Gleichlautende Schreiben hatten auch die Mitbieter erhalten.
Die Kläger begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, in Hinkunft den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Kläger schädigende unwahre Behauptungen, insbesondere die Behauptung, eine korrekte Bauleitung wäre durch die Kläger (Büro ATF) nicht gewährleistet, zu unterlassen. Diese Behauptung sei unwahr und geeignet, das Vertrauen der S*** B*** Gesellschaft mbH und der Bundesgebäudeverwaltung in die Korrektheit der Kläger und ihrer Bauleitung zu zerstören. Die Beklagte (ihr Geschäftsführer) habe die Unwahrheit ihrer Behauptung gekannt oder zumindest kennen müssen. Die Äußerung sei zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht worden, sie widerspreche den guten Sitten. Die Beklagte sei daher sowohl nach § 1330 ABGB als auch nach §§ 1 und 7 UWG zur Unterlassung dieser Äußerung verpflichtet.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Ihr Geschäftsführer habe im Hinblick darauf, daß schon zu der Zeit, als sie um weitere Unterlagen ersucht wurde, Lehmmaterial zur Baustelle gebracht wurde, berechtigterweise davon ausgehen müssen, daß die Kläger die Bauleitung nicht korrekt ausführten. Ihre im Schreiben vom 13.November 1986 vorgebrachte Meinung sei nicht öffentlich geäußert worden; sie sei auch keine Tatsachenmitteilung, sondern eine persönliche Wertung, die einer objektiven Prüfung nicht zugänglich sei. Die Streitteile stünden in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die beanstandete Äußerung sei eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 ABGB, die geeignet sei, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen der Kläger zu gefährden. Sie sei unrichtig, weil allein aus der Tatsache, daß die Kläger die Ablagerung von Lehmmaterial durch einen anderen Unternehmer auf dem Baugelände der Finanzlandesdirektion Salzburg gestattet hätten, noch nicht auf eine unkorrekte Bauleitung zu schließen gewesen sei. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, daß sie, anstatt sich auf Auskünfte nicht kompetenter Personen zu verlassen, selbst Erkundigungen angestellt hätte, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob der Lehm tatsächlich im Auftrag der Kläger und mit deren Wissen von einem Mitbieter geliefert wurde; derartige Erkundigungen habe die Beklagte jedoch unterlassen. Da sie also die Unwahrheit der von ihr verbreiteten Tatsache hätte kennen müssen, sei sie nach § 1330 Abs 2 ABGB zur Unterlassung der beanstandeten Äußerung zu verurteilen. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen bestehe allerdings nicht. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. § 7 UWG scheide als Grundlage für den Anspruch der Kläger schon deshalb aus, weil die Beklagte das Schreiben vom 13.November 1986 nicht in Wettbewerbsabsicht verfaßt habe. Wohl aber sei der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB verwirklicht: Die beanstandete Aussage könne nur so verstanden werden, daß die Kläger ihren Verpflichtungen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Bauleitung, entgegen den bestehenden Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen nicht nachkämen. Da die Beklagte bei dieser Behauptung auf "Vorkommnisse" Bezug genommen und erkennbar Unkorrektheiten bei der Auftragsvergabe gemeint habe, habe sie Umstände behauptet, die objektiv überprüfbar sind, also eine Tatsachenbehauptung aufgestellt; von einer rein subjektiven, jeder objektiven Überprüfung entzogenen Aussage, also einem Werturteil, könne daher nicht gesprochen werden. Den Klägern sei der ihnen obliegende Beweis für die Unrichtigkeit dieser Behauptung gelungen. Daß sie die Lagerung von Lehmmaterial auf der Baustelle gestatteten, rechtfertige es nicht, im Hinblick auf den weiten Aufgabenbereich der Kläger die Durchführung der Bauleitung insgesamt als nicht korrekt zu bezeichnen. Der gegen die Kläger erhobene Vorwurf sei jedenfalls in seinem Tatsachenkern unwahr. Es unterliege keinem Zweifel, daß der Vorwurf einer unkorrekten Bauleitung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger beeinträchtigen könnte. Die Beklagte habe aber auch schuldhaft gehandelt: Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie die Unwahrheit ihrer Behauptungen erkennen können. Sie hätte sich nicht auf die Auskunft Hofrat W*** verlassen dürfen; vielmehr hätte sie eigene Nachforschungen oder Erkundigungen anstellen müssen. Die beanstandete Behauptung sei keine vertrauliche Mitteilung gewesen, weil die Beklagte dem Empfänger der Mitteilung weder die vertrauliche Behandlung des Schreibens vom 13.November 1986 zur Pflicht gemacht noch sonst zu erkennen gegeben habe, daß eine Weiterverbreitung nicht erwünscht sei. Sie habe daher damit rechnen müssen, daß der Inhalt des Schreibens - wie es tatsächlich geschehen sei - auch anderen Personen zur Kenntnis gelangen werde.
Auch die Wiederholungsgefahr sei gegeben, vertrete doch die Beklagte weiterhin die Auffassung, sie sei zu der beanstandeten Äußerung berechtigt gewesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu Unrecht wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die beanstandete Äußerung eine Tatsachenbehauptung und kein bloßes Werturteil sei. Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB (und ebenso des § 7 UWG) sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhaltes (SZ 37/176; ÖBl. 1984, 5; MR 1989, 61; ÖBl. 1989, 80 uva; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1330 mwN). Davon zu unterscheiden sind solche Werturteile, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv nicht überprüft werden können (ÖBl. 1989, 80; Reischauer aaO Rz 10). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"; ÖBl. 1989, 80 mwN; Reischauer aaO Rz 12).
Die beanstandete Äußerung der Beklagten, daß auf Grund der Vorkommnisse eine korrekte Bauleitung durch die Kläger nicht gewährleistet sei, kann nur als - allgemein gehaltene - Behauptung der Tatsache verstanden werden, daß die Kläger, wie sich auf Grund bestimmter, von der Beklagten allerdings nicht gleichzeitig berichteter Vorkommnisse gezeigt habe, bei Ausübung der ihnen übertragenen Bauleitung "unkorrekt", also offenbar nicht objektiv und seriös, sondern parteiisch vorgingen. Nichts anderes wollte die Beklagte ja auch tatsächlich zum Ausdruck bringen, war sie doch offenbar der Meinung, die Kläger wollten ihr, obgleich Bestbieterin, den Zuschlag versagen, um ihn einem anderen Unternehmen zuschanzen zu können. Richtig erkennt die Beklagte, daß darin (auch) die Behauptung steckt, die bisherige Vorgangsweise der Kläger sei unkorrekt gewesen; das ist aber ohne jeden Zweifel eine Tatsachenbehauptung im oben dargestellten Sinn.
Soweit sich die Beklagte in der Revision bemüht, ihre Aussage nun dahin abzuschwächen, daß sie sich nur auf die Lehmanlieferung von dritter Seite bezogen habe, kann sie damit die Rechtsauffassung nicht entkräften, daß sie eine Tatsachenbehauptung und kein bloß subjektives, weil unüberprüfbares, Werturteil geäußert habe. Ihre Äußerung kann im übrigen bei objektiver Betrachtung - auch im Zusammenhalt mit dem Text des gesamten Schreibens vom 13.November 1986 - keineswegs so verstanden werden, daß sie bloß gesagt hätte, die Kläger hätten sich im Zusammenhang mit einer Lehmanlieferung "nicht korrekt" und "zumindest äußerst ungewöhnlich" verhalten. Daß die beanstandete Behauptung nicht der Wahrheit entspricht, steht fest. Für die Annahme, daß die Kläger ihre Bauleitung unkorrekt ausgeübt hätten und daher wahrscheinlich auch in Zukunft unkorrekt ausüben würden, fehlt nämlich jede Grundlage. Nach den Feststellungen haben die Kläger nur auf Weisung ihrer Auftraggeberin von der Beklagten ebenso wie von allen anderen Bietern weitere Unterlagen verlangt. Die Lehmlieferung stammte entgegen der irrigen Meinung der Beklagten nicht von der Zweitbieterin, welcher der Zuschlag aus unsachlichen Gründen - offenbar infolge Bestechung odgl. - schon versprochen worden wäre; vielmehr hat ein drittes Unternehmen den Lehm - mit Zustimmung der Kläger - in der Hoffnung abgelagert, der künftig zum Zug kommende Unternehmer werde ihr dieses Material abkaufen. Inwiefern die Kläger in diesem Zusammenhang unkorrekt gehandelt haben sollten, ist nicht zu sehen; in Wahrheit ist die Beklagte nur Opfer ihres eigenen Mißtrauens und gewisser Fehlinformationen von dritter Seite geworden. Soweit die Beklagte darzulegen versucht, daß sie den beanstandeten Vorwurf in gutem Glauben erhoben und dabei auch keine Pflicht zu einer sorgfältigeren Prüfung verletzt habe, übersieht sie, daß es darauf nicht ankommt. Nach ganz herrschender Lehre und der neueren Rechtsprechung ist nämlich der - hier allein geltend gemachte - Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung verschuldensunabhängig (Ehrenzweig, Schuldrecht 661; Wolff in Klang2 VI 165; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 177 FN 29; Reischauer aaO Rz 23; SZ 56/124; MR 1987, 171; RZ 1988/68; 4 Ob 541/89 u.a.), ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt. Freilich ist Voraussetzung dieses Unterlassungsanspruches die Wiederholungsgefahr (SZ 56/124; Reischauer aaO). Deren Vorliegen hat aber die Beklagte nicht in Abrede gestellt; sie ist auch - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb unzweifelhaft gegeben, weil die Beklagte nach wie vor der Meinung ist, sie sei zu der beanstandeten Äußerung berechtigt gewesen, weil sie den Tatsachen entsprochen habe.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E19759European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00011.9.0220.000Dokumentnummer
JJT_19900220_OGH0002_0040OB00011_9000000_000