TE OGH 1990/2/22 6Ob525/90

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***-B***-W*** Aktiengesellschaft, Rainerstraße 17, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ingenieure M***, K*** & Co. Baugesellschaft mbH, Sophiengutstraße 20, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1989, GZ 1 R 316/89-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei die Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg vom 31.Oktober 1989, GZ 3 Cg 216/89-6, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit der am 7.7.1989 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Feststellung, die beklagte Partei habe ihr für alle Ansprüche einzustehen, die sie an den Verband Österreichischer Volkshochschulen aus dem Titel der Gewährleistung, der Mängelfolgeschäden und des Schadenersatzes im Zusammenhang mit den Baumeisterarbeiten zur Errichtung des Gebäudekomplexes "Universitäts- und Landessportzentrum RIF" zu erbringen habe, soweit solche Leistungsverpflichtungen der klagenden Partei in den von der beklagten Partei als deren Subunternehmerin erbrachten Leistungen ihre Ursache hätten. Sie brachte vor, sie sei Generalunternehmerin dieses Bauvorhabens und habe die beklagte Partei im Wege eines Werkvertrages als Subunternehmerin mit Arbeiten an diesem Bau betraut. Sie werde nun vom Bauherrn wegen Baumängeln - insbesondere Risse im Beton - ,die im Verhältnis zwischen den Streitteilen die beklagte Partei zu vertreten habe, gerichtlich in Anspruch genommen. Das Bauwerk sei nach dem Vorbringen des Bauherrn im Vorprozeß am 6.3.1986 übergeben worden. Zwischen den Streitteilen sei eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart. Die Klagsführung werde auf alle in Betracht kommenden Rechtsgründe gestützt, vor allem aber auf Gewährleistung. Das Ausmaß der Ansprüche sei noch nicht feststellbar, weshalb auch das Feststellungsinteresse zu bejahen sei. Die beklagte Partei wendete ein, sie habe ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht. Eine fünfjährige Gewährleistungsfrist sei nicht vereinbart worden. Vor allem aber sei der klagenden Partei das Feststellungsinteresse abzusprechen. Sie behaupte Rückgriffsansprüche, die ohnehin erst in 30 Jahren verjährten. Die Frage, ob und inwieweit die beklagte Partei für Mängel einzustehen habe, werde im Rechtsstreit zwischen Bauherrn und klagender Partei, dem sie auf Seite der klagenden Partei beigetreten sei, ohnedies geklärt werden.

Das Erstgericht wies "das Klagebegehren" mit Beschluß zurück. Zur Begründung führte es aus, die klagende Partei behaupte selbst gar nicht, daß ein Mangel oder Schaden vorliege, sondern lediglich, daß der Bauherr derartiges behaupte. Der Klagsführung fehle daher jedwede Grundlage. Da die klagende Partei nicht angeben könne, für welche Ansprüche des Bauherrn sie letztlich werde einstehen müssen, lasse sich kein Beweisthema finden, über das weiter zu verhandeln wäre. Es fehle daher jegliches Feststellungsinteresse. Da dieses Prozeßvoraussetzung sei, müsse "das Klagebegehren" mit Beschluß zurückgewiesen werden.

Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige, und fügte einen Rechtskraftvorbehalt bei. Es führte aus, die erstinstanzliche Entscheidung sei in Wahrheit ein Urteil, doch könne über das dagegen erhobene Rechtsmittel sogleich entschieden werden, weil die Streitteile die Voraussetzungen für ein wirksames Berufungsverfahren eingehalten hätten. In der Sache selbst meinte das Gericht zweiter Instanz, es könne nicht zweifelhaft sein, daß zwischen den Streitteilen der Bestand eines Rechtsverhältnisses, in dessen Rahmen die beklagte Partei als Haftpflichtige in Anspruch genommen werde, streitig sei. Die klagende Partei habe auch deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß tatsächlich Baumängel (zB Risse) vorlägen, sowie daß einerseits sie vom Bauherrn hiefür haftbar gemacht werde und andererseits die beklagte Partei ihr für diese Mängel einzustehen habe. Gewiß sei die Klage im weiteren Sinne eine Rückgriffsklage. Im engeren Sinne sei Rückgriff dagegen etwa die Verfolgung des Ausgleichsanspruches des Solidarschuldners gegen seine Mitverpflichteten. Als Rechtsgründe für den Rückgriff kämen nach den bisherigen Behauptungen der klagenden Partei namentlich Gewährleistung und Schadenersatz in Betracht. Es müsse allerdings zwischen dem Rechtsverhältnis des Bauherrn zur klagenden Partei und jenem zwischen den Streitteilen unterschieden werden. Als drittes Rechtsverhältnis seien noch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und der beklagten Partei zu nennen; dieses sei wohl nach außervertraglichem Schadenersatzrecht zu beurteilen. Dem Bauherrn gegenüber sei die beklagte Partei auch als selbständige Unternehmerin Erfüllungsgehilfin der klagenden Partei gewesen. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO werde vor allem dann bejaht, wenn eine Leistungsklage noch nicht möglich sei oder die streitigen Belange im Vergleich zur Feststellungsklage nicht voll ausschöpfen könnte. Das Gesetz fordere aber die Notwendigkeit alsbaldiger Feststellung, die im allgemeinen bei drohender Verjährung oder sonstiger Gefährdung der Rechtslage sowie bei Beweisschwierigkeiten angenommen werde. Gegen das behauptete Feststellungsinteresse könne man mit dem Erstgericht ins Treffen führen, daß Rückgriffsansprüche vor Zahlung gar nicht zu verjähren begännen und die klagende Partei Zahlung nicht behauptet habe. Wenn auch Feststellungsbegehren vor Zahlung zugelassen würden, weil der Kläger mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse, so stehe im vorliegenden Fall doch noch gar nicht fest, ob die klagende Partei überhaupt Leistungen werde erbringen müssen. Es sei auch zweifelhaft, ob bloße Beweisschwierigkeiten das Feststellungsinteresse rechtfertigten, weil dann ohnehin ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden könnte. Dennoch müsse das Feststellungsinteresse der klagenden Partei bejaht werden. Insoweit eher milde Anforderungen stelle das Höchstgericht vor allem bei Schadenersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen. Dort werde das Feststellungsinteresse schon dann bejaht, wenn künftige Schäden nur nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Es hieße aber das Gesetz ungleich anwenden, würde außerhalb solcher Schadenersatzprozesse an Feststellungsbegehren ein strengerer Maßstab angelegt werden. Tatsächlich habe der Oberste Gerichtshof Feststellungsbegehren auch bereits bei Gewährleistungs- oder bei Schadenersatzansprüchen außerhalb von Verkehrsunfällen stattgegeben, obwohl im Einzelfall noch kein bezifferbarer Schaden eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung begännen Schadenersatzansprüche schon dann zu verjähren, wenn dem Geschädigten Schädiger, schädigendes Ereignis, Ursachenzusammenhang und Haftungsgrund bekannt seien. Unerheblich sei es dagegen, ob der Schaden bereits beziffert werden könne, weil der Geschädigte dann eine Feststellungsklage erheben könne. Vom "weiteren Bereich des Rückgriffes" sei das Innenverhältnis zwischen den Streitteilen als jener Rechtsgrund, der die klagende Partei Rückgriff zu nehmen berechtige, zu unterscheiden; als solcher kämen - wie erwähnt - namentlich Gewährleistung und Schadenersatz in Betracht. Dabei schließe Gewährleistung Schadenersatz nicht aus. Im Innenverhältnis zwischen den Streitteilen könne wegen Verfristungs- oder Verjährungsgefahr von einer gewissen Dringlichkeit gesprochen werden, die die Annahme eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei rechtfertige.

Rechtliche Beurteilung

Der von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Nach wie vor bestreitet die beklagte Partei das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bzw Rechtes sowie des rechtlichen Interesses der klagenden Partei an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung.

Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werde. Unter Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch die Klagsbehauptungen konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander (oder von Personen zu Sachen) zu verstehen. Darunter fallen auch die im § 228 ZPO gesondert genannten Rechte (Fasching ZPR2, Rz 1089 mwN). Feststellungsfähig sind auch bedingte Rechtsverhältnisse, sofern nur der gesamte rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und lediglich die bereits bestimmt festgelegte Bedingung noch nicht eingetreten ist (SZ 41/153 ua). Auch bei einem unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu seiner näheren Aufklärung die Feststellung der sich daraus ergebenden einzelnen Rechte, Befugnisse und Verbindlichkeiten begehrt werden. Deshalb hat - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - die Rechtsprechung sowohl die Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen zugelassen (EvBl 1982/32) als auch das Bestehen einer Schadenersatzpflicht als Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO anerkannt (NZ 1989, 95; SZ 60/180 uva). Von dieser Judikatur abzugehen, bieten die - auf Fasching (Komm, III, 62 f und ZPR2, Rz 1093)

gestützten - Ausführungen im Rekurs der beklagten Partei keinen Anlaß.

Um die Frage, ob und inwieweit der klagenden Partei das als Erfolgsvoraussetzung ihrer Klage unabdingbare rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Gewährleistung bzw Schadenersatzpflicht der beklagten Partei zuzubilligen ist, beantworten zu können, bedarf es vorerst einer Erörterung der von der klagenden Partei feststellungshalber geltend gemachten "Rückgriffsansprüche". Die beklagte Partei erblickt darin lediglich die Ausgleichsansprüche des Solidarschuldners gegen seine Mitverpflichteten (§ 896 ABGB), worunter dem § 1042 ABGB ähnliche Ansprüche zu verstehen seien (vgl hiezu Gamerith in Rummel, ABGB, § 896 Rz 11 mwN). Diese Beurteilung ist jedoch viel zu wenig differenziert.

Die klagende Partei war vom Bauherrn mittels Werkvertrages mit der Errichtung eines Bauwerkes betraut worden und

hatte - gleichfalls im Wege eines Werkvertrages - die beklagte Partei mit einzelnen dieser ihr übertragenen Arbeiten als Subunternehmerin beauftragt. Nach den Klagsbehauptungen wird sie nun vom Bauherrn wegen Mängeln am Bauwerk (vor allem Risse im Beton), die auf die Arbeiten der beklagten Partei als ihrer Subunternehmerin zurückzuführen seien, auf Gewährleistung und Schadenersatz in Anspruch genommen. Gewährleistungsansprüche (§ 1167 und §§ 922 ff ABGB) hat der Bauherr ebenso ausschließlich gegen die klagende Partei als seine Vertragspartnerin wie diese - auf Grund der vertraglichen Beziehungen zwischen den Streitteilen - gegen die beklagte Partei. Von einem Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Bauherrn einerseits und den Streitteilen andererseits kann in bezug auf die Gewährleistung somit keine Rede sein. Auch im Rahmen einer Vertragskette hat der Unternehmer, der seinerseits einen Teil der Arbeiten weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung, deren Geltendmachung an die im § 933 ABGB geregelten Ausschlußfristen gebunden ist. Sie erlöschen deshalb, wenn sie von ihm nicht innerhalb von drei Jahren ab der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden (vgl SZ 48/91).

Aber auch die Schadenersatzansprüche (etwa aus positiver Vertragsverletzung oder Mängelfolgeschäden) bedürfen einer differenzierteren Betrachtungsweise. Der klagenden Partei als Vertragspartnerin gegenüber stehen dem Bauherrn vertragliche Schadenersatzansprüche zu, die durch die Umkehr der Beweislast (§ 1298 ABGB), die Haftung des Schuldners für dessen Erfüllungsgehilfen (§ 1313 a ABGB) sowie die Erstreckung auch auf reine Vermögensschäden privilegiert sind. Zur beklagten Partei steht der Bauherr indessen nicht in vertraglicher Beziehung, sodaß er jener gegenüber bloß außervertragliche (also deliktische) Ersatzansprüche durchsetzen könnte. Daher muß er nicht bloß deren Verschulden beweisen (§ 1296 ABGB), sondern ist auch auf die - engere - Besorgungsgehilfenhaftung der beklagten Partei (§ 1315 ABGB) beschränkt (vgl. Reischauer, aaO, § 1313 a Rz 14 mwN). Außerdem haftet der Schädiger, der zum Geschädigten nicht in vertraglicher Beziehung steht, auch nicht für reine Vermögensschäden (etwa einen bloßen Aufwand), soferne er dabei kein Schutzgesetz übertreten hat, von dessen Normzweck gerade auch das Vermögen als solches geschützt werden soll. Gleiches gälte im übrigen auch dann, wenn man dem Werkvertrag zwischen den Streitteilen Schutzwirkungen zugunsten des Bauherrn beimißt (vgl Reischauer, aaO, Rz 15). Gesamtschuldnerische Haftung der Streitteile dem Bauherrn gegenüber besteht demnach nur mit diesen Einschränkungen, wogegen die klagende Partei die beklagte Partei nach den Grundsätzen der vertraglichen Haftung auch darüber hinaus in Anspruch nehmen kann, weil diese durch die Schädigung des Dritten zugleich auch ihre Verpflichtung jener gegenüber zur sorgfältigen Durchführung der Tätigkeit verletzt hat (JBl 1977, 49 ua; Koziol, Haftpflichtrecht2, I, 303). In jenem Umfang, in welchem dem Bauherrn den vorangestellten Erwägungen zufolge nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen wohl die klagende Partei als Vertragspartnerin, nicht aber auch die beklagte Partei einzustehen hat, weil die Deliktshaftung (und auch die Haftung dem geschützten Dritten gegenüber) hinter der vertraglichen Haftung zurückbleibt, besteht somit zwischen den Streitteilen kein Gesamtschuldverhältnis. Dennoch bleiben der klagenden Partei alle vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei gewahrt.

Soweit die beklagte Partei ins Treffen führt, daß der Rückgriff des einen gegen den anderen Gesamtschuldner ein dem § 1042 ABGB ähnlicher Ausgleichsanspruch sei, der deshalb der 30-jährigen Verjährung unterliege, übersieht sie, daß beim Regreß gegen den Gehilfen (§ 1313 zweiter Satz ABGB) nach herrschender Auffassung (Koziol, aaO, 303,322 mwN) ein Schadenersatzanspruch, für welchen die Verjährung nach § 1489 ABGB gilt, verfolgt wird. Die Verjährung läuft allerdings abweichend von der genannten Gesetzesstelle erst von der tatsächlichen Ersatzleistung an (JBl 1977, 49 uva; Gamerith, aaO). Da dieser besondere Verjährungsbeginn aus den §§ 1302 letzter Satz und 896 ABGB gefolgert wird, kann er nur dort Geltung besitzen, wo zwischen den Beteiligten ein Gesamtschuldverhältnis besteht bzw bestanden hat.

Die klagende Partei läuft demnach besonders bei ihren Gewährleistungs- und den über das Gesamtschuldverhältnis dem Bauherrn gegenüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen Gefahr, ihrer Ansprüche durch Verfristung bzw ihres Klagerechtes durch Verjährung verlustig zu gehen.

Ganz allgemein ist den Ausführungen der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß das rechtliche Interesse an der Feststellung, der Schädiger hafte für alle künftigen Nachteile aus dem Schadensereignis, von der Rechtsprechung regelmäßig dann bejaht wird, wenn die Möglichkeit offenbleibt, daß infolge dieses Ereignisses in Zukunft noch ein Schaden eintreten wird. Nicht dagegen ist es erforderlich, daß bis zum Schluß der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß sich ein solcher Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat und sich wiederholen kann oder ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann (NZ 1989, 95; SZ 60/180; SZ 56/38; ÖBl 1978, 37 uva). Für das Feststellungsinteresse genügt es daher, daß das Schadensereignis für einen künftigen Schaden ursächlich sein könnte. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten, somit der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach (NZ 1989, 95; SZ 56/38 uva). In jedem Fall, in welchem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens der beklagten Partei und nicht auch auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhanges beziehen. Daß die klagende Partei mit zukünftigen Leistungsbegehren nicht nur den Eintritt des Schadens, sondern ungeachtet des Feststellungsurteiles auch den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt beweisen müßte, vermag der klagenden Partei das Feststellungsinteresse nicht zu nehmen (NZ 1989, 95; SZ 56/38 ua). Der klagenden Partei kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt, das Feststellungsinteresse somit schon gar nicht in bezug auf die gewiß im Vordergrund stehende Gewährleistung der beklagten Partei, aber auch nicht, soweit sie die Feststellung der Schadenersatzpflicht der beklagten Partei anstrebt, abgesprochen werden. Das Erstgericht wird das Feststellungsbegehren der klagenden Partei - unter Bindung an die Ansicht der Rechtsmittelgerichte, daß dieser das Feststellungsinteresse zuzubilligen ist - demnach im fortgesetzten Verfahren sachlich dahin zu prüfen haben, ob auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Dem Rekurs der beklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E20986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00525.9.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19900222_OGH0002_0060OB00525_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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