Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Anton H***, Rechtsanwalt in Judenburg, Burggasse 31, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bauunternehmung Brüder F*** Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Stainach, wider die beklagte Partei Elfriede F***, im Haushalt, Stainach 161, vertreten durch Dr.Alois Kitzmüller, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Anfechtung einer Rechtshandlung und Zahlung von 358.657,56 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11.Oktober 1989, GZ 2 R 168/89-48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 24.Mai 1989, GZ 2 g Cg 5/88-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nur im Zinsenpunkt stattgegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden derart abgeändert, daß die Beklagte 4 % Zinsen vom Urteilsbetrag erst ab 12.Juni 1984 zu bezahlen hat und das Begehren auf Zuspruch von 4 % Zinsen für die Zeit vom 6.April 1982 bis 11.Juni 1984 abgewiesen wird.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil - einschließlich der Kostenentscheidung - bestätigt.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 12.983,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 2.163,90 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist seit dem Jahre 1970 oder 1971 Eigentümerin einer ihr im Erbwege zugefallenen Liegenschaft mit einem Baugrund. Der Ehemann der Beklagten ist seit dem im Jahre 1970 oder 1971 erfolgten gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluß einer der beiden persönlich haftenden Gesellschafter der zum Betrieb einer Bauunternehmung gegründeten Familienkommanditgesellschaft. (Weitere Gründungsgesellschafter waren der Vater und die drei Brüder des Ehemannes der Beklagten. Der Vater der vier Brüder starb im Jahre 1979, nachher wurde die Gesellschaft von den vier Brüdern fortgesetzt.)
Nach dem Erwerb der Baugrundliegenschaft besprach die Beklagte mit ihrem Ehemann das Vorhaben, auf ihrem Grund ein Einfamilienhaus zu errichten. Zur Finanzierung des nach einer Planung des Ehemannes der Beklagten auszuführenden Baues kamen die Ehegatten überein, daß der Ehemann der Beklagten in deren Namen die ihm erforderlich erscheinenden Bestellungen von Baustoffen und Aufträge zu Bauleistungen an die Kommanditgesellschaft erteile, die mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter damit einverstanden war, daß die Beklagte das Entgelt für die Lieferungen und Leistungen zum Hausbau nur nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu bezahlen habe.
Im Sinne dieser Absprache erbrachte die Kommanditgesellschaft in Erfüllung von Bestellungen und Aufträgen, die der Ehemann der Beklagten in deren Namen erteilt hatte, Leistungen zu der im Jahre 1974 begonnenen Bauführung. Lieferscheine unterfertigte meist der Ehemann der Beklagten. Mit dem Wert der Leistungen an Materialien und Arbeit belastete die Kommanditgesellschaft die Beklagte auf einem (firmenintern geführten) Kundenkonto. Die Beklagte bezahlte auch die von der Kommanditgesellschaft bis Mitte August 1976 erbrachten Leistungen.
Auch nach diesem Zeitpunkt lieferte die Kommanditgesellschaft Baustoffe und erbrachte Arbeitsleistungen in Erfüllung von Bestellungen und Aufträgen, die der Ehemann der Beklagten in deren Namen erteilt hatte. Für solche in der Zeit zwischen 14.August 1976 und 15.November 1979 erbrachte Leistungen legte die Kommanditgesellschaft der Beklagten eine mit 5.Dezember 1980 datierte Rechnung über einen Gesamtbetrag von 236.485,53 S, für gleichartige Leistungen in der Zeit zwischen 20.März 1981 und 10. März 1982 eine mit 31.März 1982 datierte Rechnung über den Gesamtbetrag von 122.199,03 S. Der Ehegatte der Beklagten, über dessen Weisung die Rechnungen ausgestellt worden waren, übergab diese jeweils unmittelbar nach ihrer Ausstellung der Beklagten. Diese legte die Rechnungen, deren Beträge sie im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeiten, sei es aus Eigenmitteln, sei es aus aufgenommenen Darlehen zu bezahlen beabsichtigte, ohne nochmals mit ihrem Ehegatten über Art und Zeit dieser Zahlung zu sprechen, ab. Auf Anraten seines und der Gesellschaft Steuerberaters entschloß sich der Ehemann der Beklagten dazu, die Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der Gesellschaft zu übernehmen. Seine Mitgesellschafter waren mit diesem Vorschlag einverstanden. Am 31.März 1982 faßten der Ehemann der Beklagten und seine Brüder einen Gesellschafterbeschluß, der mit folgendem Wortlaut schriftlich beurkundet wurde:
"Frau ... schuldet der ... KG aus erbrachter Bauleistung beim
Wohnhaus ... einen Betrag von S 401.033,01.
Die Gesellschafter der ... KG, die Herren ... kommen überein,
daß die Schuld der Frau ... " (Beklagten) " ... aus erbrachter
Bauleistung in Höhe von S 401.033,01 von Herrn ... " (Ehemann der
Beklagten) " ... übernommen wird, und mit dessen persönlichem
Privatkonto bei der ... KG, deren Gesellschafter er ist, verrechnet
wird. Die Verbindlichkeit von Frau ... " (Beklagter) " ... ist somit
durch die gegenständliche Vereinbarung getilgt.
Die Herren ... " (drei Mitgesellschafter des Ehemannes der
Beklagten) " ... haben diesem Verrechnungsvorgang ihre ausdrückliche
Zustimmung gegeben."
Der Ehemann der Beklagten hatte eine Bezahlung der von ihm übernommenen Schuld nie beabsichtigt, sondern vielmehr mit seinen Brüdern und Mitgesellschaftern eine weitere Belastung seines damals bereits einen Negativstand von rund 200.000 S ausweisenden Privatkontos (2 d Cg 5/84 ON 16 und 26) vereinbart. Die Kommanditgesellschaft selbst hatte nach der gegen Ende 1982 von ihrem Steuerberater erstellten Bilanz im Jahre 1981 einen Verlust von fast 52 Mio S erwirtschaftet, dabei wies das Kapitalkonto des Ehemannes der Beklagten zum Jahresende 1981 unter Berücksichtigung einer Einlage von 2,5 Mio S eine Überschuldung von fast 22 Mio S aus. Schon mit Notariatsakt vom 15.März 1982 hatte der Ehemann der Beklagten dieser seinen Geschäftsanteil an einer (Familien-)Gesellschaft m.b.H. übertragen.
Mit dem Notariatsakt vom 6.April 1982 übertrug der Ehemann der Beklagten dieser seinen Hälfteanteil an einer Liegenschaft mit einem verbauten Grundstück gegen einen "Pauschalbetrag" von 200.000 S. Überdies gaben die Ehegatten die Vertragserklärungen ab, daß die Beklagte der Kommanditgesellschaft im Sinne der bisher ausgestellten Bauleistungsrechnungen 401.033,01 S schulde, der Ehegatte der Beklagten diese Forderung durch Bezahlung über sein Privatkonto bei der Kommanditgesellschaft übernommen habe und diese Forderung nun der Beklagten unter Verzicht auf einseitigen Widerruf schenkungsweise erlasse, was die Beklagte dankend annahm. Nach dem Vollzug der Abtretung des Geschäftsanteiles an der Gesellschaft m.b.H. und der Übertragung des Liegenschaftsanteiles und dem Forderungsverzicht gegenüber seiner Ehefrau war der Ehemann der Beklagten von seinem Anteil an der überschuldeten Kommanditgesellschaft abgesehen, vermögenslos.
Die Kommanditgesellschaft vermochte im April 1982 ihre Dienstnehmer nicht mehr zu entlohnen.
Am 7.Juni 1982 wurde über das Vermögen der Gesellschaft ebenso wie über jenes des Ehemannes der Beklagten das Ausgleichsverfahren eröffnet, am 29.Juni 1983 jeweils der Anschlußkonkurs. Der Kläger ist Masseverwalter im Gesellschaftskonkurs. Die - 1944 geborene - Beklagte hatte im Jahre 1965 ihren - 1942 geborenen - Ehemann geheiratet. Die Ehegatten leben seither in aufrechter Ehe- und Hausgemeinsachaft. Der Ehe entsprossen vier Kinder. Aus einer Vermietung erzielt die Beklagte ein geringfügiges eigenes Einkommen. In den Jahren 1983 bis 1985 arbeitete die Beklagte während der Sommermonate als Angestellte bei einer Baugesellschaft gegen ein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S. Während der Wintermonate bezog sie jeweils Arbeitslosenentgelt in einer monatlichen Höhe zwischen 8.000 S und 9.000 S. In den Monaten Juni bis Oktober 1986 war die Beklagte als Kellnerin gegen ein monatliches Nettoentgelt von rund 6.400 S zuzüglich freier Verpflegung in einem Gasthaus beschäftigt.
Zur Zeit der Eröffnung des Gesellschaftskonkurses wohnte die Beklagte mit ihrer Familie in einem Haus der Gesellschaft. Eine Bank erwarb das Haus im Versteigerungswege und begründete Wohnungseigentum. Die Beklagte kaufte eine der so geschaffenen Eigentumswohnungen. Dazu nahm sie bei einer örtlichen Sparkasse ein Darlehen von 550.000 S auf, am 19.Juni 1985 ein weiteres Darlehen von 133.800 S und schließlich ein Landesdarlehen von 520.000 S, wobei sie aus der Darlehensvaluta 240.000 S zur Bezahlung der Forderung eines Bauhandwerkers verwendete, der für ihr Einfamilienhaus Leistungen erbracht hatte. Die Rückzahlung auf das Landesdarlehen wurde vereinbarungsgemäß für drei Jahre ausgesetzt. Die monatlichen Rückzahlungsraten auf das Darlehen der örtlichen Sparkasse betragen 4.686 S und jene auf das weitere Sparkassendarlehen 898 S.
Gesellschafter der Baugesellschaft, bei der die Beklagte in den Jahren 1983 bis 1985 als Angestellte tätig gewesen war, waren 1986 ein Sohn und eine Nichte der Beklagten mit einer Stammeinlage im Ausmaß von je 35 % sowie eine Schwägerin der Beklagten mit einer Stammeinlage von 30 %. Diese drei Gesellschafter beschlossen am 30. September 1986 die Erhöhung des Stammkapitals von 100.000 S auf 500.000 S. Sie besaßen aber nicht die Mittel zur Einzahlung auf die erhöhten Stammeinlagen und wandten sich deshalb an die Beklagte. Diese hatte zu diesem Zweck bereits Mitte Mai 1986 ein Bankdarlehen in der Höhe von 550.000 S aufgenommen, das in Monatsbeträgen von 12.000 S rückzahlbar ist. Die Darlehensvaluta stellte die Beklagte zur Gänze ihrem Sohn, ihrer Nichte und ihrer Schwägerin zur Verfügung, die ihr zusicherten, für die Darlehensrückzahlung zu sorgen. Dieses Versprechen hielten die drei auch bis Dezember 1987, in welchem Monat über das Vermögen der Gesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet wurde. Seit Januar 1988 hat die Beklagte auf das Bankdarlehen monatlich einen auf 5.000 S herabgesetzten Betrag zurückzuzahlen.
Der Masseverwalter erklärte in seiner am 7.Juni 1984 angebrachten Klage, die Entlassung der Beklagten aus jeder Schuldigkeit gegenüber der gemeinschuldnerischen Gesellschaft durch den Gesellschafterbeschluß vom 31.März 1982 in Verbindung mit dem Notariatsakt vom 6.April 1982 anzufechten. Der Beklagten seien nach den Klagsbehauptungen die Gläubigerbenachteiligungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und deren Komplementäre (also insbesondere ihres Ehemannes) bekannt gewesen, zumindestens hätten ihr diese Umstände bekannt sein müssen. Soweit die Beklagte den Standpunkt vertrete, die Gesellschaft hätte ihr mit dem Beschluß vom 31. März 1982 ihre Schuld ohne Gegenleistung erlassen, läge eine Schenkung zum Nachteil der auf die Masse gewiesenen Gläubiger vor. Der Masseverwalter begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 401.033,01 S samt 4 % Zinsen seit 6.April 1982 und räumte der Beklagten verschiedene wahlweise Lösungsbefugnisse ein. Er schränkte sein Zahlungsbegehren im Sinne der Einwendungen der Beklagten auf den Betrag von 358.657,56 S samt Nebenforderungen ein. Im Zuge des Rechtsstreites erweiterte der Masseverwalter sein Klagebegehren formell um den Ausspruch, daß die Entlassung der Beklagten aus ihrer Schuld gegenüber der Gesellschaft durch private Schuldübernahme seitens des Ehemannes der Beklagten den Gläubigern im Konkurs der Gesellschaft gegenüber rechtsunwirksam sei.
Die Beklagte stellte die von der Gesellschaft für sie erbrachten Lieferungen und Leistungen nach den beiden Rechnungen vom 5.Dezember 1980 und 31.März 1982 mit dem zuletzt eingeklagten Betrag von 358.657,56 S außer Streit, wendete aber unter anderem Verjährung und Versäumung der Anfechtungsfrist ein. Sie wendete sich auch gegen die Wertung der privativen Schuldübernahme als einen Akt der Unentgeltlichkeit und bestritt jede Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und ihres Ehemannes. Das Prozeßgericht erster Instanz hatte das Klagebegehren im ersten Rechtsgang abgewiesen.
Das Berufungsgericht hatte dieses Urteil im klagsstattgebenden Sinne abgeändert.
Das Revisionsgericht hatte einen Aufhebungsbeschluß gefaßt (6 Ob 581/87 = ON 25).
Im zweiten Rechtsgang behauptete der Masseverwalter, der Ehegatte der Beklagten habe die Bestellungen und Aufträge zu den Leistungen der Gesellschaft, die diese den beiden Rechnungen zugrundegelegt habe, namens der Beklagten erteilt, während die Beklagte behauptete, ihr Ehemann habe diese Bestellungen und Aufträge im eigenen Namen getätigt. Der Masseverwalter suchte aufzuzeigen, daß es der Beklagten auch bei wirksamer Vereinbarung einer Bezahlung der Rechnungsbeträge durch die Beklagte bloß nach Tunlichkeit und Möglichkeit bereits im Zeitpunkt des Notariatsaktes vom 6.April 1982 zumutbar gewesen wäre, die Rechnungsbeträge zu begleichen. Dem widersprach die Beklagte.
Im zweiten Rechtsgang gab das Prozeßgericht erster Instanz der Anfechtungsklage des Masseverwalters statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Prozeßgericht erster Instanz hatte in rechtlicher Beurteilung gefolgert:
Nach einer von der Kommanditgesellschaft vorweg erteilten Zusage, den Zahlungstermin für die ihr daraus erwachsenden Entgeltverpflichtungen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit selbst bestimmen zu können, habe die Beklagte durch ihren dazu beauftragten Ehemann, einen der beiden persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, bei dieser Baumateriallieferungen und Bauleistungen bestellt. Sie schulde der Gesellschaft die - der Höhe nach außer Streit
stehenden - Rechnungsbeträge in Höhe des eingeschränkten Zahlungsbegehrens. Die festgestellten Kreditaufnahmen der Beklagten in der Zeit vom 19.Juni 1985 bis 16.September 1987 erwiesen die Kreditwürdigkeit der Beklagten. Aus dem Umstand, daß sie die Valuta eines Mitte Mai 1986 aufgenommenen Bankdarlehens in der Höhe von 550.000 S zur Gänze ihrem Sohn und anderen Verwandten zur Verfügung gestellt habe, müsse geschlossen werden, daß sie spätestens zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, ihre Schulden bei der gemeinschuldnerischen Gesellschaft zu tilgen. Damit sei auch die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegeben, die das Prozeßgericht erster Instanz im ersten Rechtsgang mit der von den Rechtsmittelinstanzen nicht geteilten Auffassung verneint hatte, daß bei einem Anfechtungserfolg zwar möglicherweise eine bessere Befriedigung von Masseforderungen, keinesfalls aber eine solche von Konkursgläubigern erwartet werden könnte.
Nach der Begründung des erstinstanzlichen Urteiles blieb allerdings unbeantwortet, aus welchem Grund die Fälligkeit bereits mit 6.April 1982 eingetreten sein sollte, ab welchem Tage antragsgemäß Verzugszinsen zugesprochen wurden.
Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Prozeßgerichtes erster Instanz, daß die Beklagte zumindest ab dem Zeitpunkt der Kreditaufnahme vom 15.Mai 1986 in der Lage gewesen wäre, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der gemeinschuldnerischen Gesellschaft zu erfüllen. Das Berufungsgericht folgerte aber darüber hinaus, daß schon der Ankauf einer Eigentumswohnung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten gesprochen hätte, wobei die Beklagte bereits im August 1983 Interesse für eine Wohnung gezeigt und einen Kaufpreis von 850.00 S geboten habe. Zum Anfechtungsgrund selbst nahmen die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang nicht Stellung. Das Berufungsgericht hatte dazu bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt, die - in erster Instanz siegreich gebliebene - Beklagte bestreite gar nicht länger, daß die angefochtene Rechtshandlung grundsätzlich der Anfechtung unterläge. Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil unter Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag an.
Der Masseverwalter strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist - vom Zinsenpunkt abgesehen - nicht berechtigt. Der Masseverwalter hat mit seiner am 7.Juni 1984 - und daher innerhalb der mit Eröffnung des Anschlußkonkurses am 29.Juni 1983 in Gang gesetzten einjährigen Klagsfrist - angebrachten Anfechtungsklage, wie bereits seiner Klagserzählung eindeutig zu entnehmen war und wie er dies in der Folge durch Neuformulierung seines Anfechtungsbegehrens lediglich klarstellte, einen Gesamtvorgang angefochten, durch den die Gesellschaft als Gläubigerin von Entgeltforderungen für auftragsgemäß erbrachte Leistungen anstelle einer relativ zahlungsfähigen Schuldnerin in der Person der Beklagten einen jedes verwertbaren Vermögens entblößten, hoch verschuldeten, neuen Schuldner, nämlich den Ehemann der Beklagten und persönlich haftenden Gesellschafter der bereits insolvent gewordenen Kommanditgesellschaft, eintauschen sollte. Dabei hing die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung zwar nicht - wie das Prozeßgericht erster Instanz im Gegensatz zu den Rechtsmittelinstanzen angenommen hatte - davon ab, daß sich bei einem Erfolg der Anfechtung auch die Befriedigungschancen der Konkursgläubiger erhöhten, weil bereits jede Vermehrung des Massevermögens mit der Möglichkeit einer besseren Befriedigung der aus ihr zu tilgenden Forderungen als Anfechtungsvoraussetzung anzuerkennen ist, wohl aber war der Anfechtung eine Befriedigungstauglichkeit nur dann zuzuerkennen, wenn ohne die zum Schuldnerwechsel führenden Rechtshandlungen die Forderung der gemeinschuldnerischen Gesellschaft gegen die Beklagte im Zuge des Konkursverfahrens in irgendeiner Form objektiv als verwertbar anzusehen war. Das war nach dem Parteienvorbringen zur besonderen Fallgestaltung zunächst vor allem nach der Vertragspartnereigenschaft der Beklagten einerseits und der besonderen Abrede über die Fälligkeit der Entgeltforderung der Gesellschaft andererseits zweifelhaft. Nach den auch vom Revisionsgericht zugrundezulegenden, vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen hat der Ehemann der Beklagten, nachdem die Gesellschaft der Beklagten im voraus die Zahlungsart zugestanden hatte, nach ihren jeweiligen finanziellen Möglichkeiten zu zahlen, die für die von ihm geplante Bauführung auf dem Grund der Beklagten (jeweils nach dem auf seinem Fachwissen und seiner Planung beruhenden konkreten Bedarf) erforderlichen Bestellungen bei der Gesellschaft im Auftrag und im Namen der Beklagten getätigt, womit nicht nur die interne Kontoführung der Gesellschaft und deren Rechnungserstellung, sondern auch die Zahlungen der Beklagten auf eine Reihe solcher Leistungen übereinstimmten.
Die Revisionsausführungen der Beklagten zur Feststellung der von ihrem Ehemann in ihrem Auftrag und in ihrem Namen getätigten Bestellungen vermögen keinen Verstoß gegen Denkgesetze schlüssig aufzuzeigen. Die diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich daher in einer im Revisionsverfahren unbeachtlichen Bemängelung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte zutreffend als Vertragspartnerin der Kommanditgesellschaft in Ansehung der Bestellungen und Aufträge erkannt, die den beiden Rechnungen mit dem in Höhe des Klagsbetrages außer Streit gestellten Gesamtbetrag zugrunde lagen.
Diese Rechnungsbeträge waren allerdings von der Beklagten nach
den den Aufträgen und Bestellungen zugrunde gelegten besonderen
Zahlungskonditionen (die die Gesellschaft der Ehefrau ihres
persönlich haftenden Gesellschafters mit Zustimmung aller übrigen
Gesellschafter vorweg zugestanden hatte) nur nach Maßgabe der
finanziellen Möglichkeiten der Beklagten zu bezahlen.
Diese Fälligkeitsabrede im Sinne des § 904 ABGB haben die
Vorinstanzen nach den getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu
Recht dazu bestimmt, die Möglichkeit einer Zahlung des gesamten
Klagsbetrages mit 6.April 1982 anzunehmen: Einerseits war der
Beklagten zu diesem Zeitpunkt das in einem Grundanteil und in einem
Geschäftsanteil an einer Gesellschaft m.b.H. bestehende, restliche
verwertbare Privatvermögen ihres Mannes übertragen und andererseits war die Gesellschaft zu jenem Zeitpunkt bereits in jene Zahlungsschwierigkeiten geraten, die in der Folge zum Ausgleich und dann anschließend zum Konkurs geführt haben, sodaß es jedenfalls der Billigkeit entsprochen hätte, daß die Beklagte, der das Entgelt für die ihr erbrachten Leistungen jahrelang zinsenlos gestundet war und die über das restliche Privatvermögen ihres Mannes verfügungsberechtigt wurde, die Schulden abgetragen hätte, die ihre Gläubigerin von ihr zur Befriedigung ihrer eigenen Dienstnehmer und sonstigen Gläubiger dringend benötigte.
Eine frühere Einforderung als mit der Klage wurde vom Masseverwalter weder konkret behauptet, noch wurde eine solche Einforderung erwiesen. Verzugszinsen gebühren daher erst ab dem Tage der Klagszustellung (12.Juni 1984). Veränderungen in der finanziellen Lage der Beklagten nach dem nach den Billigkeitsgrundsätzen festzusetzenden Fälligkeitstermin sind grundsätzlich ohne Belang. Die richterliche Festsetzung der Fälligkeit ist als solche zwar konstitutiv, stellt aber der Sache nach eine Art Vertragsergänzung dar. Die richterliche Festsetzung der Fälligkeit im Sinne des § 904 ABGB kann daher auch vom Zeitpunkt der Urteilsfällung aus gesehen rückwirkend erfolgen. Dennoch tritt die Verzugsfolge der Verzinsung des Kapitalbetrages erst mit einer wirksamen Einforderung, im vorliegenden Fall daher erst mit der Klagszustellung, ein.
Der Erfolg der Anfechtung setzt allerdings die Erfüllung eines Anfechtungsgrundes voraus. Dazu ist auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in Ergänzung der vorinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu erwägen:
Die Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen am 7.Juni 1982 das Ausgleichsverfahren und am 29.Juni 1983 der Anschlußkonkurs eröffnet wurde und die bereits im April 1982 nicht mehr in der Lage war, ihre Dienstnehmer zu entlohnen, stimmte am 31.März 1982 einer befreienden Schuldübernahme in Ansehung der von der Beklagten der Gesellschaft geschuldeten Rechnungsbeträge von rund 360.000 S durch deren Ehemann zu, der als persönlich haftender Gesellschafter die Schuld als Belastung seines - damals bereits passiven - Privatkontos anerkannte, sich zuvor aber bereits schenkungsweise seines Gesellschaftsanteiles an einer FamiliengesellschaftmbH begeben hatte und gleichzeitig mit der Schuldübernahme auch seinen Anteil an einer Liegenschaft mit Haus und Wirtschaftsgebäude veräußerte. Die Zustimmung der Kommanditgesellschaft zur befreienden Schuldübernahme erfolgte innerhalb der Frist von zwei Jahren vor der Konkurseröffnung. Sie wurde zugunsten des Ehegatten eines persönlich haftenden Gesellschafters der nun gemeinschuldnerischen Gesellschaft erklärt und damit im Sinne der herrschenden Lehre (vgl. König, Anfechtung, Rz 92; Wegan, Insolvenzrecht, 306 im Sinne von 3.1.1.4.1. auf S 303; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 90; Reimer, Die Ausgleichsordnung und ihre Anwendung auf die Offene Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter (1966), 39; Bartsch in Bartsch/Pollak, I, 220 in Anm. 21; Lehmann, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 290; Ehrenzweig, Komm.z.AnfO, 289 in FN 1 a; Rintelen, Handbuch, 229 in FN 1; Friedländer, Praktischer Leitfaden, 26; vor allem aber zum Grundgedanken 240 BlgNR II. GP, 10) zugunsten einer Person, die wie ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners zu behandeln ist. Der Entlastungsbeweis, daß ihr zur Zeit der Einwilligung der Gesellschaft zur Schuldübernahme eine Benachteiligungsabsicht der Gesellschaft nicht einmal bekannt hätte sein müssen, ist als mißlungen anzusehen, weil der Beklagten für die Übertragung aller einen möglichen Zugriff der Gläubiger unterliegenden Vermögenswerte ihres Ehemannes (von der Beteiligung an der gemeinschuldnerischen Kommanditgesellschaft abgesehen) und für die damit im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gestandene Schuldübernahme kein anderes Motiv als das plausibel erscheinen konnte, daß die Gläubiger im unmittelbar bevorstehenden Insolvenzverfahren der Gesellschaft und ihrer persönlich haftender Gesellschafter um Befriedigungsmöglichkeiten gebracht werden sollten. Damit ist aber der Anfechtungstatbestand nach § 28 Z 3 KO erfüllt. Soweit die Vorinstanzen vom Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes ausgegangen sind, ist dem aus den dargelegten Erwägungen beizutreten. Ist aber den Gläubigern im Konkurs der Gesellschaft gegenüber deren Zustimmung zur befreienden Schuldübernahme als rechtsunwirksam anzusehen, dann steht der Konkursmasse der Anspruch aus den namens der Beklagten bestellten Lieferungen und Leistungen nach wie vor gegen die Beklagte zu. Die Fälligkeit dieses Anspruches wurde bereits erörtert.
Der Revision war daher nur insofern stattzugeben, als der Beginn des Laufes der Verzugszinsen anstatt mit 6.April 1982 erst mit 12. Juni 1984 anzusetzen war.
Kostenersatzrechtlich bleibt diese Abänderung gemäß § 43 Abs 2 ZPO ohne Auswirkung.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Anmerkung
E20347European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00526.9.0222.000Dokumentnummer
JJT_19900222_OGH0002_0060OB00526_9000000_000