TE OGH 1990/2/27 10ObS63/90

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (Arbeitgeber) und Karl Klein (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vladimir K***, Pensionist, 1100 Wien, Gudrunstraße 152/8, vertreten durch Dr. Ilse Kraml, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(Landsstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. August 1989, GZ 33 Rs 140/89-46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Jänner 1989, GZ 15 Cgs 1066/87-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Ausgleichszulage zur Invaliditätspension ab, weil die Pension von 2.149,20 S zuzüglich eines aus einem 714,90 ha (?) großen, verpachteten und bearbeiteten jugoslawischen Grundstück unter Zugrundelegung eines nach österreichischen Rechtsvorschriften errechneten Einheitswertes mit 4.023,90 S ermittelten Einkommens den Richtsatz überschreite.

Die dagegen erhobene, erkennbar auf eine Ausgleichszulage im Ausmaß der Differenz zwischen Pension und Richtsatz gerichtete Klage stützte sich im wesentlichen darauf, daß es sich bei dem nur 4 ha großen Grundstück, für das der Kläger lediglich eine Gemeindesteuer von 823 Dinar zahle, um einen Berggrund handle, auf dem nichts angebaut werden könne, und auf dem auch keine Kühe, sondern nur Schafe grasen könnten, die sich dorthin verirren. Deshalb könne das Grundstück weder verpachtet noch verkauft werden.

Die beklagte Partei beantragte aus den Gründen des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Klage. Auch bei einem aus einem nur 4,8149 ha großen Grundstück ermittelten Einkommen würde keine Ausgleichszulage gebühren.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, dem Kläger vom 1. Februar 1985 an eine Ausgleichszulage von 2.437,50 S monatlich, vom 1. Jänner der Jahre 1986 bis 1988 an, vom 1. Juli 1988 und vom 1. Jänner 1989 an in bestimmten höheren Beträgen, die der Differenz zwischen der jeweiligen Invaliditätspension und dem jeweiligen Richtsatz entsprechen, zu gewähren.

Nach seinen Feststellungen ist der Kläger, der sich seit 1966 durchgehend in Österreich aufhält, Eigentümer eines 7,1 ha großen Grundstückes in Jugoslawien. Dabei handelt es sich um einen Berggrund, von dem nur 4,8 ha bearbeitet werden können. Der Kläger bewirtschaftete das Grundstück bis etwa 1965 gemeinsam mit seinem Vater und erntete dabei pro Jahr durchschnittlich 1000 kg Weizen und 2000 kg Mais. Seit seiner Übersiedlung nach Österreich nutzt er das Grundstück, für das kein Einheitswert festgestellt ist, weder selbst landwirtschaftlich, noch hat er es verpachtet oder sonst jemandem zur Bewirtschaftung überlassen. Er bezieht daraus keinerlei Einkünfte.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe sich beklagte Partei nur auf die "anzunehmende" Verpachtung des Grundstückes berufen. Schon deshalb, weil eine solche nicht vorliege, sei § 292 Abs 8 ASVG nicht anzuwenden. Diese Gesetzesstelle sei aber auch mangels eines für das ausländische Grundstück festgestellten Einheitswertes im Sinne der österreichischen Bewertungsvorschriften unanwendbar. Da der Kläger aus seinem jugoslawischen Grundstück keine Einkünfte habe, liege auch kein Einkommen nach § 292 Abs 3 ASVG vor.

Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es blieb bei seiner schon in der Entscheidung vom 28. November 1984 SSV 24/123 vertretenen Rechtsansicht, daß eine Pauschalanrechnung nach § 292 Abs 8 ASVG nur bei einem (österreichischen) Einheitswert im Sinne des § 19 Bewertungsgesetz (BewG) möglich sei. Dies habe nicht nur - wie im Falle der zit Entscheidung - bei einer Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu gelten, sondern auch dann, wenn die Bewirtschaftung aufgegeben worden sei.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinne abzuändern oder es aufzuheben.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Das nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Die Revisionswerberin vermeint, der Begriff "Einheitswert" könne nicht nur als Begriff der "rein österreichischen Rechtsordnung mit bloßer Rechtsbeziehung auf den innerstaatlichen Rechtsbereich angesehen werden, sondern müsse auch im Bezug auf ausländischen Grundbesitz bei finanzrechtlichen Normen als Begriff zur Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken etwa nach ähnlichen ausländischen Bewertungsnormen oder letztlich im Sinne der Bewertung durchschnittlich zu erwartender Erträge (zB Katastereinnahmen) gesehen werden".

Dieser Rechtsmeinung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

(Die sozialversicherungsrechtlichen Paragraphenzitate beziehen sich auf die anzuwendende bis 31. Dezember 1989 geltende Fassung.)

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1988 SSV-NF 2/99 ua ausgeführt, daß der im § 149 Abs 7 GSVG verwendete Begriff des Einheitswertes im Sinne des BewG zu verstehen sei, wie das insbesondere § 149 Abs 10 GSVG iVm § 23 Abs 2 und 4 BSVG deutlich mache. Dies gilt auch für den im § 292 Abs 8 ASVG verwendeten Begriff des Einheitswertes, weil die letztgenannte Gesetzesstelle - abgesehen von den darin zitierten Absatzbezeichnungen - wörtlich ebenso mit § 149 Abs 7 GSVG übereinstimmt wie § 292 Abs 11 ASVG mit § 149 Abs 10 GSVG. Nach dem bezogenen § 23 Abs 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des Betriebes auszugehen. Abs 4 der letztgenannten Gesetzesstelle erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, daß es sich dabei um die von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb vorzunehmende Feststellung eines Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG handelt.

Nach § 19 BewG gelten die Werte, die nach den Vorschriften des (die Einheitsbewertung regelnden) ersten Abschnittes (des die besonderen Bewertungsvorschriften enthaltenden zweiten Teiles dieses Gesetzes) für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, als Einheitswerte. Nach § 26 BewG gelten für die Bewertung des ausländischen land - und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens die Vorschriften des (die allgemeinen Bewertungsvorschriften regelnden) ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs 4. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten nach § 27 BewG die Vorschriften der §§ 29 bis 68. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Aus den zit gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, daß § 292 Abs 8 ASVG mangels eines "Einheitswertes" der ausländischen land(forst)wirtschaftlichen Flächen des Klägers im Sinne dieser Bestimmung nicht anzuwenden ist.

Daher könnten nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle nur tatsächliche Einkünfte des Klägers aus diesen Flächen in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge Nettoeinkommen im Sinne der Abs 1 und 2 leg cit sein (vgl SSV-NF 2/99 für die Fälle der mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegenden Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes und der Bewertung von Sachbezügen, die in keinem Zusammenhang mit einem zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb stehen).

Solche Einkünfte hat der Kläger jedoch nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen aus seinem ausländischen land(forst)wirtschaftlichen Vermögen in der für die zuerkannte Ausgleichszulage maßgeblichen Zeit (seit dem Pensionsbeginn) nicht bezogen, weil er die land(forst)wirtschaftlichen Flächen in dieser Zeit - wie ebenfalls unbekämpft festgestellt worden ist - weder selbst bewirtschaftet, noch verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen hat.

Weil der geltend gemachte Revisionsgrund (§ 503 Z 4 ZPO) nicht vorliegt, war der Revision nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E20493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00063.9.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19900227_OGH0002_010OBS00063_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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