Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Rudolf P***, Postamtmann, und 2) Rosa P***, im Haushalt, beide in Garching, Poststraße 9a, Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch Dr. Ernst F. Mayr und Dr. Christoph Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Richard L***, Pensionist, Innsbruck, Kaufmannstraße 31, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen des Schillinggegenwertes von DM 25.191,57 samt Nebenforderungen (Revisionsgegenstand: DM 16.697,63), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. März 1989, GZ 4 R 364/88-43, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. September 1988, GZ 14 Cg 187/87-36, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird, insoweit sie sich gegen die Stattgebung der Klage in Ansehung des Schillinggegenwertes von 342,85 DM richtet, zurückgewiesen.
Im übrigen wird der außerordentlichen Revision stattgegeben und das angefochtene Urteil derart abgeändert, daß auch das weitere, auf Zahlung des Schillinggegenwertes von DM 16.354,78 samt 4 % Zinsen seit 28. April 1987 gerichtete Klagebegehren abgewiesen wird. Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten die mit S 58.704,33 bestimmten Kosten des Rechtsstreites (darin enthalten an Barauslagen S 100 und an Umsatzsteuer S 6.882,16) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben als Ehegatten zum Ausbau und zur Einrichtung ihres bayerischen Eigenheimes beim Beklagten, der damals in Tirol eine Möbelbauwerkstatt betrieb, Tischlerleistungen bestellt. Der Vertragsabschluß erfolgte am bayerischen Wohnsitz der Kläger. Im Zuge des Rechtsstreites vereinbarten die Streitteile ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes.
Der Beklagte hatte den Klägern mit seinem an die "Fam."
gerichteten Anbotschreiben vom 29. Mai 1984 in 16 Positionen gegliederte, einzeln beschriebene und mit Preisen versehene Leistungen angeboten. Unter den Schlagwörtern "Liefervereinbarung" und "Zahlungsvereinbarung" hatte er dabei bestimmte Regelungen seines Anbotes hervorgehoben, in einem Schlußsatz sein Preisanbot erläutert und für sein mehrseitiges Anbot Blätter verwendet, auf denen auf der Rückseite jeweils in 10 Punkten mit fettgedruckten Überschriften die von ihm aufgestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt waren.
Der mit dem Schlagwort "Gewährleistungen" überschriebene Punkt 7 dieser allgemeinen Bedingungen lautet in seinen beiden ersten Absätzen wörtlich:
"Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme oder Absendung ab Lager. Die Gewährleistungsfrist für unsere Erzeugnisse beträgt zwei Jahre; für die nicht von uns hergestellten und zugelieferten Teile oder Geräte garantieren wir im Rahmen der Gewährleistungsfrist dieser (Zulieferer bzw. Vorlieferanten). Die Garantie wirkt sich in der Form aus, daß wir Mängel, die auf fehlerhafte Verarbeitung unsererseits zurückzuführen sind, kostenlos beheben bzw. nicht behebbare Mängel durch Austausch der entsprechenden Bauteile in Ordnung bringen. Für Materialmängel haften wir jedoch nur insoweit, als wir sie bei der Herstellung bei entsprechender Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Soweit die Mängel auf Montagefehler zurückzuführen sind, garantieren wir dafür nur dann, wenn die Montage durch uns oder von uns beauftragte Firmen durchgeführt wurde. Mängel, die auf zweckfremde oder mißbräuchliche Benutzung oder auf unsachgemäße Pflege zurückzuführen sind, sind von der Garantie ausgenommen. Die Garantie erlischt ferner, wenn ein größerer Schaden durch zu späte Meldung der Mängel entsteht. Über die Mängelbehebung hinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Garantieleistungen sind nicht statthaft."
Auf der Grundlage des schriftlichen Anbotes vom 29. Mai 1984 verhandelten beide Kläger mit dem Beklagten und bestellten gemeinsam nach Ausscheidung und Abänderung einzelner Leistungspositionen, die der Beklagte in seiner als Auftragsbestätigung bezeichneten Durchschrift des Anbotschreibens handschriftlich vermerkte, einerseits die Holzvertäfelung einer Stubendecke (Pos. 3), eine Wandvertäfelung (Pos. 5), eine Doppeldrehtüre (Pos. 12), die Neufurnierung zweier Türblätter (Pos. 13 und 14), das zur Selbstmontage vorbereitete Material zur Deckungsverkleidung in mehreren Räumen (Pos. 2), eine Erkereckbank (Pos. 4), einen Eßtisch (Pos. 7) und drei Stühle (Pos. 8), sowie einen dreiteiligen Unterschrankverbau (Pos. 9), einen Eckschrank (Pos. 10) und eine Ofenbank (Pos. 11), schließlich einen Badezimmerverbau (Pos. 15) sowie den Einbau von zwei Becken (Pos. 16) zu einem Gesamtpreis in der Größenordnung von 300.000 S.
Die vom Beklagten im Sinne der Auftragserteilung verbesserte Auftragsbestätigung unterschrieb der erste Kläger zum Zeichen seines Einverständnisses. Seine Frau, die zweite Klägerin, unterließ bloß versehentlich eine Unterfertigung. Sie hat aber gemeinsam mit ihrem Ehemann an den Verhandlungen mit dem Beklagten teilgenommen und gemeinsam mit ihrem Ehemann auch mündlich den Auftrag erteilt. Die auf der Rückseite jedes Blattes des Anbotschreibens abgedruckten allgemeinen Bedingungen des Beklagten hatte der erste Kläger vor der Unterschrift der Auftragsbestätigung durchgelesen und zustimmend zur Kenntnis genommen.
Zu der im Anbotschreiben als "geschwartet" beschriebenen Eßtischplatte erläuterte der Beklagte den Klägern, die Ausführungsart bedeute im wesentlichen eine Platte aus aneinander geleimten Massivholzteilen.
Zum Badezimmerverbau, den die Kläger zur Aufhängung von Handtüchern vorgesehen hatten, riet der Beklagte in Kenntnis dieser Verwendungsabsicht, den Unterbau vorne mit Türen zu verschließen. Auf die Bedenken der zweiten Klägerin wegen einer mangelnden Belüftung erklärte der Beklagte, er werde beim Unterbau seitlich Lüftungsschlitze anlegen, dadurch wäre eine ausreichende Belüftung gewährleistet.
Die in der Bundesrepublik Deutschland anfallende Einfuhr-Umsatzsteuer sollten vereinbarungsgemäß die Kläger tragen. Diese sollten auch die Kosten der Zollabfertigung tragen. Bei dieser Vereinbarung war eine Lieferung sämtlicher Werkstücke in einer einzigen Lieferung unterstellt.
Die im wesentlichen aus den in Pos. 4 und 5 sowie 7 bis 10 beschriebenen Möbelstücken bestehende Eßzimmereinrichtung sollte einheitlich in der näher beschriebenen Holzart und Behandlungsweise ausgeführt werden. Die Türen des Eßzimmers sollten innenseitig zu der Eßzimmereinrichtung passen.
Der Beklagte hat die bestellten Möbel und sonstigen Werkstücke nicht auf einmal sondern in mehreren Teilen geliefert, zuletzt die in Pos. 8 beschriebenen drei Stühle am 26. April 1985. Die erbrachten Leistungen des Beklagten sind gegenüber der Bestellung insofern unvollständig, als zur Stubendeckenverkleidung in Pos. 3 auch ein Karnisenbalken mit Karnisenschiene zu liefern und zu montieren war, diese etwa 8 m lange Vorhangschiene aber fehlt. Der erste Kläger forderte den Beklagten - im Schreiben vom 31. Mai 1985 - auf, die Vorhangschiene bis 15. Juni 1985 anzubringen. Der Beklagte sagte zwar die Nachlieferung zu, erbrachte sie aber nicht. Die Kosten der Ersatzvornahme betragen einschließlich 20 % Umsatzsteuer 2.400 S.
Die vom Beklagten gelieferten und montierten Werkstücke weichen in folgenden Punkten von den vereinbarten Eigenschaften ab:
Der Erkereckverbau (nach Pos. 4) weist an mehreren Stellen zum Teil deutlich sichtbare dunkle Verfärbungen auf. Diese den optischen Eindruck stark beeinträchtigenden Verfärbungen beruhen auf Beizfehlern. Sie sind unbehebbar.
Der Eßtisch sollte nach der Leistungsbeschreibung in Pos. 7 eine Tischplatte besitzen, deren Ausführung mit den Worten "Ahorn geschwartet" festgelegt und vom Beklagten erläutert worden war. Der gelieferte Tisch hat nur eine Platte mit Ahornfurnier. Die Furnier ist gegenüber der Schwartungsschichte dünner. Dadurch wird zwar die Gefahr einer Rißbildung vermindert, und der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt, der Tisch ist aber in Verbindung mit der übrigen Eßzimmereinrichtung doch als "minderwertig" einzustufen. Der erste Kläger rügte in dem bereits erwähnten Reklamationsschreiben vom 31. Mai 1985 die Ausführung der Tischplatte als abredewidrig. Der Beklagte unternahm nichts, um die bemängelte Ausführung der Tischplatte zu ändern.
Der in Pos. 9 beschriebene Schrankverbau weist Oberflächenrisse auf; auf der Platte des Unterteiles sind mehrere Furnierrisse aufgetreten. Am linken Türfries des Hängeelementes ist ein ca. 25 cm langer auffallender Trockenriß vorhanden. Am rechten oberen Türfries ist die Eckverbindung "leicht offen". Die Türkonstruktion des Hängeelementes stimmt in Abweichung von der planmäßigen Darstellung nicht mit jener des Unterschrankes überein. Diese Abweichung beeinträchtigt den optischen Gesamteindruck erheblich. Am Unterschrankverbau fehlen die bestellungsgemäß vorgesehenen geschweiften Wischleisten.
Trotz Mängelrüge in dem bereits erwähnten Schreiben vom 31. Mai 1985 hat der Beklagte zur Behebung der gerügten Mängel nichts unternommen.
Der Fernseh-Eckschrank (Pos. 10) weist verschiedene Furnierrisse auf der Platte und an den Körperseiten auf. Die vier Schranktüren sind in einem zu dünnen Holz ausgeführt und bis zu 4 mm hohl gebogen. Die Schlagleisten der unteren Türen sind um ca. 2 mm zu lang, sodaß ein Schließen der Türen nur mit Gewalt möglich ist. Am rechten Fries einer unteren Türe ist die Eckverbindung gerissen. Auch in einem Schnitzmotiv ist ein Trockenriß aufgetreten. An einer Türinnenfläche sind Beiz-Rinnspuren vorhanden. An einem aufrechten Türfries hat sich ein Holzsplitter abgelöst. Zwei kleine dunkle Punktäste in der Schnitzerei einer Schranktüre beeinträchtigen das Aussehen des Schrankes.
Diese Mängel benehmen dem Schrank die Eignung zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Als einheitliche Eßzimmereinrichtung sind die in den Pos. 4, 5 und 7 bis 10 der Auftragsbestätigung bezeichneten Möbelstücke vor allem wegen des nachteiligen optischen Eindruckes für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet.
Die Doppeldrehtür (Pos. 12), die Küchentür (Pos. 13) sowie die weitere Zimmertür (Pos. 14) sollten mit ihren dem Zimmer zugewandten Türblättern im Beizton den Möbeln und der Wandverkleidung des Zimmers angepaßt sein. Der vom Beklagten gewählte Beizton weicht aber in seiner Helligkeit auffällig vom Farbton der Wohnzimmerschränke ab: Während die beiden Wohnzimmerschränke in Farbe und Struktur verschiedene Furniere haben, hat der Beklagte bei den Türen eine Farbangleichung weder an den einen noch an den anderen oder einen vermittelnden Farbton erreicht.
Eine hinreichend zufriedenstellende Farbangleichung ist schwierig, aber möglich, ein Ersatz der Türblätter ist hierzu nicht erforderlich.
Die Doppeldrehtür (Pos. 12) weist an einem Türflügel an der oberen Friesfurnierfuge einen Überstand auf, einige Furnierfugen sind an den Füllungen offen. Ein Versuch des Beklagten, diesen letztgenannten Mangel durch Auskitten zu beheben, schlug fehl. Die Verkleidungseckverbindung hat einen Überstand von ca. 3 mm. Eine Nuß-Glasleiste weist einen Ast auf, dadurch erhielt diese Leiste einen Knick. Drei Fichten-Glasleisten sind schlecht verleimt und deshalb lose. Das Gesimsprofil liegt auf der Verkleidung nicht exakt auf. Ein Türflügel hat stubenseitig am aufrechten Fries eine leichte Querrille mit dunkler Färbung.
An der mit neuen Furnieren auszustattenden Küchentür (Pos. 13) sind die vom Beklagten hergestellten Profilleisten für den Glasausschnitt und die neue Falzverkleidung mangelhaft. Die Schraubenköpfe der Glasleisten wurden nicht ausreichend versenkt. Glasvorlegebänder sind zu schwach, deshalb wurde bei der Verglasung ein zu geringer Anpreßdruck erreicht. Die Glasleisten sitzen nicht ordnungsgemäß fest. An der Türfüllung blieb eine Furnierfuge offen. Am Waschtischunterbau (Pos. 15) unterblieb die Herstellung der Lüftungsschlitze. Die dadurch bewirkte Wertminderung ist mit 15 % anzusetzen (= 660 S).
Vom optischen Mangel der Erkerecksitzbank abgesehen sind sämtliche festgestellten Mängel behebbar. Der Mängelbehebungsaufwand ist mit 51.000 S anzusetzen.
Die Möbel der Eßzimmereinrichtung (nach den Pos. 4, 5 und 7 bis 10) sind ohne deren Beschädigung entfernbar. Gleiches gilt für die Doppeldrehtür (nach Pos. 12). Die Leistungen des Beklagten an den beiden neu zu furnierenden Türen (Pos. 13 und 14) können ohne Beschädigung der Türen entfernt werden.
Auf das Bemängelungsschreiben des ersten Klägers vom 31. Mai 1985 hin sagte der Beklagte zwar die Behebung eines Teiles der gerügten Mängel zu, hielt dieses Versprechen aber nicht. Auch eine abermalige Mängelrüge des ersten Klägers vom 12. Januar 1986 blieb erfolglos. Mit dem anwaltlich verfaßten Schreiben vom 25. Juni 1986 forderten die Kläger vom Beklagten unter Androhung der Ersatzvornahme neuerlich die Mängelbehebung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.September 1986 setzten die Kläger dem Beklagten nochmals einen letzten Termin zur Nachbesserung.
Die von den Klägern gerügte mangelhafte Beschaffenheit des Materials zur Verkleidung der Decken im Kinderzimmer machten die Streitteile zum Gegenstand von Verhandlungen und einigten sich dabei darauf, daß die Kläger gegen einen Preisnachlaß von DM 6.000 auf die Geltendmachung von Mängeln des Materials für die Kinderzimmerdecke verzichten. Von dieser vergleichsweisen Regelung waren nur die Mängel am Material für die Verkleidung der Decke im Kinderzimmer, nicht auch sonstige Mängel erfaßt.
Die Kläger haben auf die vom Beklagten geschuldeten Leistungen
am 15. Juni 1984 DM 16.000
am 15. September 1984 DM 14.000
am 12. April 1985 DM 5.000
und am 20. April 1985 DM 5.000
insgesamt daher DM 40.000
bezahlt.
Der Beklagte stellte den Klägern für seine Leistungen drei
Rechnungen aus, und zwar
die vom 30. September 1984
(für Regiearbeiten) über DM 7.009,86,
die vom 27. März 1985
über eine nicht als Summe
ausgewiesenen aber durch Addition
zu ermittelnden Betrag von 307.574 S
abzüglich 3 % 9.227 S
ergibt 298.347 S
zu einem Kurs von 6,98 S = 1 DM
ergibt daher DM 42.743
abzüglich Zahlungen von DM 30.000
also über DM 12.743,
sowie die vom 25. April 1985
für drei Armlehnstühle über DM 960.
Anläßlich der am 26. April 1985 erfolgten Lieferung der drei Stühle forderte der Beklagte von den Klägern eine von ihm mit DM 2.000 bezifferte Restzahlung.
Die Kläger haben die von ihnen zur Zahlung übernommenen Speditionskosten beglichen. Dabei erwuchs ihnen ein Mehraufwand von 485,41 DM dadurch, daß der Beklagte seine Werkstücke nicht in einer einzigen sondern in mehreren Sendungen auslieferte.
Mit der am 16. April 1987 überreichten Klage, deren
Gleichschrift dem Beklagten am 28. April 1987 zugestellt wurde,
erklärten die Kläger die Wandlung in Ansehung der
Eßzimmereinrichtung (Pos. 4, 5 und 7 bis 10) sowie in Ansehung der
Türen (Pos. 12 bis 14). Sie forderten
a) auf Grund der Wandlung die
Rückzahlung von DM 18.158
zuzüglich 14 % Einfuhr-
Umsatzsteuer DM 2.542,12
b) den Speditionsmehraufwand DM 565,41
c) Ersatz für die durch mangelhafte
Arbeit des Beklagten unbrauchbar
gewordenen Türblätter (Pos. 13
und 14) nach Klagsausdehnung DM 4.548,60
d) den Beschaffungsaufwand für die
nicht gelieferte Vorhangschiene nach
Klagsausdehnung DM 550,74
e) als Preisminderung für Mängel
der Badezimmereinrichtung DM 724,20
zusammen DM 27.089,07.
Dabei gestanden sie dem Beklagten
aber eine Restforderung von DM 1.897,50 zu
und begehrten daher die Verurtei-
lung des Beklagten zur Zahlung
des Unterschiedsbetrages von DM 25.191,57
samt gestaffelten Zinsen zahlbar
in Schilling zu dem am Vortag
der Zahlung verlautbarten Warenkurs
der Wiener Börse.
Die Kläger erklärten in der Klage, ihre Ansprüche "sowohl auf den Rechtsgrund der Gewährleistung als auf den des Schadenersatzes" zu gründen.
Vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz stellten die Kläger klar, daß die Wandlung des Vertrages hinsichtlich der Pos. 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 Grund des Leistungsbegehrens (zu a/ der Klage) sei. Gleichzeitig stellten sie das Eventualbegehren, daß der Vertrag im genannten Umfang aufgehoben "wird" und der Beklagte (deshalb) zu den entsprechenden Rückzahlungen verpflichtet sei.
Der Beklagte wendete unter anderem das Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche zufolge Ablaufes der für Leistung beweglicher Sachen gesetzlich festgelegten Sechsmonatsfrist ein. Dem setzten die Kläger ihren Standpunkt gegenüber, daß der Beklagte nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine zweijährige Gewährleistungsfrist festgesetzt habe, es sich aber im übrigen bei der Lieferung und Montage von eingebauten Einrichtungsgegenständen um unbewegliche Sachen handle, sodaß die gesetzliche Gewährleistungsfrist drei Jahre betrage. Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete die im Rechtsstreit ausdrücklich getroffene Rechtswahl im Sinne der §§ 11 und 35 IPR-Gesetz als wirksam. Es folgerte daher in rechtlicher Beurteilung nach inländischem Sachrecht: Punkt 7 der vom Beklagten aufgestellten allgemeinen Bedingungen sei jedenfalls in seinem ersten Absatz Inhalt des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrages geworden. Die Kläger hätten die vom Beklagten hergestellten und gelieferten Werkstücke ohne formelle Abnahme tatsächlich in Benützung genommen und damit übernommen. Die letzte Teillieferung sei am 26. April 1985 erfolgt, die vereinbarte zweijährige Gewährleistungsfrist habe nicht vor dem 26. April 1987 geendet. Die am 16. April 1987 angebrachte Klage sei daher innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist erhoben. Die Eßzimmereinrichtung (Pos. 4, 5 und 7 bis 10) bilde eine Einheit, einzelne Stücke wiesen wesentliche Mängel auf und hätten zum Teil in ihrer Ausführung ausdrücklichen Vereinbarungen widersprochen. Das gelte wegen der nicht erreichten farblichen Übereinstimmung mit den übrigen Einrichtungsstücken auch für die Doppeldrehtür (Pos. 12). Alle diese Werkstücke könnten ohne Substanzbeschädigung wieder entfernt werden. In Ansehung dieser Leistungspositionen (4, 5, 7 bis 10 und 12) sei Wandlung möglich und gerechtfertigt, daraus folge der Anspruch der Besteller auf Rückzahlung des gezahlten Werklohnes im Teilbetrag von
16.530 DM. Die für die Einfuhr dieser Gegenstände an die Bundesrepublik Deutschland entrichtete Einfuhr-Umsatzsteuer sei nicht dem Beklagten, sondern der Bundesrepublik Deutschland zugekommen. Den Abgabenbetrag könnten die Kläger deshalb nicht auf Grund der Wandlung vom Beklagten zurückfordern.
Schadenersatzansprüche seien vertraglich (wirksam) ausgeschlossen worden. Daher bestehe der Anspruch der Kläger auf Ersatz des Speditionsmehraufwandes und auf Ersatz der Mangelfolgeschäden an den umfurnierten Türblättern (Pos. 13 und 14) nicht. Den Klägern gebühre aber das Geldwertinteresse für die fehlende Vorhangschiene im Betrag von 2.400 S = DM 342,85 sowie Preisminderung für den Waschtischunterbau im Badezimmer im Ausmaß von 660 S = 94,28 DM.
Von den Forderungen im
Gesamtbetrag von DM 16.967,13
sei der restliche Werklohn-
anspruch des Beklagten im
Betrag von DM 1.897,50
abzuziehen.
Der Unterschiedsbetrag von DM 15.069,63
sei den Klägern samt 4 % Zinsen
ab dem Tage der Klagszustellung
(28. April 1987) zuzusprechen.
Das Berufungsgericht billigte die erstinstanzliche Beurteilung über das Vorliegen einer bestellungsmäßigen Einheit der Eßzimmermöbel, sodaß wesentliche Mängel einzelner Stücke eine Wandlung hinsichtlich aller Einrichtungsgegenstände rechtfertigten. Die festgestellte Ausführung der Tischplatte, die Ausführungsmängel an den Schränken und die augenfälligen Farbabweichungen an mehreren Einrichtungsgegenständen seien insgesamt ein wesentlicher Mangel der gesamten Eßzimmereinrichtung, weil der von den Bestellern zu erwartende optische Eindruck durch das vom Beklagten hergestellte Werk nicht erreicht worden sei. In diese Beurteilung seien aber nicht nur die Doppeldrehtür, sondern auch die vom Beklagten vorgenommene Neufurnierung der beiden vorhanden gewesenen Türen einzubeziehen. Einer Wandlung hinsichtlich der Neufurnierung stehe entgegen der erstrichterlichen Auffassung nicht entgegen, daß sie ohne Verschulden der Kläger nicht ohne Vernichtung der Arbeitsleistung wieder von den Türblättern entfernt werden könnte. Den Klägern stünde deshalb wegen Wandlung hinsichtlich der Einrichtung des Eßzimmers und der Arbeiten in diesem Raum nicht nur ein Rückforderungsanspruch von 16.530 DM sondern auch ein weiterer im Ausmaß von 1.628 DM (in Ansehung der Pos. 13 und 14) zu. Das Berufungsgericht traf auch der erstrichterlichen Beurteilung zum Preisminderungsbegehren in Ansehung des Badezimmerunterbaues sowie zum Geldersatzbegehren für die nicht gelieferte Vorhangschiene bei. Die Gewährleistungsansprüche seien entgegen dem Standpunkt des Beklagten im Zeitpunkt der Klagserhebung nicht durch Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von sechs Monaten erloschen gewesen. Im Sinne der vom Beklagten selbst aufgestellten allgemeinen Bedingungen sei die Gewährleistungsfrist mit zwei Jahren vereinbart, für bewegliche Sachen also verlängert worden, ohne daß eine Einschränkung im Sinne der allgemeinen Bedingungen als vereinbart habe gelten dürfen, zumal Einschränkungen kraft der zwingenden Regelung des anwendbaren § 9 KSchG für die Kläger als Verbraucher nicht rechtsverbindlich seien. Den Klägern sei wegen der unvollständigen und mangelhaften Leistungen des Beklagten ein gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 KSchG nicht wirksam abdingbares Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, sie seien deshalb auch nicht in einen Verzug geraten, der den Beklagten seinerseits berechtigt hätte, Verbesserungsleistungen von restlichen Zahlungen der Kläger abhängig zu machen.
Das Berufungsgericht gab daher der Berufung des Beklagten nicht, jener der Kläger aber im vollen Ausmaß statt, bestätigte den Zuspruch des Schillinggegenwertes von 15.069,63 DM und erhöhte ihn um den Schillinggegenwert von DM 1.628 auf den Schillinggegenwert von insgesamt 16.697,63 DM samt 4 % Zinsen seit 28. April 1987. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeit gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vorliege.
Der Beklagte ficht das Berufungsurteil mit außerordentlicher Revision wegen unrichtiger Lösung der materiellrechtlichen Frage nach der Anwendbarkeit des § 9 KSchG auf eine vertraglich über das gesetzliche Ausmaß verlängerte Gewährleistung mit einem auf Klagsabweisung zielenden Abänderungsantrag an.
Die Kläger streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist, soweit sie nicht bezüglich der das Fehlen der Vorhangschiene betreffenden Klagspost mangels gesetzmäßiger Ausführung unzulässig ist, berechtigt.
Revisionsverfahren ist der gesamte berufungsgerichtliche
Zuspruch des Schillinggegenwertes von DM 16.697,63. Dieser Zuspruch
beruht im einzelnen
a) auf der Wandlung des Werkvertrages hinsichtlich aller die
Eßzimmereinrichtung betreffenden Leistungspositionen (4, 5, 7 bis 10
sowie 12 bis 14) und dem darauf gegründeten Rückabwicklungsanspruch
im
Ausmaß von DM 18.158,--
b) auf dem Preisminderungsanspruch
wegen des Mangels an der
Badezimmereinrichtung von DM 94,28
und c) aus dem Geldwertinteresse
für die nichtgelieferte Vorhangschiene
im Betrag von DM 342,85
zusammen DM 18.595,13
abzüglich einer von den Klägern
selbst abgerechneten Gegenforderung
von DM 1.897,50
DM 16.697,63.
In Ansehung des zu c) dargestellten Zuspruches von 342,85 DM als Geldwertinteresse für die vom Beklagten vertragswidrig nicht gelieferte Karnisenschiene enthält die außerordentliche Revision des Beklagten keinerlei Ausführungen, weil zu dieser Klagspost Ersatz für eine ausgebliebene Vertragsleistung gefordert und damit kein Anspruch geltend gemacht wurde, der auf die vom Beklagten nach dem Inhalt seiner allgemeinen Bedingungen übernommene Gewährleistung, deren Beschränkbarkeit und deren tatsächliche Einschränkung gestützt wurde. Insoweit ist das Rechtsmittel mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.
Im übrigen aber hängt die Entscheidung davon ab, ob das auf Rückabwicklung zufolge Wandlung und auf Preisminderung gegründete Rückzahlungsbegehren im Rechtsgrund der Gewährleistung begründet ist. Die Werkleistungen des Beklagten zu den oben unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Leistungen hatten die Herstellung beweglicher Sachen oder, was die Furnierung von Türblattfüllungen anlangt, Arbeiten an solchen zum Gegenstand. Der gesetzliche, im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes außerhalb der Regelung nach dessen § 9 nicht beschränkbare Gewährleistungsanspruch unterlag dem Erlöschen durch Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 933 Abs. 1 ABGB. Eine vertraglich zugesagte Einstandspflicht für Mängel, die erst nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden, unterliegt entgegen der berufungsgerichtlichen Auffassung keiner Einschränkung nach dem Konsumentenschutzgesetz, dessen Regelungen nur darauf abstellen, eine rechtliche Benachteiligung des Konsumenten gegenüber den gesetzlichen Normativbestimmungen hintanzuhalten. Den Verbraucher begünstigende Abweichungen von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften werden von den die Vertragsfreiheit einschränkenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht berührt (vgl. Krejci KSchG § 9 Rz 1; Fenyves in HBzKSchG, 397).
§ 9 KSchG ist auf vertragliche Ersatzpflichten in einem über die gesetzlichen Gewährleistungsfristen hinaus verlängerten Zeitraum unanwendbar.
Allen Grundsätzen privatautomoner Vertragsgestaltung liefe es aber zuwider, die im Sinne der vom Beklagten aufgestellten allgemeinen Bedingungen vereinbarte Einstandspflicht des Unternehmers etwa auf folgendem zweistufigen Weg inhaltlich bestimmen zu wollen: Da ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vorliege, seien die der Sache nach vorliegenden Beschränkungen der Gewährleistung gegenüber den dispositiven Normen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches aus dem Grunde des § 9 KSchG unwirksam. Die solcherart kraft Gesetzes von unzulässigen Abdingungen bereinigte Einstandspflicht sei durch Parteienvereinbarung von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert worden und habe dabei nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist den selben Inhalt wie während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Eine solche, den berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründen zu entnehmende Vertragsauslegung unterstellte einen Parteiwillen, der zu dem festgestellten Inhalt der vom Unternehmer aufgestellten allgemeinen Bedingungen in einen offenen Widerspruch gerät. Der Regelungsgehalt der als Vertragsinhalt vereinbarten allgemeinen Bedingungen ist in Ansehung der Beschränkung des Gewährleistungsumfanges eindeutig. Soweit das zwingende Recht nach dem Konsumentenschutzgesetz reicht, ist gegenteiliger Parteiwille unbeachtlich. Wo dieser Gesetzeszwang endet, gilt uneingeschränkt privatautonome Vertragsgestaltung. Nach dieser sollte aber den Bestellern sowohl der Gestaltungsanspruch auf Wandlung als auch der Preisminderungsanspruch benommen sein. Soweit für die Zeit nach dem Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist im Sinne der vom Unternehmer aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Einstandspflicht des Unternehmers fortbestand, diese aber kraft unzweideutiger Vereinbarung auf den Verbesserungsanspruch der Besteller eingeschränkt bleiben sollte, ist allerdings insofern eine durch Vertragsergänzung zu schließende Regelungslücke festzustellen, als die Rechtsfolgen eines Mißlingens oder einer Verweigerung der Mängelverbesserung nicht bestimmt wurden. In einem solchen Falle muß nach Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr der Besteller den vertraglich nur verbesserungswürdigen Mangel als unverbesserbar ansehen und wandeln dürfen, dies allerdings auch nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Die vertraglich vereinbarte längere Frist ist deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil nach der privatautonomen Regelung eine Wandlung schlechthin ausgeschlossen sein sollte.
Nach den getroffenen Feststellungen hat nun der Beklagte zwar auf das erste Bemängelungsschreiben des ersten Klägers vom 31. Mai 1985 teilweise Verbesserung zugesagt, aber nicht bewirkt. Alle weiteren Aufforderungen (vom 12. Januar, 25. Juni und 16. September 1986) blieben seitens des Beklagten ohne jede Reaktion. Spätestens Mitte Oktober 1986 mußten die Kläger daher das Verhalten des Beklagten als endgültige Verweigerung der von ihm geforderten Verbesserungsarbeiten auffassen, was die gesetzliche, sechsmonatige Frist in Gang setzte, die daher vor der am 16. April 1987 erfolgten Klagsanbringung bereits abgelaufen war.
Die Kläger haben ihr Rückzahlungsbegehren zwar ausdrücklich nicht auf den Rechtsgrund der Gewährleistung beschränkt, für eine Anspruchsableitung aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere dem des Schadenersatzes, aber kein schlüssiges Vorbringen erstattet, vor allem nicht zum Vorliegen und zur Berechnung eines Schadens. Soweit die außerordentliche Revision nicht mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen war, war ihr aus den dargelegten Gründen stattzugeben und die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung eines weiteren Teilbegehrens auf Zahlung des Schillinggegenwertes von DM 16.354,78 samt 4 % Zinsen seit 28. Februar 1987 abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreites beruht auf den §§ 41 und 43 Abs. 2 ZPO (hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit § 50 ZPO). Der Schriftsatz ON 10 war nur nach TP 2, der Schriftsatz ON 18, der lediglich eine Urkundenvorlage begleitete, nach TP 1 zu honorieren.
Anmerkung
E20068European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00547.9.0222.000Dokumentnummer
JJT_19900222_OGH0002_0060OB00547_9000000_000