Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (AG) und Karl Klein (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edhem V***, ohne Beschäftigung, 6900 Bregenz, Dorf Rieden 17, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei A*** U***
(L*** S***), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 1989, GZ 5 Rs 190/89-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. August 1989, GZ 35 Cgs 26/89-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).
Seine Rechtsansicht, daß auch bei Erkrankungen an Asthma bronchiale, die - wie Hauterkrankungen - nur dann als Berufskrankheiten gelten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen, bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen, sondern zu klären sei, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte durch die drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 203 Abs 1 ASVG) allenfalls noch vorhandene akute Krankheit oder, falls diese bereits vollständig abgeheilt sei, auch durch die noch latent vorhandene Krankheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 2/104; 6. Juni 1989, 10 Ob S 164/89).
Die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, stellt im allgemeinen noch keinen Härtefall dar, weil die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist. Nur wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa eine so spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch gar nicht zuläßt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden (SSV-NF 3/3, 22). Solche besondere Umstände liegen beim Kläger aber nicht vor.
Daß die Sachanträge durch das angefochtene Urteil nicht vollständig erledigt wurden, weil über das nach § 82 Abs 5 ASGG in das auf eine Berufskrankheit gestützte Leistungsbegehren eingeschlossene Eventualbegehren auf Feststellung, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist, nicht entschieden wurde, könnte vom Obersten Gerichtshof nur aufgegriffen werden, wenn der Revisionswerber diesen Verfahrensmangel (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO) geltend gemacht hätte.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E19865European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00084.9.0227.000Dokumentnummer
JJT_19900227_OGH0002_010OBS00084_9000000_000