Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (AG) und Karl Klein (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid H***, 1200 Wien, Engerthstraße 99/10/13, vertreten durch Dr. H. Peter Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer
Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1989, GZ 33 Rs 98/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Juni 1988, GZ 20 Cgs 40/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Revisionswerberin macht schon in der Berufung gerügte Verfahrensmängel - Unterlassung der Einholung eines zusammenfassenden ärztlichen Sachverständigengutachtens und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens - geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/7, 3/18 uva). Die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens insbesondere aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde in der Berufung nicht als Mangel gerügt. Auch ein solcher angeblicher Mangel kann daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
Anmerkung
E20144European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00072.9.0227.000Dokumentnummer
JJT_19900227_OGH0002_010OBS00072_9000000_000