Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Jürgen R*** und Gabriele K*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Gabriele K*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 12.Oktober 1989, GZ 12 Vr 287/89-42 sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß desselben Gerichts auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht vom 12.Oktober 1989, GZ 12 Vr 287/89-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gemäß § 285 i StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zugeleitet.
Text
Gründe:
Gabriele K*** wurde (zu A 2 und 3) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 15 StGB sowie (zu B) des versuchten Raubes nach §§ 12 (2. Fall), 15, 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Der letztgenannte Schuldspruch erging, weil sie vom
10. bis 14.Juli 1989 in Neuzeug den Mitangeklagten Hans Jürgen R*** erfolglos zu einem Raubüberfall auf die R***
GARSTEN, Zweigstelle ASCHACH/STEYR, bestimmt hat, und zwar durch die Vorgabe, bis 17.Juli 1989 einen Betrag von 110.000 S für eine lebensrettende Operation zu benötigen, wobei sie R*** auf das vorhin genannte Geldinstitut als für einen Banküberfall geeignet aufmerksam machte, ihn bei der Fassung des Tatplanes beriet und bestärkte und ihm am 13.Juli 1989 wegen der bis dahin noch immer nicht verübten Tat Vorwürfe machte.
Der Nichtigkeitswerberin K*** ist zuzugeben, daß der Vorsitzende entgegen dem Gebot des § 250 Abs. 1 StPO sie nach ihrer Vernehmung nicht sofort von all dem in Kenntnis gesetzt hat, was während ihrer Abwesenheit der geständige Mitangeklagte R*** gesagt hat. Dennoch wurden dadurch ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt (§ 281 Abs. 3 StPO), weil ihr im Zuge ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Grund zahlreicher Vorhalte aus der Aussage des R*** (S 468 ff) das Wesentliche aus seinen Angaben ohnedies zur Kenntnis gebracht wurde. Im übrigen hat R*** in der Hauptverhandlung, während die Angeklagte K*** abgetreten war, sein schon im Vorverfahren belastendes und der Angeklagten K*** bekanntes Geständnis im wesentlichen nur wiederholt.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a StPO) reklamiert die Angeklagte K*** Straflosigkeit, weil sie nicht erfolglos R*** zu einem Raub angestiftet hätte, sondern nur einen (intellektuellen) Beitrag zu einem von R*** nicht einmal versuchten Raub geleistet habe; im übrigen habe sie R*** von einem Raub überhaupt abgehalten. Alle ihre diesbezüglichen Beschwerdeausführungen verkennen jedoch die fundamentalen Feststellungen des Ersturteils, daß sie den zu einem Raub in der R*** H*** entschlossenen
R*** mit dem Hinweis, daß im selben Haus auch die Gendarmerie untergebracht ist, erfolgreich abgehalten hat, statt dessen jedoch R*** einen Raub auf die R*** in Aschach/Steyr
vorgeschlagen hat, weil dort größere Fluchtchancen bestünden. Ihre folgenden, R*** bestärkenden Einflüsse dienten alle dem geplanten Raub auf die R*** in Aschach/Steyr, zu welchem sie den Tatentschluß bei R*** erweckt hatte.
Die Bestärkung des Täterwillens bezog sich also nicht auf die von R*** ursprünglich selbst geplante Tat, sondern nachdem die Beschwerdeführerin R*** diese Tat ausgeredet hatte, auf einen anderen Raub, zu dem sich R*** erst durch K*** entschlossen, in der Folge aber dann doch Abstand genommen hatte (siehe insbesondere US 17).
Diese Feststellungen hätte die Rechtsrüge ihren mit zahlreichen Judikaturzitaten versehenen Ausführungen zugrunde legen müssen, nicht aber die urteilsfremden, wonach die Angeklagte K*** R*** nur in seinem bereits allein gefaßten Tatplan bestärkt hätte. Aus dem Akt ergeben sich entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen (nach Z 5 a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Mit den Aussagen des Mitangeklagten (und wegen anderer Straftaten rechtskräftig abgeurteilten) R*** haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt (US 15 ff) und sie sorgfältig und gewissenhaft auch unter Berücksichtigung der teilweise leugnenden Verantwortung der Nichtigkeitswerberin K*** geprüft (§ 258 Abs. 2 StPO). Wenn die Beschwerdeführerin dazu schlicht erklärt, das Erstgericht habe sich mit der divergierenden Verantwortung des Erstangeklagten R*** nicht auseinandergesetzt, ohne dazu Bezugsstellen zu nennen, entzieht sich die Beschwerdebehauptung (Z 5) einer weiteren sachlichen Erörterung. Beweiswürdigend war es aber den Tatrichtern durchaus gestattet, auf Grund der für unbedenklich befundenen Verantwortung des Angeklagten R*** auch einen Schluß auf die innere Tatseite der Mitangeklagten K*** zu ziehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit ist das Oberlandesgericht Linz sowohl zur Erledigung der beiderseitigen Berufungen als auch der gemäß § 494 a Abs. 4 StPO erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft zuständig. Betrifft doch die Beschwerde Unrechtsfolgen vorangehender Urteile, die mit dem mit Berufung angefochtenen Strafausspruch eng verknüpft sind (15 Os 62/88, 13 Os 55/88).
Anmerkung
E19935European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00008.9.0227.000Dokumentnummer
JJT_19900227_OGH0002_0150OS00008_9000000_000