TE OGH 1990/2/27 10ObS38/90

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (AG) und Karl Klein (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S***, Pensionist, 8786 Rottenmann, Boder 87, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtsachen vom 6. November 1989, GZ 8 Rs 95/89-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7. März 1989, GZ 21 Cgs 8/89-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die (einschließlich der Umsatzsteuer von 257,25 S) mit 1.543,50 S bestimmten halben Revisionskosten zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 28. Oktober 1928 geborene Kläger, dessen letztes Dienstverhältnis am 31. Dezember 1986 endete, stelle nach Vollendung des 59. Lebensjahres am 28. Oktober 1987 bei nach seinem Wohnsitz zuständigen Arbeitsamt Liezen einen Antrag auf Zuerkennung der Sonderunterstützung (SU) nach § 1 Abs 1 Z 2 Sonderunterstützungsgesetz (SUG). Er bezog vom 28. Oktober 1987 bis 31. Oktober 1988 die Sonderunterstützung im mtl Ausmaß von 12.942 S. Am 9. September 1988 stellte er bei der beklagten Partei einen Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und bei Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 3. November 1988 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 270 iVm § 253 b ASVG und setzte den Beginn der Leistung mit 1. November 1988 und das Ausmaß der Leistung mit 19.483,20 S mtl fest. Dieser Pensionsberechnung legte sie 550 Versicherungsmonate nach dem ASVG und eine Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG von 24.891 S und nach § 240 ASVG von 24.506 S zugrunde und ermittelte die Pension sodann nach § 261 leg cit mit der Summe von 79,250 % der zweiten und von 0,250 % der ersten Bemessungsgrundlage. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage begehrte der Kläger vom 1. November 1988 an eine nur aus der Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG von 24.891 S ermittelte Pension von 19.788,30 S. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und verwies auf § 15 SUG und § 240 ASVG, hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG auf Art VI Abs 12 der

44. ASVGNov.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, dem Kläger vom 1. November 1988 an eine monatliche Pension von 19.483,20 S zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von "305,10 S mtl" ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß nach § 15 SUG § 240 ASVG sinngemäß anzuwenden sei. Nach dessen hier anzuwendender Fassung der

44. ASVGNov sei nicht zu prüfen, welche Bemessungsgrundlage für den Versicherten günstiger sei, sondern auch im Falle eines unmittelbar an den Bezug von Sonderunterstützung anschließenden Pensionsbezuges die für die weggefallene Leistung ermittelte Bemessungsgrundlage anzuwenden.

Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Mehrbegehrens wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers im wesentlichen aus folgenden Erwägungen nicht Folge:

Nach den Erläuterungen (zur RV zur SUGNov BGBl 1985/5- 68, 723 BlgNR 16. GP) sollte durch die vorgeschlagene Neufassung des § 15 SUG verhindert werden, daß auf Grund der Änderungen der Bemessungsvorschriften durch die 40. ASVGNov in manchen Fällen das Ausmaß der anfallenden Pension die vorher gezahlte Sonderunterstützung unterschreite. Der Gesetzgeber habe es unterlassen, bei der Novelle die sich aus § 5 SUG ergebenden erheblichen Unterschiede im Ausmaß der Sonderunterstützung für Personen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 SUG bzw gemäß Z 2 dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen. Hätte die nach § 5 Abs 7 SUG zu bemessende Sonderunterstützung des Klägers das Ausmaß der Invaliditätspension überschritten, (auf die er an dem Tag der Antragstellung auf Sonderunterstützung folgenden Monatsersten ÄStichtagÜ Anspruch gehabt hätte,) hätte sie nur im Ausmaß der Invaliditätspension gewährt werden dürfen. In diesem Fall könne kein Zweifel daran bestehen, daß § 240 ASVG auch für Personen nach § 1 Abs 1 Z 2 SUG anzuwenden sei. Es bestehe daher kein Anlaß, diese Bestimmung im Fall des Klägers nicht anzuwenden. Daß § 240 ASVG in der anzuwendenden Fassung die idF der 40. ASVGNov enthaltene Wortfolge "wenn es für den Leistungswerber günstiger ist," nicht mehr enthalte, sei nicht auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der (gänzlichen) Klagestattgebung abzuändern. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.

§ 15 SUG hatte vor seiner Neufassung durch Art 1 Z 10 BGBl 1985/568 folgenden Wortlaut:

"Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes ist § 108h Abs 1 ASVG ... mit der Maßgabe anzuwenden, daß die auf eine Sonderunterstützung folgende Pension hinsichtlich der Anpassung wie eine Hinterbliebenenpension nach einem Pensionisten behandelt wird. Der Wegfall der Sonderunterstützung gilt hiebei als Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung."

Auf Grund der erwähnten Novellierung galt § 15 SUG vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1987 in folgender Fassung:

"Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von

Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der

geminderten Arbeitsfähigkeit ... oder aus einem der

Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des ASVG ... an, so ist

der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen

Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der

Pensionsversicherung gleichzuhalten; § 240 ASVG ... sind sinngemäß

anzuwenden."

Die Erläuterungen der RV 723 BlgNR 16. GP, 6 führten dazu aus:

"Die Regelung des bisherigen § 15 ist im Hinblick auf die 30. Novelle zum ASVG, BGBl 1973/23, überholt und wird daher aufgehoben.

An ihre Stelle tritt auf Grund der Anregung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Schutzbestimmung, wonach in Fällen, in denen eine Pension aus eigener Versicherung im Anschluß an eine Sonderunterstützung anfällt, der Wegfall der Sonderunterstützung als Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne des § 240 ASVG gilt. Dadurch soll verhindert werden, daß auf Grund der Änderungen der Bemessungsvorschriften durch die 40. ASVGNov in manchen Fällen das Ausmaß der anfallenden Pension die vorher gezahlte Sonderunterstützung unterschreitet."

Durch den am 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen Art VIII Z 2 Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 BGBl 1987/609 wurde § 15 SUG dadurch geändert, daß nach dem Wort "Knappschaftssoldes" der Ausdruck "oder aus dem Versicherungsfall des Todes" eingefügt und ua das Paragraphenzitat aus dem ASVG durch die §§ 261 Abs 5 bzw 284 Abs 6 ergänzt wurde.

§ 240 ASVG lautete in der seit 1. Jänner 1985 geltenden Fassung der 40. ASVGNov:

"Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, an Stelle der sich nach § 238 oder § 239 ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages und Leistungszuschlages die Bemessungsgrundlage, von der diese Leistung bemessen war."

Durch Art IV Z 8 der 44. ASVGNov BGBl 1987/609 erhielt § 240 folgende Fassung:

"(1) Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt anstelle der sich nach § 238 oder § 239 ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages und Leistungszuschlages die Bemessungsgrundlage (§ 108h Abs 4), von der diese Leistung zu bemessen war.

(2) Hat der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so ist Abs 1 nur dann anzuwenden, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist."

§ 261 Abs 5 ASVG lautet idF des Art IV Z 16 der 44. ASVGNov:

"Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages bzw. Leistungszuschlages anstelle des sich nach Abs 1 bis 4 ergebenden Hundertsatzes des Steigerungsbetrages der für die weggefallene Leistung maßgebende Hundertsatz des Steigerungsbetrages bzw Leistungszuschlages. Ein Grundbetrag oder Grundbetragszuschlag, der in der weggefallenen Leistung enthalten war, ist beim Hundertsatz des Steigerungsbetrages zu berücksichtigen. Der für den ab dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung maßgebliche Hundertsatz des Steigerungsbetrages ergibt sich aus der Verminderung des zum Stichtag der neu anfallenden Leistung festgestellten Hundertsatzes des Steigerungsbetrages um den Hundertsatz des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung. Der Hundertsatz des gesamten Steigerungsbetrages darf den Hundertsatz des Steigerungsbetrages bzw Leistungszuschlages der weggefallenen Leistung nicht unterschreiten."

Rechtliche Beurteilung

Nach Art VI Abs 9 der 44. ASVGNov sind ua die §§ 240, 261 Abs 5 und der letzterem bei der Knappschafts(alters)- vollpension entsprechende 284 Abs 6 idF des Art IV nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Da der Versicherungsfall nach § 223 Abs 1 ASVG bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters, hier mit 28. Oktober 1988, als eingetreten gilt und der Antrag auf eine vorzeitige Alterspension am 9. September 1988, also schon vor Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurde, ist nach Abs 2 leg cit der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste, also der 1. November 1988, der Stichtag.

Nach Art VI Abs 11 der 44. ASVGNov ist (der die für die Ermittlung der Bemessungszeit in Betracht kommenden Versicherungsmonate regelnde) § 238 Abs 2 idF des Art IV Z 6 nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit einer näher beschriebenen Maßgabe.

Fällt jedoch unmittelbar im Anschluß an eine vor dem 1. Jänner 1988 beantragte Sonderunterstützung gemäß den Bestimmungen des SUG eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes nach den Bestimmungen des ASVG nach dem 31. Dezember 1987 an, so ist nach Art VI Abs 12 der

44. ASVGNov abweichend von deren Abs 11 § 238 Abs 2 ASVG in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden. Diese Ausnahme trifft hier zu, weil die Sonderunterstützung vom Kläger am 28. Oktober 1987 beantragt wurde.

§ 238 Abs 2 ASVG lautete in der am 31. Dezember 1987 geltenden Fassung:

"Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten 120 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung in Betracht, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt; ... Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 223 Abs 2)."

Die auch in MGA ASVG 49. ErgLfg 1196/5 und 1196/6 zit Erläuterungen der RV (zur 40. ASVGNov 327 BlgNR 16. GP) führten zum vorgeschlagenen § 240 ASVG aus, dieser verfolge den Zweck den Versicherten davor zu bewahren, daß für eine Leistung, die innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit nach Wegfall einer anderen Leistung anfalle, eine niedrigere Bemessungsgrundlage als für die weggefallene Leistung ermittelt werde. Erfahrungsgemäß sei in den ersten Jahren nach Wegfall einer Pension mit einer Schmälerung des Lohn(Gehalts)bezuges zu rechnen, dies um so mehr, wenn bald nach dem Wegfall der Pension wieder ein Versicherungsfall eintrete und daher kaum angenommen werden könne, daß der Versicherte zwischendurch seine volle Leistungsfähigkeit erlangt habe. In diesen Fällen solle dem Versicherten die der früheren Leistung zugrundegelegte höhere Bemessungsgrundlage für ... den bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrag erhalten bleiben."

Da die erstmals mit der 40. ASVGNov eingeführte Trennung in der Festlegung der Höhe von Anpassungsfaktoren und Aufwertungszahl bei Weiterbestand der bisherigen Rechtslage bei der Aufeinanderfolge von Versicherungsfällen eine rechtspolitisch ungerechtfertigte Pensionserhöhung ermöglichte, regelte die 44. ASVGNov diesen Problemkreis neu. Die auch in MGA ASVG 49. ErgLfg 1196/6-8 zit Erläuterungen der RV zur 44. ASVGNov 324 BlgNR 17. GP führten dazu ua aus (32-34):

"Durch die 40. ASVGNov ... wurde erstmalig eine Trennung in der Festlegung der Höhe von Anpassungsfaktor und Aufwertungszahl vorgesehen, somit eine Trennung der Entwicklung leistungsbezogener und beitragsbezogener veränderlicher Werte des Pensionssystems.

Während der Anpassungsfaktor durch eine Arbeitslosenrate, die 2,5 %

übersteigt, reduziert wird, bleibt ... die Höhe der Aufwertungszahl

davon unberührt. Diese Auseinanderentwicklung der beiden Größen kann

... in der Praxis bewirken, daß zB bei einer "Umwandlung" einer

Invaliditätspension in eine Alterspension durch Antrag eine höhere Leistung entsteht; die bereits zuerkannte Pension wurde mehrmals jährlich mit Anpassungsfaktoren erhöht, die durch die Arbeitslosenraten vermindert waren, während bei einer Neufeststellung der Leistung zur Bildung der Bemessungsgrundlage (dieselben) Beitragsgrundlagen neuerlich ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend mit Aufwertungsfaktoren aufgewertet werden, in denen

... ein - von der Arbeitslosenrate unverändertes - Produkt von

Aufwertungszahlen steckt. ... Da der Gesetzgeber nicht beabsichtigt

hat, bereits zuerkannte Leistungen auf dem Wege über einen neuerlichen Verwaltungsvorgang zu erhöhen, sollen die ... §§ 240, 253 Abs 2, 261 Abs 5, 276 Abs 2 und 284 Abs 6 ASVG entsprechend geändert werden. Es soll damit verhindert werden, daß - sofern überhaupt keine Änderung im Versicherungsverlauf eintritt (in den meisten Fällen ist der Zeitpunkt des Wegfalls der alten Leistung mit dem Zeitpunkt des Anfalls der neuen Leistung identisch) - durch einen bloßen Antrag auf Neufeststellung einer bereits zuerkannten Leistung eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des Versicherten eintritt. .... Die Regelungen des § 240 (neu) und § 261 Abs 5 ASVG bewirken folgendes: Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen Pension an, wird das Ausmaß des in der weggefallenen Leistung berücksichtigten Hundertsatzes des Steigerungsbetrages von einer zum Stichtag der neu anfallenden Leistung geänderten Rechtslage nicht beeinflußt. Für diesen bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung gewährten Hundertsatz des Steigerungsbetrages ist auch die Bemessungsgrundlage der weggefallenen Leistung für die Berechnung des Steigerungsbetrages maßgebend. Der sich auf Grund des Stichtages der neu anfallenden Leistung ergebende Hundertsatz des Steigerungsbetrages ist um den Hundertsatz des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung zu vermindern. Auf diesen verbleibenden Hundersatz des Steigerungsbetrages ist die Bemessungsgrundlage der neu anfallenden Leistung (§ 238 bzw § 239 ASVG) zur Berechnung des Steigerungsbetrages ab dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung anzuwenden. ... Eine Bemessungsgrundlage gemäß § 240 ASVG (Bemessungsgrundlage der weggefallenen Leistung) wird nur dann angewendet werden, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist. Ein solches Bedürfnis besteht insbesondere in den Fällen nach Art VIII Abs 9 der 37. ASVGNov. Grundsätzlich wird eine Pension, die nach Wegfall einer anderen Pension anfällt, im Ausmaß der angepaßten weggefallenen Leistung geschützt (indirekte Wirkung des § 261 Abs 5 ASVG)."

Dazu sei angemerkt, daß sich die letzten Erläuterungen der RV nur auf den im § 240 Abs 2 ASVG geregelten Fall beziehen können, daß der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Nur in diesem Fall ist Abs 1 leg cit nur dann anzuwenden, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist. Ansonsten ist Abs 1 leg cit auch anzuwenden, wenn es für den Leistungswerber ungünstiger ist. Diesbezüglich hat sich dessen Stellung gegenüber der Rechtslage der 40. ASVGNov verschlechert, weil § 240 ASVG in der damaligen Fassung nur anzuwenden war, wenn es für den Leistungswerber günstiger war.

Das SUG unterscheidet im § 1 Abs 1 bei den besonderen Anspruchsvoraussetzungen zwischen zwei Personenkreisen, dem nach Z 1 (Arbeitslosigkeit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen) und dem nach Z 2 (Arbeitslosigkeit aus sonstigen Gründen).

Auch das Ausmaß der Sonderunterstützung ist für diese Personenkreise verschieden. Während sich die Sonderunterstützung für den erstgenannten nach § 5 Abs 1 bis Abs 6 richtet, also grundsätzlich je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu gewähren ist, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre, richtet sie sich für den Personenkreis gemäß Z 2 nach § 5 Abs 7 bis Abs 10, ist also nach den sinngemäß anzuwendenden, das Ausmaß des Arbeitslosengeldes regelnden §§ 20 und 21 AlVG zu bemessen, wobei ein Zuschlag von 25 vH des Grundbetrages gebührt. Nach Abs 8 darf die nach Abs 7 bemessene Sonderunterstützung nicht das Ausmaß der fiktiven Pension, in deren Höhe grundsätzlich die Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs 1 Z 1 zu gewähren ist, nach Abs 10 auch in keinem Fall im Monat 80 vH des der Einreihung in die Lohnklasse zugrundegelegten Entgeltes überschreiten.

Nach den in MGA ASVG N 5 49. ErgLfg 158 FN 5 wiedergegebenen Materialien soll für die im § 1 Abs 1 Z 2 erfaßten Personen die Bemessung der Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des AlVG erfolgen, weil die Sonderunterstützung für sie eine Verlängerung des Arbeitslosengeldbezuges von derzeit maximal 30 Wochen auf 52 Wochen darstelle und die Anknüpfung an das AlVG eine einfache und rasche Administration ermögliche. Da es sich in diesen Fällen um einen Übergang in die künftige Pension handle, wäre die Sonderunterstützung für diesen Personenkreis, um im Durchschnitt einen Mittelwert zwischen dem Arbeitslosengeld und den zu erwartenden Pensionen zu erreichen, in der Höhe des Arbeitslosengeldes zuzüglich eines Zuschlages von 25 vH des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes festzusetzen. Dadurch würde sich eine Sonderunterstützung von etwa 70 vH des vorangegangenen Nettoentgeltes ergeben.

Die unterschiedlichen Anknüpfungen des Ausmaßes der Sonderunterstützung bewirken aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht, daß sich § 15 SUG und die darin angeordnete sinngemäße Anwendung ua des § 240 ASVG nur auf die Sonderunterstützung für Personen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 SUG bezieht. Nach dem genauen Wortlaut des schon erwähnten § 5 Abs 7 SUG darf die nach Abs 7 bemessene Sonderunterstützung das Ausmaß der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension bzw der Erwerbsunfähigkeitspension einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse nach den bezüglichen Bestimmungen des ASVG, des GSVG bzw des BSVG, auf die der Arbeitslose an dem dem Tag der Antragstellung auf Sonderunterstützung folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw Berufsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre, nicht überschreiten. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Antragstellung auf Sonderunterstützung eingetreten ist. Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspenison bzw Erwerbsunfähigkeitspenison Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist nach § 5 Abs 9 SUG der nach Abs 8 leg cit maßgebliche Grenzbetrag mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 ASVG, der §§ 149 bis 153 GSVG bzw der §§ 140 bis 144 BSVG ergäbe.

Nach § 11 Abs 1 SUG hat der gemäß §§ 246, 251a ASVG bzw § 129 GSVG bzw 120 BSVG leistungszuständige Pensionsversicherungsträger das Vorliegen der Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs 1) und die Höhe der Leistungen gemäß § 5 Abs 1, 2, 8 bzw 9 dem zuständigen Arbeitsamt auf dessen Ersuchen unverzüglich mitzuteilen. Daraus ergibt sich, daß der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger sowohl während eines Verfahrens über Anträge auf Zuerkennung einer Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs 1 Z 1 SUG als auch während eines Verfahrens über solche Anträge für den Personenkreis gemäß Z 2 dieser Gesetzesstelle das Ausmaß des in beiden Fällen fiktiven Pensionsanspruches einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse und einer allfälligen Ausgleichszulage zum auf den dem Tag der Antragstellung auf Sonderunterstützung folgenden Monatsersten als (fiktivem) Stichtag zwar nicht bescheidmäßig festzustellen, wohl aber zu bemessen, also zu errechnen hat.

Dazu muß er ua die Bemessungsgrundlage(n) nach den §§ 238 bis 241 ASVG und unter Bedachtnahme auf diese und die Anzahl der Versicherungsmonate den Steigerungsbetrag nach § 261 ASVG ermitteln, bei dem es sich um einen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage handelt. In diesem Sinne liegt auch bei den Sonderunterstützungen für den Personenkreis gemäß § 1 Abs 1 Z 2 SUG eine "Bemessungsgrundlage (§ 108h Abs 4 ASVG), von der diese Leistung zu bemessen war," vor. Daher ist auch in diesen Fällen die im § 15 SUG angeordnete sinngemäße Anwendung ua der §§ 240 und 261 Abs 5 ASVG möglich. Es wäre auch nicht einzusehen, daß bei Anwendung des § 5 Abs 8 SUG der Regelung des § 240 ASVG auch Fälle des § 1 Abs 1 Z 2 SUG unterliegen würden, diese aber davon ausgenommen wären, wenn § 5 Abs 8 leg cit nicht eingriffe. Daß § 15 SUG keine Einschränkung auf den Fall der Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 leg cit trifft, stellt daher kein Versehen des Gesetzgebers dar, das eine berichtigende Auslegung rechtfertigen würde.

Da sich die Rechtsrüge als nicht berechtigt erwies, war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem zur Gänze unterlegenen Revisionswerber gegenüber dem Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29 ua).

Anmerkung

E20142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00038.9.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19900227_OGH0002_010OBS00038_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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