TE OGH 1990/2/22 8Ob534/90

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrud H***, Hausfrau, 4822 Bad Goisern 448, vertreten durch Dr. Hans Rieger, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Ing. Helmut H***, Pensionist, 4822 Bad Goisern, Wiesen 5, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Herausgabe von Urkunden (Streitwert S 30.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 21. Dezember 1989, GZ 5 R 1050/89-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 20. Oktober 1989, GZ 2 C 1041/87-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Durchführung der nach § 129 Abs. 2 letzter Satz GBG erforderlichen Maßnahmen bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten, ihrem Ehegatten, die Herausgabe des die Liegenschaft EZ540 Grundbuch 42004 Goisern betreffenden Schenkungsvertrages vom 19. August 1980 und der für die Verbücherung erforderlichen, in der Klage namentlich genannten Urkunden mit der Begründung, der Beklagte habe ihr die Liegenschaft geschenkt und übergeben, verweigere aber nun die Herausgabe der zur Verbücherung nötigen Urkunden. In der Folge beantragte sie die Anmerkung der Klage im Grundbuch.

Das Erstgericht bewilligte diese Anmerkung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und wies in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Antrag auf Klageanmerkung ab, weil eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen Ansprüchen nicht zu bewilligen sei, auch wenn auf Grund dieses Anspruches der Erwerb eines dinglichen Rechtes angestrebt werde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der gemäß § 126 Abs. 2 GBG in der hier nach Art. XLI Z 5 WGN 1989 noch anzuwendenden alten Fassung zulässig, aber nicht berechtigt ist.

Die Revisionsrekurswerberin meint, Zweck der Klageanmerkung sei es, sie gegen Verfügungen des Beklagten über die gegenständliche Liegenschaft zu schützen. Sie sei außerbücherliche Eigentümerin und wirkliche Besitzerin der geschenkten Liegenschaft und habe Verfügungen des Beklagten über die Liegenschaft tatsächlich zu befürchten. Die Berechtigung der Klageanmerkung sei lediglich auf Grund des Prozeßstoffes im gegenständlichen Verfahren AZ 2 C 1041/89 des Bezirksgerichtes Bad Ischl, nicht aber auf Grund des Vorbringens des Beklagten in dem von ihm angestrebten Anfechtungsprozeß zu AZ 2 C 1088/89 des Bezirksgerichtes Bad Ischl zu prüfen. Die Herausgabe der Urkunden sei Voraussetzung für die Verdinglichung ihres Eigentumsrechtes. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz, daß Zweck der Klageanmerkung der Schutz der Klägerin vor zweckentfremdenden Verfügung des Beklagten über die Liegenschaft sei, könne kein sich aus dem Sachenrecht ergebender Grund ersehen werden, weshalb sie nicht schon vor Einverleibung ihres Eigentumsrechtes vor derartigen Verfügungen geschützt werden solle. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl. 1963, 481; EvBl. 1971/43; 1977/27; RZ 1977, 58 uva, zuletzt 5 Ob 608/88), die sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützen kann, kann eine Streitanmerkung nach § 61 GBG - abgesehen vom Fall der Ersitzung (§ 70 GBG), die hier nicht einmal behauptet wird - nur derjenige begehren, der im Grundbuch bereits eingetragen war, nicht aber derjenige, der mit der Klage lediglich die Anerkennung eines bisher nicht eingetragenen Rechtes begehrt. Angemerkt werden können nur Klagen, bei denen der Kläger in einem bücherlichen Recht verletzt wurde, nicht aber solche, mit denen ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wird, selbst wenn auf Grund dieses Anspruches der Erwerb eines bücherlichen Rechtes begehrt wird. In dem der Klageanmerkung zugrundeliegenden Prozeß begehrt die Klägerin die Herausgabe von Urkunden, mit der sie in der Folge die Verbücherung der ihr geschenkten und übergebenen Liegenschaft anstreben will. Sie macht daher einen rein obligatorischen Anspruch geltend, wegen dessen eine Streitanmerkung nach § 61 GBG unzulässig ist, selbst wenn sie die Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft befürchten müßte.

Schutz vor derartigen Verfügungen des Beklagten könnte ihr allenfalls eine im Rahmen des angeblich anhängigen Scheidungsverfahrens (gegebenenfalls auch bereits vor Einleitung eines solchen, EFSlg. 42.007 ua) zu erwirkende einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit. c EO bieten.

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E20110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00534.9.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19900222_OGH0002_0080OB00534_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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