Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Stephan T***, geboren am 26. August 1983, und Angela T***, geboren am 8. Juli 1985, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dipl.Ing. Gerhard Otto T***, Angestellter, Wiener Neudorf, Mühlfeldgasse 32, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 1989, GZ 44 R 824/89-50, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 1. Dezember 1989, GZ 1 P 26/89-47, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Eltern der Minderjährigen leben getrennt. Die Obsorge über die Kinder steht der Mutter zu. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht an jedem 2. Sonntag in der Zeit von 9 bis 18 Uhr eingeräumt. Am 23. November 1989 beantragte der Vater, ihm ein Ferienbesuchsrecht vom 25. Dezember 1989 bis 1. Jänner 1990 einzuräumen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Vater erhobene (außerordentliche) Revisionsrekurs ist unzulässig.
Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Die Beschwer muß zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung fortbestehen. Dieses Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (SZ 39/179; RZ 1974/21 uva). Das gilt im besonderen für ein zeitlich überholtes Besuchsrecht (6 Ob 114/75; 7 Ob 696/77).
Im vorliegenden Fall war der Zeitraum, für den das Ferienbesuchsrecht bewilligt werden sollte, schon zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes an den Vater abgelaufen. Besondere Umstände, aus denen sich dennoch eine Beschwer des Vaters durch den angefochtenen Beschluß ergeben könnten, liegen nicht vor. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E20075European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00533.9.0222.000Dokumentnummer
JJT_19900222_OGH0002_0070OB00533_9000000_000