TE OGH 1990/2/28 3Ob8/90

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Veröffentlicht am 28.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Dr. Rudolf W***, und 2.) Dr. Arno K***, beide Rechtsanwälte in Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, wider die verpflichtete Partei Johann Z***, Kaufmann, Rangersdorf, Lainach 3, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen S 29.456,70 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 22. November 1989, GZ 3 R 500/89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 6. Juli 1989, GZ 8 E 3552/89-1, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Den betreibenden Parteien wurde mit Beschluß des Erstgerichtes zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 29.456,70 sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung des der (erst)verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner Pensionsfonds der Gemeinden im Bundesland Kärnten bewilligt und das Zahlungs- und Verfügungsverbot "über die gepfändeten Bezüge (Pensionseinkommen)" erlassen.

Über Rekurs des Verpflichteten bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluß mit der Maßgabe der Beifügung der Worte "zustehenden Pensionsforderung".

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig.

Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht liegt vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten. Ein durch das Rekursgericht beigefügter Beisatz schadet nicht, wenn der Beschwerdeführer durch diesen Ausspruch der zweiten Instanz nicht mehr belastet wird als durch den Beschluß der ersten Instanz (ÖBl 1970, 126; RZ 1977/37 = Arb 9372 u.a., zuletzt 2 Ob 576/82). Die "Maßgabebestätigung" ist daher ein Konformatsbeschluß, wenn der Beisatz der Rekursinstanz nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient und damit also keine Änderung des Inhaltes der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und den Beteiligten vorgenommen wird (JBl 1949, 431; RZ 1972, 185 u.a., zuletzt 7 Ob 577/89).

Mit der Beifügung der Worte .... "zustehenden Pensionsforderung"

... nahm das Rekursgericht nur jene Ergänzung des unvollständigen

Satzteiles und jene Verdeutlichung des Charakters der gepfändeten Forderung vor, die schon im Verfügungsverbot der ersten Instanz zum Ausdruck gekommen war. (Auch das Kärntner Bezügegesetz vom 15. 12. 1972 LGBl. 23/73 idF d LGBlfKtn 15/1989 bezeichnet im § 50 f den dem Erstverpflichteten zustehenden Anspruch als "Ruhebezug".)

Mit den durch die Maßgabe eingefügten Worten wurde daher keine meritorische Änderung der erstgerichtlichen Entscheidung vorgenommen. Da § 528 ZPO im Wege des § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt (SZ 43/154; RZ 1972, 185 u.a., zuletzt 3 Ob 115/89), war daher der Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes zurückzuweisen.

Anmerkung

E20011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00008.9.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19900228_OGH0002_0030OB00008_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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