Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger (Arbeitgeber) und Karl Klein (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Reinhold L***, Kraftfahrer, 2100 Korneuburg, Wiener Straße 20/3, vertreten durch Dr.Otto Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer
Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 24.Juli 1989, GZ 32 Rs 158/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. Februar 1989, GZ 15 a Cgs 187/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Wenngleich der Revisionswerber nicht ausdrücklich einen der im § 503 ZPO taxativ aufgezählten Revisionsgründe nennt, ergibt sich aus den gesamten Rechtsmittelausführungen eindeutig, daß der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) geltend gemacht wird (vgl. § 84 Abs. 2, 2. Satz ZPO). Der Rechtsrüge kann aber kein Erfolg beschieden sein. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat (SSV-NF 2/98), genügt es nicht, daß der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" (Art. II der Verordnung BGBl. 1987/396) besitzt, sondern nach § 255 Abs. 2 ASVG müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein. Daß dies beim Kläger der Fall war, ergibt sich weder aus den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz, noch aus den getroffenen Feststellungen oder aus den Revisionsausführungen. Überdies hat der Kläger auch gar nicht alle Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der genannten Ausbildungsvorschriften erworben. Die angebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers im Herbst 1989 - also lange nach Schluß der Verhandlung erster Instanz - kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, jedoch allenfalls Grundlage einer neuerlichen Antragstellung bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt sein.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
Anmerkung
E20153European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00016.9.0227.000Dokumentnummer
JJT_19900227_OGH0002_010OBS00016_9000000_000